Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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(18) Würde auch Vnßer Gemahel zur andern Ehe schreitten, so soll Ihr das 
Hauß Büllinghausen ad Vitam gelaßenn werdenn. 
(19) Dieweiln auch ahnn denn der Frauw Mutter VnBernn liebenn Gemahel 
vormachten vnd Jetzo vonn Vnß Vormehrten vorspecificirten Leibzuchtsgüttern, 
Vnßeran einem Sohne Simon ahn sein Anpartt Vnterhalts, Zeitt wehrender Leib- 
zucht, daß meiste würde abgehenn, Alß söllenn die Vbrigenn brüdere Zuergetzungh 
deßen verbunden sein, bey wehrender völliger Leibtzucht Ihrer Frauw Mutter, 
vonn Ihren güttern zusampt pro rata, genanten Simon drei Tausent Thaler Jär- 
lichs zuzuschießen, dauonn Bernhardt allein die Helffte, die zwey ander brüder 
beide sampt auch soviel Zulägen sollenn. 
20) Da von Vnsern Söhns oder Manßerben ein oder mehr ohnn hinterlaßene 
Manleibserben todts verfahren würde, deßenn oder deren Anteilgutts, denen wir 
Ihnenn hierin vermacht, soll denn vbrigenn Brüdern vand deren Mänlichenn Erben 
in stirpes, Jedoch pro rata wiederumb erblich Anwachsenn vnnd fallen, Derge- 
stalt, das der zur Zeitt Regierender Herr sothann erlettigten Antheilgutts die 
halbscheidt Allein, die vbrigenn bruder vnnd deren Manßerben denn anderen hal- 
ben Theil zusampt daruonn erben, Vnnd vnter sich in stirpes außtheilenn sollenn. 
(21) Denn, da Töchtere geborenn vnnd nach absterbenn Ihrer Eltern vnuorhei- 
ratet vurhanden sein, Die sollenn vonn Ihrenn gefettern vond der Landtschafft 
gebürlich mitt gelde vnnd geschmuck außgesteurett werdenn, Auch so lang der 
Maustamb Vurhanden, ahnn denn vnbeweglichenn güttern keinenn theil habenn. 
(22) Würde aber der Regierender Herr ohnn Jenigh Manleibßerbenn mitt todte 
abgehenn, Vnd alßo der eltister Sohnn vonn Vnßern Manßerbenn im Regimente 
wie obenn geordnett, succediren, So soll auff dem Fall sein, des successoris in 
Regimine antheil, denn er oder sein Vatter fürhin in Krafft dießer Ordnungh vonn 
Vns bekommen vnndt eingehabt, nur zum halbenn theil bey Ihme verbleibenn, 
denn Vbrigenn halbenn theil dauonn soll er schuldigh sein, seinenn Gebrudernn vnnd 
derenn Manßerbenn in stirpes abzutrettenn vond vnweigerlich folgenn zulaßenn. 
(23) Wa8 wir ahnn schuldenn vnnd Vnschuldenn hinter Vnß vnuorrichtett laßenn 
werdenn, soll auch alles in zwey theile ausgesetzt werdenn, davonn Bernhardt der 
Regierender herr die helfite, Simon, Otto vnnd Hermann Zusampt die vbrigenn 
helffte zutragenn vnnd abzulägenn, zugleich schuldigh sein söllenn. 
(24) Wir beuehlen vnnd wöllenn auch daß Vnßere Söhne die Vnderthanenn 
vnnd Landtschafft bei der wahrer Christlicher Evangelischer Religion in Vnsernn 
Landenn vond Kirchenn exercirtt Vnbehindertt vond frey laßenn sollenn, Das sie 
auch mitt Allem Vleis, durch Gottes hilf, Gott dem Herm zu ehren vand seli- 
genn gedeien Ihrer Seelen auch zeittlichem Wolstande vnnd die Religion, darin 
sie ertzogen, mit Aller Christlicher bescheidenheitt vorttpflanzen, darüber ein- 
drechtiglich haltenn. 
(25) Denn waß wir in die ehre Gottes, ahnn Kirchenn, Schulen, auch Zubehueff 
der Armen bereitz vormacht, soll auch alßo obun abganck vonn Vnßern Söhnen 
vnnd erbenn fest gehaltenn werdenn. 
(26) Gericht wnnd gerechtigkeitt, auch beschützungh der Armen Wittiben vnd 
Waisenn, wie sollich Gott der Herr in seinem Wortt der Obrigkeitt sonderlich
	        
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