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wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Betriebseinrichtungen und die Persönlichkeit ihres
technischen Leiters nach Ansicht der Generaldirektion der Staatseisenbahnen für die Aus—
bildung von Eleven als geeignet zu erachten und der technische Leiter geneigt ist, dem
Eleven über seine Leistungen ein Zeugniß in der vorgeschriebenen Form auszustellen.
87.
Auf die nach 8 10 der Prüfungsvorschriften verlangte praktische Beschäftigung in
der Modelltischlerei, Formerei, Schmiede und Dreherei ist ein Zeitraum von je ein
bis zwei Monaten zu verwenden; die übrige Zeit entfällt auf die Beschäftigung in der
Schlosserei.
Die nach § 9 der Prüfungsvorschriften von Eleven, welche in Privat-Werkstätten
ausgebildet werden, in den Werkstätten der Staatseisenbahnverwaltung noch zu verbringen-
den drei Monate sind in der Regel auf die Beschäftigung in der Schlosserei zu verwenden.
Lediglich auf die Dauer dieser letzteren Beschäftigung ist die Zeit, während welcher
der Eleve etwa durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung 2c. (§ 12
der Prüfungsvorschriften) dem Vorbildungsdienste entzogen war, in Anrechnung zu
bringen.
Die Reihenfolge der Beschäftigung in den verschiedenen Werkstättenabtheilungen wird
durch den technischen Leiter der Werkstätte bestimmt. Derselbe hat dem Eleven bestimmte
Dienststunden vorzuschreiben, darüber zu wachen, daß diese pünktlich innegehalten werden
und daß der Eleve sich mit der Handhabung der zur Anwendung kommenden Werkzeuge
eingehend vertraut macht. Zu diesem Behufe ist ein bestimmter Vorarbeiter mit der An-
leitung der Eleven zu diesen Arbeiten zu beauftragen.
Eine Besoldung wird dem Eleven während der einjährigen praktischen Beschäftigung
nicht gewährt.
88.
Für das nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 14 der Prüfungsvorschriften von
dem Eleven zu führende Geschäftsverzeichniß wird das unter A angefügte Formular fest-
gesetzt.
89.
In dem gemäß § 15 der Prüfungsvorschriften auszustellenden Zeugniß hat der mit
der Leitung des Vorbildungsdienstes Betraute sich nicht nur im allgemeinen über die
Leistungen des Eleven auszusprechen, sondern ausführlich unter Bezugnahme auf die im
§ V gesondert aufgeführten Thätigkeiten zu bescheinigen, inwieweit der Eleve sich mit der
Verarbeitung der verschiedenartigen Materialien und der Handhabung der dabei zur
Anwendung kommenden Werkzeuge in ausreichender Weise vertraut gemacht hat.