Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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(34) So besetzenn wir auch einem Jedenn vonn Vnßernn Räthen Dreyhundertt 
goltguldenn, Item Vn8ern Söhns Praeceptoribus einem Jeden auch so viel; Deß 
sollenn dießelbenn Vnuorendertt bey VnBer Sohne Institution verharren, biß dießelbe 
zu Ihrenn Manlichen Jahren geraten, Item einem Jedenn Drosten ßo kein Radt ist 
anderthalb hundert guldenn, Vonn denn Hoffjunckern auff einen Jedenn Achtzigh 
guldenn, Vn8er darbey Zugedenckenn, Geörgenn Brahe Vnßernn Altenn Diener be- 
setzen wir Tausent thaler, So soll auch henrich Oßnabrugh, demnach er viel Jahr 
in Vn8erm Dienste sich treuwlich vnd woll verhaltenn damitt vonn Vnß vor- 
sehenn sein, sofern er sich Ahnn Künnecken Ellerkamps, die auch lange Zeitt 
ehrlich gedienett, bestattenn wirdt, daß sie beide Brüggemanns Hoff im Ampt 
Sternebergh wenn derselbige fallenn werde, für sich Ihr lebelangh vnnd Ihrer 
beider Kinder im ersten graett frey alß freienn Leutten, ohnn entgeldtniß ge- 
brauchenn mügen, Aber nach Ihrer beyder vnnd Ihrer Kinder todte, soll der 
Hoff Vnßern Erbenn wieder Zubesetzenn frey stehenn, Vnnd nach Landes gebrauch 
mitt gemeltenn Hoff vnnd gutte, wie vonn Alters Herkommen, gehaltenn werdenn, 
Dartzu wollenn wir genannten Henrichen mitt einem Forstdienst, Zeitt seines 
lebens, pure begnadet habenn Auch dergestalt wenu er sich ann Künneckenn nitt 
bestattenn wurde, Das Ihme gleichwoll sothaner Dienst solle Zugewandt, Kün- 
neckenn aber auff denn Fall da der Hoff Vnß oder Vnßernn Erbenn erlettigen 
Vnd Henrich sich Ahnn sie nitt bestatten würde, frey stehen sich mitt einem 
andernn ehrlichenn gesellenn, darauff, gesetzter maßenn, Zubestattenn. 
(35) Ferners da wir nach dem willenn des Allerhochsten noch bey Vnmündigen 
Jahrenn Vnßer Söhne vnd Töchter dureh den Zeittlichenn todt gefurdertt wurden, 
welches doch seine göttliche Allmacht zu Vnßer Seelen heill vnnd nach seinem 
göttlichenn Willenn gnedigh wollte Abwenden, Auff denn Fall setzenn vnnd ge- 
benn Wir Ihnenn zu Vormundern Tutorn oder Curatorn die zur Zeitt Burger- 
meistere vnnd Rähte beyder Vnßer Städte Lemgo vnnd Horne, vond dartzu noch 
ein Adeliche Perßon auß der Ritterschafft, welche Vnßere sämptliche Ritterschafft 
Innerhalb viertzehen Tagen vonn Zeitt eröffnungh dießes Vnsers letztenn willens, 
aus Ihrenn mittel Zunehmen vnnd Zubenennen macht haben söllenn, sonst wo- 
fernn dießelb in benanter Zeitt keine düchtige Perßon darzu eligirn würden, soll 
alßtann die Wahle deßelbenn, Jedoch eine Per8on vonn der Ritterschafft bey ob- 
benenten zweien Städten Lemgo vnnd Horne sein. Vnd sollenn die Vormünder 
Zeitt Ihrer Verwaltungh nebenn der Frauw Mutter mitt allem fleiß darann sein, 
das Vnßere Söhne vnnd Töchtere in Gottes furchten, wahrer Christlicher Religion 
dartzu wir vns furhin beckandt, vond durch hilff des Almechtigen dabey Zuuer- 
harrenn bedacht, Item in aller erbarckeitt vnnd tugendt wollerzogen, Daß auch 
Gottes Ehr vnnd sein göttliches Wortt im Lande befürdertt, gerecht nnd gerech- 
tigckeitt gehandthabet werde. 
(36) Damitt auch dießer Vnßer letzter Wille desto bestendiger vnnd gewißer 
Vollenzogen vnnd in allenn seinenn stüecken wircklich gehaltenn werdenn müge, 
So wöllenn Wir auch auff denn Fall, Da wir bey wehrender minderjährighckeitt 
Vnßer Söhns mit todte abgehen würdenn, Die Vorbenante vnnd Vnßern Kindernn 
vonn Vnß gesetzte Vormünder auch zu Executorn dießes Vnßers Testaments an- 
IL 11
	        
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