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geordnet vnnd benant habenn, gesinnen auch von Ihnenn alß Vnßernn getreuwen
Vntersaßenn, das sie sich damitt guttwilligh vnnd Vnbeschwertt wollen beladenn
Iaßenn, Deß wöllenn wir auch die Römische Kaiserliche Maitt:, Vnßernn aller
gnedigsten Fürstenn vnnd herren Zu einen Obern Vormünder Vnser Söhne vnnd
Töchtere auch zum Ober Executorhern, Dießes Vnßers letzten Willens vnderthe-
nigst ersucht vonnd erbetten habenn, Wie wir dann hiemitt vnderthenigst ersu-
chenn vnnd bitten Ihre Kaiserliche Maitt: wollenn Vnsere Kinder vnnd dießenn
Vnßern letzten Willenn in Ihrenn allergnedigsten schutz vnd schirm nehmenn vnnd
gnedigst druber haltenn, Auch wollenn wir vns hierinne die macht vond freyheitt
hbabenn fürbehalten, Alß off wir hiernach bedacht vnnd willens wurdenn, dießes
Vnßere Testament vnnd Letzten willenn, in einigem theil, Punckt oder Clausulen
Zuuormehren, Zumindern, Zuendern oder Zuuerbeßernn, gentzlich oder zum theil,
Oder da wir auch noch gesinnett wurdenn, etwas weitters Zuuerordnen, Das wir
solches alles auff ein Zettul durch einen Notarium oder Vnsere eigene handt be-
schreibenn oder sonst vonn vns vnterschreibenn, mitt bey dieße Verordnungh
steeckenn vnnd Verfuegenn muchten, Das solches alles gleich bündigh vnnd be-
stendigh sein soll, Al& wann daßelbe hiemitt außtruecklich beschriebenn stünde,
sonder Jennige gefehrde. Vnnd willen hierumb endlich vnnd beschlieslich, das
dieße Vnsere Trestamentische Verordnungh, schickungh vnnd letzter Wille oder
besatzungh al® gantz düchtigh, in Krafit eines fulmechtigenn Testaments gescheflts,
vond alßo nach letzter willens Verordnungh doch alles, in maßenn vnnd meinungh
vorbemeltt, zum allerbündigsten geachtett, Vnwiedersprechlich gehaltenn, vand
gentzlich volnzogen werde, Vnd ob dieselbe als ein zierlich Testament zu Rechte
nitt gnugsanmıb, oder sonst Jeniger solennität oder anderer gebürlichckeittenn
halber Vielleicht mangelhafftigh sein Köndte, So wollen wir doch das solches
Alles, in maßenn hierinne beschriebenn, Inn Krafft eines Volnckommenen geschäffts
vond letztenn Willens, die da freie vnnd nach außweisungh der Rechtenn durch
denn letztenn beschluß wnnd abscheidt des Geistes bestättigt, vnnd sonst nicht
außgetrueckten bestimpten Wortten bekrefftigt wehre oder tauquam Testamentum
inter liberos omni meliori via & modo dispositum, festiglich gehaltenn vnnd
volntzogen werde, sonder Jemants eindracht oder besperrungh auch ohne ge-
fehrde.
Dießes alles zur warheitt Vrkunde vnnd mehrer beckrefitigungh habenn wir
die VnBer Testament vond J.etztenn Willens Vormächtniß, in sich haltendt sechs
bletter, durch Vntenn benannten Notarium Zuschreibenn beuhoienn, Auch mitt
Vnser handt Vnterzeichnett, Vnser siegel hierunter Vnd auch oben auffgetrueckett,
Vnnd zu ferner Vond weitter bestettigungh die Ernueste Adolph Schwartze,
Christoffer vonn Donope, Johann vonn Hondelßhaußenn, Alß auch die Hochge-
lartten vand Erbare Henrichenn Kirchmann der Rechten Licentiaten, Jobstenn
Schneidewindt, Mgrm. Nicolaum Thodenum, Alexandern Grothen, der Rechtenn
Licentiaten, Vnßer respective Hoffrichter Cantzlare vnnd Räthe, Alß warhafftige
getzeugenn hirzu sonderlich beruffenn vnnd begehrett, daß sie mitt vnnd nebenn
Vns, denn weile wir Vngernn sehen wollenn, daß dießer Vnser letzter Wille bey
Vnserm Leben soll Offenbar werdenn, dießes Verschoßenn zu ende dießes sechsten