Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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geordnet vnnd benant habenn, gesinnen auch von Ihnenn alß Vnßernn getreuwen 
Vntersaßenn, das sie sich damitt guttwilligh vnnd Vnbeschwertt wollen beladenn 
Iaßenn, Deß wöllenn wir auch die Römische Kaiserliche Maitt:, Vnßernn aller 
gnedigsten Fürstenn vnnd herren Zu einen Obern Vormünder Vnser Söhne vnnd 
Töchtere auch zum Ober Executorhern, Dießes Vnßers letzten Willens vnderthe- 
nigst ersucht vonnd erbetten habenn, Wie wir dann hiemitt vnderthenigst ersu- 
chenn vnnd bitten Ihre Kaiserliche Maitt: wollenn Vnsere Kinder vnnd dießenn 
Vnßern letzten Willenn in Ihrenn allergnedigsten schutz vnd schirm nehmenn vnnd 
gnedigst druber haltenn, Auch wollenn wir vns hierinne die macht vond freyheitt 
hbabenn fürbehalten, Alß off wir hiernach bedacht vnnd willens wurdenn, dießes 
Vnßere Testament vnnd Letzten willenn, in einigem theil, Punckt oder Clausulen 
Zuuormehren, Zumindern, Zuendern oder Zuuerbeßernn, gentzlich oder zum theil, 
Oder da wir auch noch gesinnett wurdenn, etwas weitters Zuuerordnen, Das wir 
solches alles auff ein Zettul durch einen Notarium oder Vnsere eigene handt be- 
schreibenn oder sonst vonn vns vnterschreibenn, mitt bey dieße Verordnungh 
steeckenn vnnd Verfuegenn muchten, Das solches alles gleich bündigh vnnd be- 
stendigh sein soll, Al& wann daßelbe hiemitt außtruecklich beschriebenn stünde, 
sonder Jennige gefehrde. Vnnd willen hierumb endlich vnnd beschlieslich, das 
dieße Vnsere Trestamentische Verordnungh, schickungh vnnd letzter Wille oder 
besatzungh al® gantz düchtigh, in Krafit eines fulmechtigenn Testaments gescheflts, 
vond alßo nach letzter willens Verordnungh doch alles, in maßenn vnnd meinungh 
vorbemeltt, zum allerbündigsten geachtett, Vnwiedersprechlich gehaltenn, vand 
gentzlich volnzogen werde, Vnd ob dieselbe als ein zierlich Testament zu Rechte 
nitt gnugsanmıb, oder sonst Jeniger solennität oder anderer gebürlichckeittenn 
halber Vielleicht mangelhafftigh sein Köndte, So wollen wir doch das solches 
Alles, in maßenn hierinne beschriebenn, Inn Krafft eines Volnckommenen geschäffts 
vond letztenn Willens, die da freie vnnd nach außweisungh der Rechtenn durch 
denn letztenn beschluß wnnd abscheidt des Geistes bestättigt, vnnd sonst nicht 
außgetrueckten bestimpten Wortten bekrefftigt wehre oder tauquam Testamentum 
inter liberos omni meliori via & modo dispositum, festiglich gehaltenn vnnd 
volntzogen werde, sonder Jemants eindracht oder besperrungh auch ohne ge- 
fehrde. 
Dießes alles zur warheitt Vrkunde vnnd mehrer beckrefitigungh habenn wir 
die VnBer Testament vond J.etztenn Willens Vormächtniß, in sich haltendt sechs 
bletter, durch Vntenn benannten Notarium Zuschreibenn beuhoienn, Auch mitt 
Vnser handt Vnterzeichnett, Vnser siegel hierunter Vnd auch oben auffgetrueckett, 
Vnnd zu ferner Vond weitter bestettigungh die Ernueste Adolph Schwartze, 
Christoffer vonn Donope, Johann vonn Hondelßhaußenn, Alß auch die Hochge- 
lartten vand Erbare Henrichenn Kirchmann der Rechten Licentiaten, Jobstenn 
Schneidewindt, Mgrm. Nicolaum Thodenum, Alexandern Grothen, der Rechtenn 
Licentiaten, Vnßer respective Hoffrichter Cantzlare vnnd Räthe, Alß warhafftige 
getzeugenn hirzu sonderlich beruffenn vnnd begehrett, daß sie mitt vnnd nebenn 
Vns, denn weile wir Vngernn sehen wollenn, daß dießer Vnser letzter Wille bey 
Vnserm Leben soll Offenbar werdenn, dießes Verschoßenn zu ende dießes sechsten
	        
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