Metadata: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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missen, wie es doch schon der Deutlichkeit wegen wünschenswert 
gewesen wäre, wenn wirklich ein sekundäres Notverordnungsrecht 
der Regierung die Absicht war. Ueberdies ist ein derartiges Not- 
verordnungsrecht auch sonst eine vom Verfassungsstandpunkte 
nicht sofort vollziehbare Vorstellung. Die Verfassung umgibt ja das 
Notverordnungsrecht des österreichischen Kaisers — soweit es auch 
inhaltlich gefaßt ist — mit starren formalrechtlichen, geradezu 
sakralen Kautelen, verlangt ausdrücklich Verantwortlichkeit und 
Gegenzeichnung des Gesamtministeriums, Vorlage an den Reichsrat 
binnen einer gewissen Frist nach seinem Zusammentreten, bestimmt 
das Erlöschen der provisorischen Gesetzeskraft, wenn das nicht ge- 
schieht oder eines der beiden Häuser nicht die Genehmigung er- 
teilt, und betraut den Kaiser als Gesetzgeber oder Träger der 
gesetzgebenden Gewalt mit dieser Art von Verordnungsrecht. Hier 
würde aber die Regierung schlechtweg — ohne daß unbedingt die 
Gesamtregierung verlangt wäre — unversehens an die Stelle des 
Trägers der gesetzgebenden Gewalt treten, und die sonstigen for- 
mellen Kautelen müßten erst sinngemäß ergänzt werden. Nun gilt 
ja gewiß auch hier, was LABAND vom Reichskanzler!? sagt, daß 
die Minister die Gehilfen des Kaisers sind, deren er sich bei der 
ihm zustehenden Regierungsgewalt bedient, so daß die Verord- 
nungen immerhin so angesehen werden können, wie wenn sie die 
Krone selbst erließe.. Doch würde dadurch für die Bürokratie 
allerdings ein nicht unwesentliches, psychologisches Moment, eine 
gewisse politische Hemmung wenigstens teilweise (freilich nicht 
ganz) ausgeschaltet??, und rein formalrechtlich über den Wort- 
laut der Verfassung hinweggegangen. Verfassungsänderungen sind 
aber diesem kaiserlichen Notverordnungsrechte ein für allemal ent- 
zogen. Dagegen spräche endlich vielleicht auch noch der weite 
Umfang des zu übertragenden Notverordnungsrechtes, so daß sich 
ein solcher Vorgang vom Standpunkte des konstitutionellen Gefühls 
12 St.R. II Seite 91. 
13 Vgl. unten im Texte Seite 47£.
	        
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