Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Gnaden, an, daß er seine Gnade herfür quellen lasse, und über Unsere Söhne 
ausgieße, damit dieselbe zu Gottes-Ehren, dem Lehns-Fürsten zu besondern Ge- 
fallen, den Agnaten und Anverwandten zur Erfreuung und jedermanns billigem 
Begnügen, was von Uns hinterlaßen wird, besitzen, zu dem Ende die wahre herz- 
liche Gottesfurcht, als ein Fundament aller Tugenden und Ursache der bestendi- 
gen Glückseligkeit, stets für Augen zu halten, vor allem aber der Reformirten 
Religion, wie sie darin durch die Hülfe Gottes wohl unterrichtet werden sollen, 
also auch, gleichwie von Uns geschehen, bis in ihren Todt beständig zugethan 
zu verbleiben, Wir dieselben ernstlich und väterlich ermahnen, da beneben der 
Mäßigkeit, Keuschheit und. aller andern rühmlichen Tugenden sich zu befleißigen, 
und alle Laster zu meiden, und immer zu gedenken, Wann ein Herr, bevorab 
derselbe, welcher bey der Regierung ist, sündiget, daß derselbe über die verdiente 
Strafe der Sünden seine Unterthanen ärgere, und zu sündigen gleichsam verleite, 
und also mehr als ein privatus sündige. Ihre Frau Mutter, welches Wir ihnen 
nun zum andern mahl befehlen, und, gleich als wenn Wirs stets gegenwärtig 
ihnen injungirten, wollen gehalten haben, werden sie ehren und ihr gehorsam seyn, 
ihre Schwestern lieben, und deren Bestes, gleich ihr eigenes, befördern, die ge- 
horsame Unterthanen nit Sanftmuth regieren, und für deren Ruhe, Friede und 
Wohlstand fleißige Sorge tragen, die Ungehorsame zu zwingen und zu gehörendem 
Gehorsanı zu bringen sich befleißigen, und alles, was einer Christlichen Obrigkeit 
zustehet, verrichten; Wann aber Unser Land und Leute nicht weit begriffen, und 
Wir selbsten erfahren die große Kosten, welche bey der Regierung erfordert wer- 
den, und also, wann Unsere Söhne das Unserige gleich theilen, beide verderben 
würden, und dahero nunmehr fast in allen Häusern Teutschlands die Primoge- 
nitur eingeführet, verordnen Wir auch, daß solch Erstgeburtsrecht bey Unsern 
Nachckomnien künftig soll gehalten werden, und Unsere posteri nicht weiter Un- 
sere Land und Leute theilen, als Wir in dieser Unser Disposition verordnen, 
worin Unsere posteri destomehr Uns gehorsam seyn werden, weiln die Schaum- 
burgische Länder, vermittelst Gottes Beistand, Wir selbsten erworben und mit 
den Lippischen Güthern es in dem pacto unionis, welches Wir aufs neue mit 
dieser Approbation bestättiget, es schon verschen, daß die Güther unzertheilet 
bey dem Acltesten in einem jeden Hause verbleiben, den Nachgebohrnen aber 
eine Competenz, dem Vermögen nach, von Geldern gemachet worden. Dem zu 
Folge Unser Wille ist, daß Unser jungster Sohn, Herr Philipp Ernst, das Haus 
und Amt Alverdißen mit den Rechten, als Wirs gehabt, besitzen und völlig ge- 
nießen, und dazu anfangs die zweytausend Rthir., welche Uns von wegen Un- 
sers in Gott verstorbenen Bruders, Herrn Graf Hermanns, an Uns vererbeten 
Portion zugefallen, und Wir durch eine perpeturliche ABignation beym Anıte 
Varenholz jährlich zu heben haben, daneben Sechshundert dreißig Rthir., welche 
Unsers Vettern, Herrn Graf Casimirs Ld. jährlich Uns zu geben verpflichtet seyn, 
gestalt sothane jure, selbige nach Unserm todtlichen Hintritt zu gebrauchen, wie 
Wir selbst befugt gewesen, hiemit cediren; Hierneben verordnen Wir, daß weun 
Unsere herzgeliebte Frau Gemahlin aus dieser Zeitlichkeit abgefordert wird, aus 
des Amts Stadthagen geredesten Gefällen Unserm Sohn, Herm Philipp Ernst,
	        
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