Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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noch bey seinem guten Verstandt würcklich angetretten, seine Vettere Vndt Agnati 
die Graffen von Lippe aber .ohne dem bey diesem neuen Lehen nicht succediren 
könten, mithin darbey nicht interessirt wären, mit gehors. Bitt, Wir derowegen 
bey solcher der sachen beschafienheit seines Vatters vorhin gestellten Vndt von 
ihme jetzt abermahlen wiederhohltem petito nunmehro zu deferiren, mithin VnBere 
Keys. confirmation über sothanes in der Graffschafft Schaumburg Lippischen an- 
theils eingeführtes recht der Erstgeburth zu dessen mehrerer Bekräfftigung mitzu- 
theilen gdst. geruhen wollen. 
Vndt Wir daun bey reiffer der sachen überlegung befundten, daß sowohl 
Vn8 Vnd dem Reich Vorträglich, alß auch ihnen Graffen von Schaumburg Lippe 
nutz- und ersprießlich seyn, wann daß jus primogeniturae in sothanem Ihrem 
Schaumburgischen antheill eingeführet, Vndt gegründet werde, dabenebens auch 
angesehen die Vielfältige treue und gute Dienste, die ihre Vordern Vnß, Vnßern 
Vorfahren, Vndt dem Reich offt williglich gethan, Vndt erwießen haben, er Graff 
Friederich Christian sich auch darzu Vdst. erbiethet, auch wohl thun kann, mag 
Vnd soll, Vnd haben darumb, wie auch auß obangeführten, Vnd andern Vnfer 
Keys. Gemüth bewögenden Vhrsachen mit wohlbedachten muth, gutem rath, vnd 
rechtem wüßen, alß jetzt Regierender Röm. Kayser nicht allein obinserirte ex- 
tractus testamenti et Codicillorum in allem Ihrem Innhalt, Main- und Begreiffungen 
confirmirt, Vnd bestättiget, sondern auch krafft dieses briefls gnädiglich bewilliget, 
Vndt Verordnet, daß zu jeder Zeit nur ein eintziger Regierender Landesherr Vndt 
Grafi in der Grafischafft Schaumburg Lippischen antheills mit aller hoheit, 
nutzungen, Vnd zugehör seyen, Vnd nach dem recht der erstgeburth zu derselben 
Regierung Vndt der dabey sonsten zu Vertretten habender besuchung der Reichs- 
Vnd Creyß-tägen auch anderer dauon dependirenden recht, Vndt gerechtigkeiten, 
admittirt Vndt zugelaßen werden, mithin dießer Gräfflich- Lippischer-antheill der 
Schaumburgischen Grafischafft nach obermelter disposition Weyl. Graffen Philips 
Vnzertrennt, Vnd Vnzertheilet seyn und bleiben solle. 
Thun daß continuiren, bekräfftigen, Vndt bestättigen vor inserirte extractus 
testamenti et Codicillorum bewilligen, und verordnen auch, sothanes recht der 
erstgeburth Vor Vnß und VnBere nachkommen am Reich Röm. Kayser Vnd Könige 
hiemit, vndt in Krafft dießes VnBers Kays. Brieffs von Röm. Kays. macht, Voll- 
kommenbeit, hoheit, würdte, vndt Güttigkeit, alßo solches am beständigsten, Vndt 
Kräfftigsten beschehen soll, kan, oder mag, dergestalten, Vndt also, daß nach sein 
des Graffen Friedrich Christians zu Schaumburg, Vndt Lippe alß in dem nach 
erfolgten absterben obbenannten seines Vatters Weyl. Graffen Philipps Vermög 
obigen mit obged. Fürstl. Haus Hessen Cassel getroffenen, Vndt in dem Instru- 
mento pacis hernach confirmirten Vergleichs auf Sie devolvirten antheill, Vndt 
darzue gehörigen Güttern jetzig allein Regierenden Landsherrn, Vndt Graffen Tödt- 
lichen abgang deßelben etwa überkommender primogenitus, oder nach absterben 
deßen solches primogeniti ältester Sohn, Vndt nach demselben selbigen primoge- 
niti Sohns Sohn, oder wann von denenselben keine Mannliche Leibs Lehens Erben 
Vorhandten, alßdann des primogeniti Zweyter Sohn, Vndt alßo forthen so lang 
seine Mannliche Linie währet, in infinitum, nach derselben gänzlichen abgang aber
	        
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