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noch bey seinem guten Verstandt würcklich angetretten, seine Vettere Vndt Agnati
die Graffen von Lippe aber .ohne dem bey diesem neuen Lehen nicht succediren
könten, mithin darbey nicht interessirt wären, mit gehors. Bitt, Wir derowegen
bey solcher der sachen beschafienheit seines Vatters vorhin gestellten Vndt von
ihme jetzt abermahlen wiederhohltem petito nunmehro zu deferiren, mithin VnBere
Keys. confirmation über sothanes in der Graffschafft Schaumburg Lippischen an-
theils eingeführtes recht der Erstgeburth zu dessen mehrerer Bekräfftigung mitzu-
theilen gdst. geruhen wollen.
Vndt Wir daun bey reiffer der sachen überlegung befundten, daß sowohl
Vn8 Vnd dem Reich Vorträglich, alß auch ihnen Graffen von Schaumburg Lippe
nutz- und ersprießlich seyn, wann daß jus primogeniturae in sothanem Ihrem
Schaumburgischen antheill eingeführet, Vndt gegründet werde, dabenebens auch
angesehen die Vielfältige treue und gute Dienste, die ihre Vordern Vnß, Vnßern
Vorfahren, Vndt dem Reich offt williglich gethan, Vndt erwießen haben, er Graff
Friederich Christian sich auch darzu Vdst. erbiethet, auch wohl thun kann, mag
Vnd soll, Vnd haben darumb, wie auch auß obangeführten, Vnd andern Vnfer
Keys. Gemüth bewögenden Vhrsachen mit wohlbedachten muth, gutem rath, vnd
rechtem wüßen, alß jetzt Regierender Röm. Kayser nicht allein obinserirte ex-
tractus testamenti et Codicillorum in allem Ihrem Innhalt, Main- und Begreiffungen
confirmirt, Vnd bestättiget, sondern auch krafft dieses briefls gnädiglich bewilliget,
Vndt Verordnet, daß zu jeder Zeit nur ein eintziger Regierender Landesherr Vndt
Grafi in der Grafischafft Schaumburg Lippischen antheills mit aller hoheit,
nutzungen, Vnd zugehör seyen, Vnd nach dem recht der erstgeburth zu derselben
Regierung Vndt der dabey sonsten zu Vertretten habender besuchung der Reichs-
Vnd Creyß-tägen auch anderer dauon dependirenden recht, Vndt gerechtigkeiten,
admittirt Vndt zugelaßen werden, mithin dießer Gräfflich- Lippischer-antheill der
Schaumburgischen Grafischafft nach obermelter disposition Weyl. Graffen Philips
Vnzertrennt, Vnd Vnzertheilet seyn und bleiben solle.
Thun daß continuiren, bekräfftigen, Vndt bestättigen vor inserirte extractus
testamenti et Codicillorum bewilligen, und verordnen auch, sothanes recht der
erstgeburth Vor Vnß und VnBere nachkommen am Reich Röm. Kayser Vnd Könige
hiemit, vndt in Krafft dießes VnBers Kays. Brieffs von Röm. Kays. macht, Voll-
kommenbeit, hoheit, würdte, vndt Güttigkeit, alßo solches am beständigsten, Vndt
Kräfftigsten beschehen soll, kan, oder mag, dergestalten, Vndt also, daß nach sein
des Graffen Friedrich Christians zu Schaumburg, Vndt Lippe alß in dem nach
erfolgten absterben obbenannten seines Vatters Weyl. Graffen Philipps Vermög
obigen mit obged. Fürstl. Haus Hessen Cassel getroffenen, Vndt in dem Instru-
mento pacis hernach confirmirten Vergleichs auf Sie devolvirten antheill, Vndt
darzue gehörigen Güttern jetzig allein Regierenden Landsherrn, Vndt Graffen Tödt-
lichen abgang deßelben etwa überkommender primogenitus, oder nach absterben
deßen solches primogeniti ältester Sohn, Vndt nach demselben selbigen primoge-
niti Sohns Sohn, oder wann von denenselben keine Mannliche Leibs Lehens Erben
Vorhandten, alßdann des primogeniti Zweyter Sohn, Vndt alßo forthen so lang
seine Mannliche Linie währet, in infinitum, nach derselben gänzlichen abgang aber