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haben mögen gänzlich und zu ewigen Tagen alle ihre in den Aemtern Schwalen-
berg, Oldenburg und Stoppelberg habende immobiliarische Besitzungen, Recht und
Gerechtigkeiten, Renten, Gefüllen und Nutzungen nichts davon ausgeschieden,
außer den Weissenfeldischen Besitzungen, Rechten, Renten und Gefällen, welche
als allodia und neue acquisitiones besonders übertragen werden, wie sie selbige
von ihren Eltern und Vorfahren hergebracht und bis jetzt genossen haben oder
genießen können und mögen, für sich und ihre Erben frei und unverpfändet dem
Regierenden Herrn Grafen Simon August zur Lippe und deroselben Erben und
Successoren, gegen Bedingung einer sichern jährlichen Revenue, dergestalt und
also ab, daß er dieselbe nach des Hauses Herkomnmen genießen und nutzen,
auch damit nach eignem Belieben so wie sich solches nach Art und Weise der
Gräfl. Lippischen Erb und Stamingüter eignet und gebühret, schalten und walten
könne; und damit der Regierende Herr Graf Simon August die cedirten und
übertragenen Immobilia, Renten und Gefälle desto sicherer dem untersuchten
Ertrag noch nutzen, genießen und erheben können, versprechen
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Vor Hochgedachten Herrn Grafen Friedrich Carl August und Ferdinand Johann
Ludwig zur Lippe alle diese ihre Revenuen, Intraden, Rechte und Gerechtig-
keiten angehende und darüber sprechende Registers, Rechnungen, Acten, Urkun-
den, Documente und Literalien in originalibus gegen Retradirung der hiervon zu
nehmenden vidimirten Copien bei Vollziehung dieses Vergleichs und Abtretung
der cedirten Immobilien und Gefälle fideliter zu extradiren, um dadurch den der-
maligen Ertrag der Revenüen verificiren und die Befugniß selbige genießen und
von andern erheben zu können, anzuweisen;
Dahingegen und solcher Uebertragung halber der benannten Intraden in den
Aemterun Schwalenberg, Oldenburg etc. auch Renunciation und Verzicht auf obge-
dachte ansehnliche praetensionen und Processe, verspricht der Regierende Herr,
Herr Graf Simon August seinen Herrn Vettern den Herm Grafen Friedrich Carl
August und Ferdinand Johann Ludwig und deren Ehel. Männl. Erben, jährlich
und alle Jahr besonders die Summe von fünfzehntausend rthir. aus der Land-
Rentei, wie folget richtig und baar bezahlen zu lassen, und zwar zwei Drittel in
vollwichtigen französischen oder vor anno 1757 ausgeprägten deutschen Gold,
einem Drittel aber in der gleichen Kassa -begebigen Silber-Münze, welche beider-
seits nach dem Werth, in welchem solche nach dem Gräfl. Lippischen Edict
d. d. den 16% Mart: 1762. in den Gräflich Lippischen Kassen gewöhnlich, und
nicht bloß zu Auseinandersetzung derer Unterthanen und des Rendanten sollen
angenommen werden, so lange als solche in den Gräflich Lippischen Landen so-
wohl als den Landen, wo sich die Herrn Cedenten aufhalten werden, nicht ver-
rufen werden, und auf den Fall der jetziger Cassa - begebiger Münzen Verrufung
gleichfalls in obbenanntem Gold oder dem Leipziger Münzfuß gemäßen Silber-
Münz-Sorten solchermaßen bezahlen und abtragen zu lassen, daß quartaliter der
achte Theil davon praenumerando, und ebensoviel postnumerando, und also viertel-
jährig der Viertbeil davon, und zwar jedes Mal zwei Drittel halb in Gold und