Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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nicht allein die Fest und Aufrechthaltung dieses Vergleichs und je und alle Zeit 
äußerst angelegen sein, lassen wollen, sondern auch, daß wir uns, unter Verband 
nnd Verhypotheeirung der gemeinen Landes Mittel des Landes Kastens und aller 
dahin abfließBender Abgisten, als worüber wir ein possessorium und eben dieselbe 
Gerechtsame, welche oben bei der Gräflichen hypothek Verschreibung erwähnet 
sind, einräumen, hiermit anheischig machen und verpflichten für die verglichenen 
und versprochenen jährlichen Revenüen ad » rthlr. als Selbst. Schuldner zu 
haften und einzutreten, inmaßen wir dann aller und jeder Einreden, so hiergegen 
erdacht werden möchten, ins Besondere der Exceptionum excussionis, ordinis, 
divisionis, cedendarum actionum, indulti Moratorii, und wie sie sonst den Namen 
haben wissend und wohlbedächtlich bei Treuen und Glauben aufs Bündigste und 
begebon und verzeihen. /u Urkund dessen ist dieses Namens der Stände von 
den deputatis ordinariis eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden: 
So geschehen Detmold den 26'= Mai 1762. 
gez. gez. 
Karl von Wendt. Sigmund Moritz von dem Brinke. 
1. ®. 1. s. 
gez. gez. 
Johann Anton Bentzler. Simon Ad. Conr. Kestuner. 
l. 8. l. s. 
vn. 
Kaiserliches Reichs-Hofraths-Rescript in der Ehesache des Grafen Ludwig 
Heinrich zur Lippe mit der Christine Elisabet Kellner 
vom 19. October 1786. 
(Aus dem Lippischen Hausarchiv.) 
Wir Joseph IL etc. 
Tit. Was bei uns die zur Lippe- Biesterfeld und Biesterfeld- Weißenfeld 
gräfl. Agnaten wider Dich klagbar vorgestellet, und derohalben, rechtlicher Ord- 
nung nach, zu verfügen gehorsamst gebeten haben, solches wirst Du aus bei- 
gehender coreilichen Anlage de praesentato 25. Septbr. jüngsthin des mehreren 
ersehen. Da nun diese Klagsache also beschaffen ist, daß wir dem klagenden 
Theile die gebotene Hülfe Rechtens nicht versagen können, um so weniger, als 
die cum persona plebeja eingegangene Ehe eine notorische Mißheyrath ist, mit- 
hin der &. 4 tituli XXII unserer kaiserlichen Wahlcapitulation hier eintritt: so 
befehlen wir Dir hiermit gnädigst, daß Du bei Deiner eingegangenen unstreitig 
notorischen Mißheyrath weder Deinem gemeinen bürgerlichen Eheweib Christina 
Elisabeta Kellnerin, noch Deinem mit ihr bereits erzeugten Sohne,. oder weiters 
erzeugenden Kindern, zu offenbarer Verkleinerung des uralten Reichsständisch
	        
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