Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gräflichen Hauses zur Lippe, Deinen Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen 
nicht selbst beilegest, noch auch von Anderen beilegen, sondern Angesichts dessen 
den Deinen bereits erzeugten Sohne, Ernst Heinrich, so rechtswidrig zugeeigneten 
Nahmen: Graf zur Lippe, im Taufbuch wieder ausstreichen lassest, und Dich 
derlei unfertiger Anmaßungen bei schwerer Strafe für die Zukunft enthaltest, 
vorzüglich aber auch von Deinen ganz unzulässigen Behauptungen der übrigen 
Gräflich Lippischen Geschlechts - Vorzüge und Rechte, als wegen vermeinter Zu- 
ständigkeit eines künftigen Witthums, und was sonst noch nur ebenbürtigen gräfl. 
Wittwen, nach dem gräflichen Hausherkommen und Verträgen, gebühret, für ge- 
dacht Dein gemein bürgerliches Eheweib, des Rechts der Appanage und der Suc- 
cession in Lippische Land und Leute, für Deine aus dieser unstreitig notorischen 
Mißheyrath bereits erzeugte oder ferner erzeugende, der Succession ganz unfähige 
Söhne, und des Rechts der Aussteuer oder der herkommlichen Alimenten für 
Deine Töchter, kurz von allen Ansprüchen würklich ebenbürtiger gräfl. Wittwen, 
Söhne und Töchter, für sothanes Dein Eheweib und mit ihr erzielte oder erzie- 
lende Kinder, gänzlich und für alle mal, abstehest, und ihnen sammt und sonders 
Nicht dergleichen, was nach den Gräflich Lippischen Fanille-Rechten, einen würk- 
lichen Grafen oder Gräfin zur Lippe zukommt, zueignen oder von ihnen sich an- 
maßen zu lassen Dich unterfangest, dem impetrant gräflichen Theile aber, die 
durch gegenwärtige abgedrungene Klage verursachte Kosten ersetzest. 
Wie Du nun diesem Allen die gehorsamste Folge geleistet, hierüber ge- 
wärtigen wir in Zeit zweyer Monate Deine allerunterthänigste Anzeige und ver- 
bleiben etc. 
Wien den 19. October 1786. 
IX. 
Verzichts- und Alimentations - Vertrag des Grafen I.udwig Heinrich 
mit seinen Geschwistern und Agnaten vom 11. Mai 1787. 
(Aus dem gräflich Lippischen Hausarchiv.) 
Nachdem zwischen dem Hochgeborenen Grafen Ludwig Heinrich, Grafen 
und Edien Herrn zur Lippe Biesterfeldt, an Einem — und denen Hochgräflichen 
Herren Geschwistern und Agnaten, nemlich denen Hochgeborenen Grafen Carl 
Ernst Casimir und Friedrich Wilhelm Grafen und Edlien Herrn zur Lippe als Ge- 
brüdern, wie auch derselben Frau Schwigerin der Hochgebohrenen Gräfin und 
Edien Frauen zur Lippe Ferdinande Wilhelmine Henriette gebohrene Gräfin von 
Schönburg Lichtenstein, in Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen Herrn Sohnes 
Grafen Wilhelm Carl Ferdinand Grafen und Edien Herrn zur Lippe-Biesterfeldt, 
wie auch denen Herren Vettern Grafen Friedrich Ludwig und Carl Christiau 
beydes Grafen und Edle Herren zur Lippe Weissenfeldt als Gebrüdern am andern 
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