Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8.1. 
Zuvörderst entsagen hierdurch und kraft dieses Graf Ludwig Heinrich zur 
Lippe-Biesterfeldt zur gehorsamlichen Nachlebung vorgedachten Allerhöchst kay- 
serlichen Rescripts vom 19. October 1786 vor Ihro jetzige Frau die gebohrene 
Kellnerin und den mit derselben bereits erzeugten Sohn und ferner zu erzeugen- 
den Kindern vor jetzt und in Zukunft aufs feyerlichste ohne Widerreden und 
Rechtsausflüchte auf alle Rechte und Ansprüche, die sonst einer Standesmäßigen 
Gemahlin und ebenbürtigen Kindern nach Reichsgesetzen und Familien Pactis zu- 
steben würden, wie auch allen gräflich Lippischen Geschlechts- Vorzügen und 
Würden nach Inhalt vorgedachten Allerhöchsten Kayserl. Rescripts, dahin auch 
das nur Ebenbürtigen gräflichen Wittwen und Kindern zustehende Witthum, Auß- 
steuer und alimenten der Töchter, kurtz benannte und unbenannte Familienrechte 
gehören, so überhaubt als insbesondere vor allen Dingen aber der widerrechtlich 
praetendirten Eventual Succession in grüflich Lippische Land und Leute, so lange 
noch von denen jetzt florirenden Linien Standesmäßige Leibes-Lehns-Erben und 
Descendentz vorhanden, kurtz allem so nur Ebenbürtigen grüfl. Descendentz und 
würklichen Grafen und Gräfinnen zukommen möchte, so wie solches zu rechten 
bestehen mag und kan. 
3. 2. 
Nachdenı nun aber durch die vorstehende Renunciation und das mehrge- 
dachte Kaiserl. Reseript sämtlich gräflich Lippischen florirende Linien und der- 
selben ebenbürtige Descendentz vor allen unstatthaften praetensionen und Ein- 
griffen der succession des Herrn Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe mit Seiner 
jetzigen Frauen Christine Elisabet Kellnerin gesichert sind, so versprechen da- 
gegen die mehrgedachte Herren Brüdersund Frau Schwägerin zur Lippe Lbl. in 
Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen eingangs benanten minderjährigen Herrn 
Sohns, wie auch die Herren Grafen Friedrich Ludwig und Carl Christian zur 
Lippe- Weissenfeldt für Sich und Ihre Erben und Nachkommen, der jetzigen 
Ehefrau des Herm Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe- Biesterfeldt gebohrenen 
Kellnerin und denen mit ihr erzeugten Kindern conjunctin genommen, so lange 
eines oder mehrerer Kinder am Leben, von denen vor sein Antheil anjetzo aus 
der Grafschaft Lippe ziehenden Stamnı -Revenuen der alljährlichen 2000 Rthlr. 
sobald selbige Ihnen durch dessen Ableben ohne hinterlassene ebenbürtigen gräf- 
liche männlichen Lehns-Erben accreseiren, jährlich 1200 rthir. halb in Gold, halb 
in Vergleichsmäßigen Lippischen Gelde, den Louisdor zu fünf Thaler gerechnet, 
zu bewilligen und festzusetzen, nach Maßgabe des einen jeden der Geschwister 
oder sonstigen rechtmäßigen Lehuserben und successoren anfallenden Antheils 
daran, jedoch nicht als apanage sondern als aliınenten und pension freiwillig 
festgesetzet, conjunctim genommen von sämmtlichen Contribuenten im Fuß der 
gewöhnlichen Vergleichsmäßigen Zahlung unserer Lippischen Revenuen, mithin 
quartaliter mit 300 Thir., gut Geld, halb in Gold den Louisdor zu fünf Thaler, 
halb in Lippischen Vergleichs-Conventions - Geld gerechnet, auszahlen zu lassen, 
und daß solches anfangen solle von denen nächst nach Ableben gedachten Grafen 
Ludwig Heinrich zur Lippe fällig werdenden quartal-geldern. Hier bleibt aber ge-
	        
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