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8.1.
Zuvörderst entsagen hierdurch und kraft dieses Graf Ludwig Heinrich zur
Lippe-Biesterfeldt zur gehorsamlichen Nachlebung vorgedachten Allerhöchst kay-
serlichen Rescripts vom 19. October 1786 vor Ihro jetzige Frau die gebohrene
Kellnerin und den mit derselben bereits erzeugten Sohn und ferner zu erzeugen-
den Kindern vor jetzt und in Zukunft aufs feyerlichste ohne Widerreden und
Rechtsausflüchte auf alle Rechte und Ansprüche, die sonst einer Standesmäßigen
Gemahlin und ebenbürtigen Kindern nach Reichsgesetzen und Familien Pactis zu-
steben würden, wie auch allen gräflich Lippischen Geschlechts- Vorzügen und
Würden nach Inhalt vorgedachten Allerhöchsten Kayserl. Rescripts, dahin auch
das nur Ebenbürtigen gräflichen Wittwen und Kindern zustehende Witthum, Auß-
steuer und alimenten der Töchter, kurtz benannte und unbenannte Familienrechte
gehören, so überhaubt als insbesondere vor allen Dingen aber der widerrechtlich
praetendirten Eventual Succession in grüflich Lippische Land und Leute, so lange
noch von denen jetzt florirenden Linien Standesmäßige Leibes-Lehns-Erben und
Descendentz vorhanden, kurtz allem so nur Ebenbürtigen grüfl. Descendentz und
würklichen Grafen und Gräfinnen zukommen möchte, so wie solches zu rechten
bestehen mag und kan.
3. 2.
Nachdenı nun aber durch die vorstehende Renunciation und das mehrge-
dachte Kaiserl. Reseript sämtlich gräflich Lippischen florirende Linien und der-
selben ebenbürtige Descendentz vor allen unstatthaften praetensionen und Ein-
griffen der succession des Herrn Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe mit Seiner
jetzigen Frauen Christine Elisabet Kellnerin gesichert sind, so versprechen da-
gegen die mehrgedachte Herren Brüdersund Frau Schwägerin zur Lippe Lbl. in
Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen eingangs benanten minderjährigen Herrn
Sohns, wie auch die Herren Grafen Friedrich Ludwig und Carl Christian zur
Lippe- Weissenfeldt für Sich und Ihre Erben und Nachkommen, der jetzigen
Ehefrau des Herm Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe- Biesterfeldt gebohrenen
Kellnerin und denen mit ihr erzeugten Kindern conjunctin genommen, so lange
eines oder mehrerer Kinder am Leben, von denen vor sein Antheil anjetzo aus
der Grafschaft Lippe ziehenden Stamnı -Revenuen der alljährlichen 2000 Rthlr.
sobald selbige Ihnen durch dessen Ableben ohne hinterlassene ebenbürtigen gräf-
liche männlichen Lehns-Erben accreseiren, jährlich 1200 rthir. halb in Gold, halb
in Vergleichsmäßigen Lippischen Gelde, den Louisdor zu fünf Thaler gerechnet,
zu bewilligen und festzusetzen, nach Maßgabe des einen jeden der Geschwister
oder sonstigen rechtmäßigen Lehuserben und successoren anfallenden Antheils
daran, jedoch nicht als apanage sondern als aliınenten und pension freiwillig
festgesetzet, conjunctim genommen von sämmtlichen Contribuenten im Fuß der
gewöhnlichen Vergleichsmäßigen Zahlung unserer Lippischen Revenuen, mithin
quartaliter mit 300 Thir., gut Geld, halb in Gold den Louisdor zu fünf Thaler,
halb in Lippischen Vergleichs-Conventions - Geld gerechnet, auszahlen zu lassen,
und daß solches anfangen solle von denen nächst nach Ableben gedachten Grafen
Ludwig Heinrich zur Lippe fällig werdenden quartal-geldern. Hier bleibt aber ge-