Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Haubt-Vergleich zugesagten 17000 Thir. Revenuen käme, die vorerwehnte Pension 
oder alimenten auf: 2000 Thlr. zu bewilligen und festzusetzen. Wenn aber der 
Weissenfelder Stamm absterben sollte, vor Antretung der Regierung des Biester- 
feldschen Hauses und derselben Revenue von 5000 Thlr. file der Biesterfeldschen 
Linie zu, so bekommit die Descendentz des Herm Grafen Ludwig Heinrich 1600 
Thaler, wie auch wenn der Bisterfeldsche Stamm zur Regierung kommt und der 
Weissenfeldtsche Stamm erloschen seyu sollte und die 17000 Thlr. dem Biester- 
feldschen Stamm zurück fielen, auf 4000 T'hlr. zu bewilligen und festzusetzen; 
Wann nun aber der Biesterfeldtsche Stamm: erlöschen sollte, und die 10000 Thlr. 
dem Weissenfeldtschen Hause zufielen, die Pension oder alimenten auf 2000 Thlr. 
festsetzen, wie auch wan der Weissenfeldsche Stamnı zur Regierung und Succes- 
sion in Land und Leute gelaugen sollte, die Pension oder alimente auf 4000 Thlr. 
zu bewilligen und festzusetzen alles in dem gewöhnlichen Vergleichsmäßigen Fuß 
den Louisdor zu fünf Thaler gerechnet, denen männlichen Nachkommen und deren 
Descendentz dieses Stammes aus der Kellnerischen Ehe Grafen Ludwig Heinrichs 
zur Lippe-Biesterfeld alljährlich auszahlen zu laßen und cum jure accrescendi zu 
cortinuiren, so lange noch männliche Nachkonmmen davon aın Leben, welches je- 
doch so zu verstehen, daß in solchen Füllen die Hochgräfl. Lippe-Biesterfeldt und 
Weissenfeldsche Herren Agnaten und deren Erben und Nachkommen durch irgend 
andere Zumuthung und Ansprüche an Ihren Revenüen weiter nicht laediret wer- 
den und bloß $. 1 u 2 und dieser 4" was hierin festgesetzt worden, unverbrüchlich 
von beyden Theilen darob gehalten werden soll. Was nun aber die Pension Er- 
höhung bey antretender I,audes-Regierung betrifft, so in diesem articel bestimnit 
ist, übernimbt jedermal die regierende Linie solche selbst, ohne Nachtheil und 
Verkürtzung der übrigen Agnaten. 
8.5. 
Endlich wollen auch mehrgedachte Biesterfeldsche Herren Geschwister und 
Weissenfeldsche Herren Vettern unter der Bedingung sine qua non, daß an vor- 
stehenden Inhalt Recessus und respective Reverses nichts weiters geändert (widri- 
genfalls Sie sich das unverzügliche Einkommen zur Paritien bey hoher Behörde 
vorbehalten, aus freundschaftlicher generositaet und in Rücksicht der an Ihrem 
Looß unverschuldeten Familie die in Vorgehenden von sämmtlichen bewilligten 
Pensiones und alimenten in Absicht männlicher Descendentz von gedachter Kell- 
nerin hiermit Erblich bis zur Auslöschung des Mannsstanmes cum jure accre- 
scendi erklären und festsetzen und in Absicht weiblicher Nachkommenschaft, 
wenn dergleichen alleine vorhanden und die Mutter nicht mehr am Leben, auf 
die Hälfte beschränken, wann solche aber noch um Leben, mit Ihren Töchtern 
conjunctim genommen die gantze Pension von 1200 Thir. genießen sollen, nach 
Ableben aber auch dieser letzten Weiblichen es von sich selbst verstehet, daß 
solche der Familie anheimfalle, derohalben uns zu unsern Nachkommen versehen, 
daß solche ohne Anstand Ihrer Elterlichen und respective Stammvätern und Vor- 
fahren Willen respectiren und befolgen werden, da es solcher ernster und ge- 
wissenhafter Wille Aller ist; jedoch Vorstehendes wohl zu verstehen ohne Prä- 
juditz der Kinder und Nachkommen einer Zweiten Standesmäßigen Ehe grafen
	        
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