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Ludwig Heinrichs zur Lippe-Biesterfeldt, sowohl laut $. 3 als es auch demselben
noch zustehet und überlassen ist, das nöthige mit Lippe Detmold und Bückeburg
zu reguliren, auf den Fall der Erlöschung der Biesterfeldt und Weissenfeldtschen
Manns - Lehns- Erben.
8. 6.
So übernimbt auch nach Vorschrift und Inhalt des mehr angezogenen Aller-
höchst Kayserlichen Rescripts vom 19. October 1786 graf Ludwig Heinrich zur
Lippe obbemeldeten seinen Herren Brüdern, Frauen Schwägerin und Herren Vet-
tern zur Lippe Lbdl. die durch die abgedrungene Klage am Kayserl. Reichshof-
rath verursachte Kosten schuldigst zu ersetzen.
8.7.
Da auch der Herr Graf Ludwig Heinrich sehr wünschen, die Bewilligung
derer Herren agnaten zu einer Erhöhung in den Adelsstand von Dero Frau und
Kinder zu erhalten, so behalten Sich dieselben bevor annoch nach Schließung
dieses Recesses mit denen sämmtlichen Herren Agnaten des Gesammthauses zur
Lippe das nöthige darüber zu verabreden, damit eine solche Standeserhebung auf
eine denenselben und Ihrer Lehnsfähigen Descendentz unnachtheilige Art ge-
schehen möge, jedoch soll es bey allen in diesem Recess enthaltenen puncten und
Clauseln sein unabänderliches Verbleiben behalten, es mag eine desfalsige freund-
schaftliche Verabredung zu Stande kommen oder nicht.
8.8.
Schließlich entsagen hiermit beyde Theile nach wohlbedächtlich getroffenen
gegenwärtigen Vergleich et id citra consequentiam in andern dergleichen Fällen,
allen darwider nur erdenklichen Ausflüchten, Einreden, und Rechtsbchelfen, nicht
minder dem beyım kayserl. Reichs- Hofrath desfals anhängigen Proces, bey gräf-
lichen wahren Worten, Treu und Glauben, Derowegen auch von beyden Theilen
davon die allerunthänigste Anzeige bey dem kayserl. Reichs-Hofrath alsbalden
zu machen ist, des zu Urkund ist dieser Reces Siebenmahl ausgefertiget und von
allen Interessenten jedes Exemplar unterschrieben und besiegelt worden.
Cöln d. 11. May 1787.
gez. Ludwig Heinrich Graf und Edler Herr
(L. 5.) zur Lippe etc.