Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bindung mit dem Dänenkönige Erich das Land Rostock, durch Heirath mit 
Beatrix von Brandenburg, Tochter des Markgrafen Albrecht, im J. 1292 das Land 
Stargard für Mecklenburg und wusste beide Besitzungen in ausdauerndem Kampfe 
für sein Haus zu behaupten. 
Auf Heinrich den Löwen folgten 1329 seine beiden Söhne Albrecht II. und 
Johann IV.; letzterer wurde mit der Herrschaft Stargard und Sternberg abge- 
funden und gründete die Linie Mecklenburg-Stargard, welche bis 1471 
bestand. Das Hauptland der Linie Mecklenburg, seit Anfall der Grafschaft 
Schwerin, Mecklenburg-Schwerin genannt, blieb bei Albrecht II., welchem 
man wohl auch den Beinamen des Grossen gegeben hat. Unter ihm ist 
die definitive Verbindung Mecklenburgs mit dem deutschen Reiche 
zum Abschlusse gekommen. Im J. 1347 erhielten die damals noch unge- 
theilten Brüder Albrecht II. und Johann IV. das bisher von Brandenburg zu 
Lehen gehende Land Stargard von Kaiser und Reich als ein „feudum hunorabile 
et hereditarium“. Am 8. Juli 1348 gab Herzog Rudolf von Sachsen seine lehens- 
herrlichen Rechte auf Mecklenbürg auf und die beiden Brüder Albrecht II. und 
Johann IV. erhielten hierauf die früher sächsischen und ihre bisherigen Reichs- 
lehen (d. h. das seit 1347 vom Reiche zu Lehen gehende Stargard) als einheit- 
liches, reichslehenbares Herzogthum zurück. (Urkunde No. 1.) Nach der Landes- 
theilung der beiden Brüder wurden diese Lehenbriefe bestätigt und den Herzögen 
von Schwerin und Stargard die gegenseitige Lehenssuccession für den Fall des 
Aussterbens einer Linie zugesichert im J. 1373. 
Seit 1348 ist Mecklenburg als Ganzes in das deutsche Reich eingetreten, 
während bis zu dieser Zeit nur einzelne Stücke zun: Reiche gehörten, im Uebrigen 
die mecklenburgischen Fürsten nur als sächsische Vasallen der Oberlehensherr- 
lichkeit von Kaiser und Reich unterworfen waren. Aber auch mit Ertheilung der 
Herzogswürde war die Untheilbarkeit und Individualsuccession nicht gegeben, 
vielmehr wurde nach dem alten Hausgebrauche regelmässig zwischen den Brüdern 
weiter getheilt. 
ll. Von der Erthellung der Hersogswärde 1348 bis zum Hamburger Vergleiche 1701. 
Albrecht II., erster Herzog zu Mecklenburg, hatte drei überlebende Söhne: 
Albrecht III., Magnus I. und Heinrich IIL, welche eine Subdivision ihrer Lande 
vornahmen und drei Linien anlegten; Albrechts III. Linie starb 1423 mit seinem 
Sohne Albrecht V. und Heinrichs II. Linie mit seinem Sohne Albrecht IV. 1388 
aus. Nur Magnus I. hatte eine bleibende Descendenz; sein einziger Sohn Jo- 
hann IV. hatte zwei Prinzen, Johann V. und Heinrich IV. den Fetten. 
Johann V. starb 1443 ohne Erben, Heinrich IV. bekam nicht nur seines Bruders 
Portion, sondern auch nach Aussterben der Linie zu Werle 1436 das Fürsten- 
thum Wenden, nach Erlöschen der Stargardschen Linie mit Ulrich II. 1471 
deren Lande.
	        
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