Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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angeblich eingeführte Primogenitur gar nicht beachteten und dass diese Anord- 
nung nach dem Tode Gustav Adolfs von Güstrow eine dreifach verschiedene Aus- 
legung erfuhr. 
Allerdings enthält dieses sonst als Hausgesetz hoch geachtete Testament 
Stellen, die mit Grund auf die Absicht des Testatore das Recht der Erstgeburt 
einzuführen gedeutet werden können, aber es blieb immerhin zweifelhaft, ob nicht 
dem älteren Sohne blos deshalb ein Vorzug eingeräumt sei, weil der jlängere an 
Verstand schwach sei. „Aber Unsern jüngsten Sohn Herzog Sigismund Augusten, 
als der Leibs halben etwas blöd und zu Ertragung der Last und Bürde der 
Landesregierung aus natürlicher angeborener Schwachheit etwas zu unvermügendt, 
setzen wir zu Erben ein in nachfolgende Aemter und Stadt Strelitz, die Combterei 
Myrow und Iwenackh, doch daß Er darinn zu seinem fürstlichen unterhalt allein 
besitze, genieße und gebrauche die Ambtnutzungen, wie die nahmben ha- 
ben mögen, gebawet und ungebawet, gesucht und ungesuchet, nichts ausgeschlos- 
sen, ohne die landesfürstliche Hoheit, Obrigkeit und Herrschung über die von 
der Ritterschaft, darunter wir die jurisdietien, Roßdienst und Landvolge, auch 
aufschreibung und haltung der Landt- und Mustertäge, Anlage der Landsteuern, 
regal der Müntz, Bestellung des Hofgerichtes, Universität und Kirchen-Belehnung 
im Lande, Außgebung der Geleitsbriefe, Lehenbrieff, Bewilligung über die Leib- 
geding, Verpfendung und Verkaufung der Lehengüter, Confirmation der Stätte 
und anderer gemeiner Innungen oder Zunften, Privilegien, Freiheiten und Gerech- 
tigkeiten und was dergleichen ist, gemeint und begriffen haben wollen, und welche 
alle unserem ältesten Sohne, Herzog Johannsen, als dem regierenden Landes- 
fürsten allein zustehen sollen. — — Sollte sich auch nach Gottes Schickung der Fall 
dermaßen zutragen, daß Unser freundlicher lieber Bruder Herzog Ulrich und. seines 
lieb Gemahl oder auch unsere beiden anderen freundliche liebe Brüder, Herzog 
Christoffen und Herzog Karl vor oder nach unseren Tode versterben und also 
alle die Lande und Herrschaften zu Mecklenburg auf unsere Linien und Stamm 
allein fielen; So wollen wir doch nicht, daß dieselbigen zwischen Unsere beiden 
lieben Söhnen getheilet, sondern unser ältester Sohn Herzog Johannes, um obge- 
hörter und andern ınehr bewegenden uhrsachen willen, fürnemlich aber, damit 
dies fürstliche Haus Mecklenburg wiederumb desto mehr in zunehmen und auf- 
steigen gebracht werde, darinnen allein succediren, herrschen, regieren und erben, 
aber mehrgenanntem unserem jüngsten Sohne noch einmal soviel an Aembtern und 
Einkünften, auch Jahrgelt auß der Kammer, von den Häusern, Aemtern und 
Städten, so unseres jüngsten Sohnes albereit verordneten. Aembtern am nächsten 
gelegen, mit obberührter Maaß und vorbehalt abtreten und einreumen soll, alß 
ihme Herzog Sigisınund Augusten albereit hierin vermacht und außgesetzt ist.“ 
Nach dem Tode Johann Albrechts I. (} 1576) succedirte auch wirklich der 
erstgeborene Sohn Johann VIL allein in der Landesregierung, Sigismund. August 
erhielt die ihm zugewiesenen Aemter und starb im J. 1600. kinderlos zu Ivenack. 
Johann VIL starb 1592 und hinterliess bei seinem Tode zwei Söhne: Adolf 
Friedrich L und Johann Albrecht II. Ohne sich irgendwie durch das 
grossväterliche Testament von 1572 gebunden zu halten, schlossen dieselben 1611 
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