Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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einen Theilungsrecess, wornach alle Lande in zwei ganz gleiche Theile zerlegt 
und dann verlost werden sollten '). Der ältere, Adolf Friedrich I, erhielt das 
Schwerinsche, Johann Albrecht II. das Güstrowsche. Mancherlei blieb gemein- 
sam, 1621 wurde auch dieses noch getheilt und die Theilung für erblich und 
unwiderruflich. erklärt. „Nachdem Wir befunden, daß durch die von Uns den 
9. Juli 1611 vorgenommene und zu Werk gerichtete Theilung der Aemter der vor- 
gesetzte Zweck brüderlicher Einigkeit nicht gänzlich erreicht werden möge, son- 
dern aus der noch übrigen Communion vielfältige Irrungen und Mißverständ- 
nisse entstanden, dadurch zu allerhand Weiterungen Ursach und Anlaß gegeben 
worden, daß wir demnach zu fernerer Verhütung und gänzlicher Aufhebung der- 
selben — Unsere angeerbte Fürstenthümer und Lande in zwei Theile, das Schwe- 
rinsche und Güstrowsche gleichmäßig von einander gesetzet und dergestalt, daß 
keinem ohne was nachgesetztermaßen in specie eximiret, in des andern Antheil 
etwa behalten soll, unwiderruflich, beständig und erblich dividiret und getheilet.“ 
(Lünig aa 0. S. 1045.) 
In diese beiden Hauptlinien Schwerin und Güstrow war das mecklen- 
burgische Haus und Land fast ein ganzes Jahrhundert getheilt. Diese Thei- 
lung ist selbst, nach Abgang der Güstrowschen Linie 1695, von Bedeutung geblieben 
und wirkt noch im heutigen Staatsrechte nach, weil im vorigen Jahrhundert 
vieleg mit Rücksicht auf diese Landestheilung bleibend geordnet worden ist. 
Zu Mecklenburg -Schwerin gehörte 1) das Herzogthum Mecklenburg, jedoch seit 
1648 mit Ausschluss der Stadt Wismar und einiger dazu gehöriger Distrikte, 
2) der grössere Theil des Fürstenthums Wenden, 3) die Grafschaft Schwerin, 
4) der kleinere Theil der Herrschaft Rostock, wozu auch das Fürstenthum Schwerin, 
nebst Ratzeburg und Mirow seit 1648 noch hinzukamen. Zu Mecklenburg-Güstrow 
gehörte 1) der östliche Theil des Fürstenthums Wenden, 2) der grössere Theil 
der Herrschaft Rostock, die Herrschaft Stargard und seit 1648 auch Nemerow. 
Der Stifter der Schwerinschen Linie, Adolf Friedrich I., richtete in seinem 
Testament von 1637 eine wahre Primogeniturordnung auf, änderte dies Testament 
aber durch ein neues Testament vom 31. Oktbr. 1654, worin er die neuerwor- 
benen Fürstenthümer Schwerin und Ratzeburg zu Serlindo- und Tertiogenituren 
seines Hauses erklärte. (Abgedruckt in den „Drei Testamenten“ S. 36 ff.) Durch 
den westfälischen Frieden wurde nemlich die Stadt und Herrschaft Wismar mit 
den Aemtern Neukloster und Pöl als Reichslehen an Schweden abgetreten. Als 
Ausgleichung für den Verlust dieser Gebietstheile erhielt der Herzog von Meck- 
lenburg-Schwerin die Bisthümer Schwerin und Ratzeburg als nunmehr weltliche 
Fürstenthümer, die säcularisirte Johanniter Komthurei Mirow und zwei Kanoni- 
kate am Hochstift Strassburg im Elsass. Die Johanniter Komthurei Nemerow 
wurde dem Herzogthum Mecklenburg-Güstrow beigelegt. (Instr. Pac. Caes. Succ. 
Art.XIL) 
Ueber seine Stammlande, sowie über diese neuerworbenen Fürstenthümer 
disponirte nun Adolf Friedrich I. in seinem Testamente folgendermaassen: „Und 
  
1) Lünig, Part, spec. cont. II unter Mecklenburg in supplem. ultimo 1088.
	        
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