Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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als Wir nun durch das Instrumentum pacis drei unterschiedene resp. Herzog- 
und Fürstenthümer hinter unß verlassen, benanntlich Herzogthum Mecklen- 
burg Schwerinischen theils, das Fürstenthum Schwerin und das Fürsten- 
thum Ratzeburg; So wollen Wir, daß Unserm Sohne Herzog Christian, als 
unser ältester und erstgeborener Sohn in Unseren Herzogtum Mecklenburg 
Schwerinschen Antheils und dazu gehörigen Graf- und Herrschaft, Lehen und 
Eigen, beweg- und unbeweglichen Pfandschaften, Schuld und anderen Forderungen 
und alles was wir jetzo haben oder künftig zu jetzt besagtem Herzogthum quo- 
cunque titulo acquiriren und erlangen werden, es sei an Vorrath, Baarschaft, 
Kleinodien, Silbergeschirr, munition, Artollerey und allen andern, wie das Na- 
men hat nnd genannt werden mag (doch dasjenige, worin Wir Unsere übrige 
freundliche liebe Söhne respective instituiret und den andern, wie auch Töchtern 
zu Ihrem Deputat und unterhalt verschaffet und sonsten noch legiren möchten, 
welches Unß auch außer diesem Testament zu thun allezeit frey steht, ausge- 
nommen) Unser wahrer rechtmäßiger Erbe und Successor in Unseres Herzog- 
thumbs Regierung alleine, so lauge er lebet oder nach seinem Absterben Sein 
ältister Sohn und weiter dessen ältister Sohn und so forthin gradatim und or- 
dine successivo oder da derselbe keine Manns Leibes lehensfähige Erben verließe, 
Unser zweiter Sohn Herzog Carl zu Mecklenburg und dessen ältister Sohn und 
von demselben posterirende Söhne, allemal der Aeltister, auch in Mangel deren, 
Unsere übrige freundtliche liebe Söhne und Ihre Nachkommen auf gleiche Weise, 
wie vorhin gemeldet, allezeit der ältister nach Art und Eigenschaft der Primoge- 
niturrechten oder der ersten Geburt sein sollen, maßen wir Ihm und resp. Sie, 
dazu hiermit instituiret auch resp. vulgariter, pupillariter oder jure fideicommissi, 
wie ‚solches nach Verordnung der Rechte conjunctim vel divisim am kreftigsten 
geschehen soll kann oder mag in perpetuum substituiret haben wollen. — — 
Unser Fürstenthum Ratzeburg betreffend, wollen Wir in selbigen mit allen 
Zubehörungen — — Unsern ander geborenen Sohn Herzog Caroln zu unseren 
ohnzweifentlichen Erben hiermit einsetzen, ınaßen wir auch dergestalt in unserem 
Fürstenthum Schwerin und allen darzu von alters gehörigen pertinentiis — — 
zu unsern Successoren und Erben Unsern drittgeborenen Sohn, Herzog Johann 
Georgen einsetzen und instituiren. Unsern Geliebten übrigen Söhnen Herzog 
Gustav Rudolphen, Herzog Friedrichen und Herzog Philipp Ludwigen sollen jähr- 
lich und zwar einem jeden absonderlich dreitausend Reichsthaler von unserem 
ältesten Sohne oder dessen Successoren in der Regierung ohnfehlbar an guten 
harten unverschlagenen Reichsthalen in zweien zielen, nemlich Ostern und 
Michaelis in Ihre sichere gewahrsam ausgezahlet und geliefert werden. — — 
Da es sich aber begeben würde, daß für Unsern in Gottes Händen gestellten 
tödtlichen Hintritt Unser ältester Sohn Herzog Christian ohne Leibeserben alschon 
verstorben und Unser Sohn Herzog Carl als Unser Successor in unserem Herzog- 
thum Mecklenburg Schwerinschen Theils werden würde, soll es allerdings mit 
ihm auch also gehalten werden und Er zu allen dem, was Herzog Christian 
sonsten zu thun obgelegen, obligirt und verbunden sein. Ingleichen daß Er das 
Fürstenthum Ratzeburg mit allen seinen pertinentiis seinem drittgeboremen nächst 
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