Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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folgenden Bruder Herzog Johann Georgen wieder abtreten und dieser hingegen das 
Fürstenthum Schwerin seinem viertens geborenen folgenden Bruder Herzog Gustav 
Rudolf räumen soll. Und wollen Wir gnädig und in Kraft dieses unseres letzten 
Willens, daß wann der Einer oder der andere Bruder dieser gestalt ohne Leibes- 
lehenserben abgehen würde, daß es allezeit also gehalten, daß die jüngern Brüder 
gradatim in die vorige Brüder Stelle treten und des regierenden Herzogen zu 
Mekienburg Kammer also des den Jüngern Brüdern vermachten apanagii ent- 
hoben werden solle. Eine ebenmäßige Bewandtniß soll es auch haben, wann etwan 
der hochgeborene Fürst, Herr Gustav Adolph Herzog zu Meklenburg (Güstrow) 
Unser freundlich geliebter Vetter diese Welt ohne Hinterlassung männlicher Leibes- 
lehenserben gesegnen würde, da dann vermöge brüderlicher Verträge 
allwege zwei Regierungen verbleiben müssen und also Unser zweiter 
Sohn Herzog Carl zur Güstrowschen Regierung kommen würde, daß derselbe eben- 
sowohl das Ratzeburgische dem Tertiogenito und dieser dem Quartogenito das 
Schwerinsche Fürstenthum eröffnen müsse.“ 
Ausser diesen eigenthümlichen „ascensus posteriorum adhuc viventium fra- 
trum“ enthält dieses Testament eine merkwürdige Bestimmung über die Ehe- 
schliessung der Prinzen: „Sonsten unsere jüngere Söhne und deren Heyrath be- 
treffend, haben Sie mit heirathen nicht zu eylen, in Erwegung, wenn Sie mit 
Fürstlichen Kindern von Gott gesegnet würden, daß die Ihnen verordnete re- 
spective Fürstenthümer und Deputate zu deren Unterhalt wenig erklickhen, bei 
erfolgender Division und Subdivision es gar geringe particulas geben und davon 
einen Fürstlichen Stand zu führen gar schwer fallen würde. Da aber Ihrer einer 
oder der andere sich verehlichen wollte, sollen Sie darinnen nehest vorhergehen- 
der Anrufung Gottes vorsichtig und mit Ihrer Brüder und anderer nehest ange- 
höriger Freunde Rath verfahren und etwan auf solche Oerther und Personen ge- 
denkhen, da sie eine ansehnliche Mitgift oder Land und Leute erlangen und Unser 
Fürstliches Haus damit vermehren möchten. Würde es Ihnen aber an solchen 
Gelegenheiten sich zu vermählen ermangeln, wollen Wir lieber, daß Sie mit 
einer Ehelichen züchtigen Jungfer Privatstandes in eine solche 
christliche Ehe, welche man nennet matrimonium ad morganaticam 
contractum sich begeben und darinnen keusch und züchtig leben als sich 
mit unkeuscher Brunst quälen sollen.“ 
Dieses hausgeschichtlich merkwürdige Testament Adolf Friedrichs I. von 
1664 rief vielfach Streitigkeiten hervor. Zunächst protestirte der erstgeborene 
Sobn Christian beim Kaiser gegen dessen Confirmation, zu welcher es auch nie- 
mals gekommen ist. Nach dem im J. 1658 erfolgten Tode Adolf Friedrichs I. 
klagten die sämmtlichen nachgeborenen Brüder nebst deren Schwestern beim 
Reichshofrath auf dieses Testament gegen den regierenden Bruder, 1662 wurde 
ein Interimsvergleich geschlossen, 1669 hatten sich die Brüder und Schwestern 
mit dem ältesten Bruder völlig verglichen. Uebrigens starb der erstgeborene 
Sohn Herzog Christian im J. 1692 ohne Kinder, und weil sein zweiter, dritter 
und vierter Bruder ebenfalls ohne Kinder gestorben waren, so kam die Reihe 
an des fünften Sohnes Friedrich zu Grabow Söhne: Friedrich Wilhelm, Karl
	        
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