Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Linien für alle Zeiten festgestellt 8. 1: „Und solchergestalt das jus 
primogeniturae et linealis successionis sowohl in der jotzigen von weiland Herrn 
Herzog Friedrich zu Mecklenburg herstammenden Linie also auch bei Herrn Herzog 
Adolf Friedrichs Durchlaucht Fürstlicher Descendenz zu ewigen Zeiten unverrückt 
observirt werden soll. Die Erbfolge nach Erstgeburtsrecht soll aber nicht nur 
in jeder einzelnen Linie stattfinden, sondern auch für den Fall, wenn nach Ab- 
gang einer Linie die andere zur Erbfolge gelangen sollte, so dass sodann beider 
jetzigen Linien Besitzungen in der Person des Erstgeborenen der überbliebenen 
Linie zusanmenfallen würden: „daß wann — entweder die linea primogenialis 
oder des H. H. Adolph Friedrichs — Leibeslehensdescendenz verloschen und gänz- 
lich abgehen und die ganze in denen Fürstenthümern Schwerin, Güstrow, Herr- 
schaft Stargard und denen sccularisirten Bischofthümern Schwerin und Ratzeburg 
bestehende Massa des Herzogthums Mecklenburg völlig zusammen fallen sollte, 
sodann solch dermahlen konsolidirtes ganzes Corpus auf den von einer oder an- 
dern Linie alsdann überlebenden Primogenitum und dessen Descendenz alleine 
verstammen soll.“ 
In dieser Hauptprimogeniturordnung war die Versorgung der Nach- 
geborenen mit Stillschweigen übergangen. Man überliess diesen Punkt der wei- 
teren Bestimmung jeder Linie. In der Schwerinschen Linie ist dieselbe durch 
den „Fürstbrüderlichen Unionsvergleich ratione juris primogeniturae et apanagii 
vom 31. Januar 1701“ geordnet. (Urkunde Nr. IV.) In der Strelitzschen Linie 
verfügte der Stifter Adolph Friedrich II. in seinem Testamante vom 24. Novbr. 
1706 1) ebenfalls Einiges über die Versorgung der Nachgeborenen, welches jedoch 
nicht den Charakter einer bleibenden hausgesetzlichen Verfügung hat. 
Im Hamburger Vergleiche von 1701 war die Herrschaft Stargard der jün- 
geren Linie zwar „cum omni jure principum imperii“ übertragen, ihr aber die 
Reichs- und Kreisstandschaft nicht verliehen. Hierauf gestützt bestritt man ihr 
von Seiten Schwerins das Besteuerungsrecht zu Garnisons- und Fortifikations- 
zwecken, ebenso wie das zu Legationszwecken und Kamimergütern. Auch wurde 
den Herzögen von Strelitz auf Grund des A. 8 des Hamburger Vergleiches in 
Betreff der Landstände das Recht der s. g. Comprosition bestritten. Ja, man ging 
endlich sogar Schwerinscher Seite soweit, dem Herzog von Strelitz die I.andes- 
hoheit über die Herrschaft Stargard abzusprechen, um ihn in die untergeordnete 
Stellung eines blos paragirten Herrn herabzudrücken. Allein Strelitz behauptete 
seinen Besitzstand in fortwährenden Kämpfen mit der älteren Linie, die gewisser- 
maassen einen chronischen Charakter annahmen. Nachdem die beiden Brüder 
Friedrich Wilhelm und Karl Leopold von der Schwerinschen Linie kinderlos ver- 
storben waren, versuchte der jüngste Bruder H. Christian Ludwig die Strei- 
tigkeiten mit der Strelitzischen Linie durch eine Totaldivision zu beseitigen. 
Die Stände verweigerten aber ihre Zustimmung. Da gingen die Landesherren 
ohne die Stände vor, indem sie behaupteten, dass „solche Stücke an und für sich 
selbst nicht ad unionem statuum, sondern ad regalia principum gehörten“ und 
1) Abgedruckt in den „Drei Testamenten‘‘. Fol. 8. 68.
	        
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