198
Linien für alle Zeiten festgestellt 8. 1: „Und solchergestalt das jus
primogeniturae et linealis successionis sowohl in der jotzigen von weiland Herrn
Herzog Friedrich zu Mecklenburg herstammenden Linie also auch bei Herrn Herzog
Adolf Friedrichs Durchlaucht Fürstlicher Descendenz zu ewigen Zeiten unverrückt
observirt werden soll. Die Erbfolge nach Erstgeburtsrecht soll aber nicht nur
in jeder einzelnen Linie stattfinden, sondern auch für den Fall, wenn nach Ab-
gang einer Linie die andere zur Erbfolge gelangen sollte, so dass sodann beider
jetzigen Linien Besitzungen in der Person des Erstgeborenen der überbliebenen
Linie zusanmenfallen würden: „daß wann — entweder die linea primogenialis
oder des H. H. Adolph Friedrichs — Leibeslehensdescendenz verloschen und gänz-
lich abgehen und die ganze in denen Fürstenthümern Schwerin, Güstrow, Herr-
schaft Stargard und denen sccularisirten Bischofthümern Schwerin und Ratzeburg
bestehende Massa des Herzogthums Mecklenburg völlig zusammen fallen sollte,
sodann solch dermahlen konsolidirtes ganzes Corpus auf den von einer oder an-
dern Linie alsdann überlebenden Primogenitum und dessen Descendenz alleine
verstammen soll.“
In dieser Hauptprimogeniturordnung war die Versorgung der Nach-
geborenen mit Stillschweigen übergangen. Man überliess diesen Punkt der wei-
teren Bestimmung jeder Linie. In der Schwerinschen Linie ist dieselbe durch
den „Fürstbrüderlichen Unionsvergleich ratione juris primogeniturae et apanagii
vom 31. Januar 1701“ geordnet. (Urkunde Nr. IV.) In der Strelitzschen Linie
verfügte der Stifter Adolph Friedrich II. in seinem Testamante vom 24. Novbr.
1706 1) ebenfalls Einiges über die Versorgung der Nachgeborenen, welches jedoch
nicht den Charakter einer bleibenden hausgesetzlichen Verfügung hat.
Im Hamburger Vergleiche von 1701 war die Herrschaft Stargard der jün-
geren Linie zwar „cum omni jure principum imperii“ übertragen, ihr aber die
Reichs- und Kreisstandschaft nicht verliehen. Hierauf gestützt bestritt man ihr
von Seiten Schwerins das Besteuerungsrecht zu Garnisons- und Fortifikations-
zwecken, ebenso wie das zu Legationszwecken und Kamimergütern. Auch wurde
den Herzögen von Strelitz auf Grund des A. 8 des Hamburger Vergleiches in
Betreff der Landstände das Recht der s. g. Comprosition bestritten. Ja, man ging
endlich sogar Schwerinscher Seite soweit, dem Herzog von Strelitz die I.andes-
hoheit über die Herrschaft Stargard abzusprechen, um ihn in die untergeordnete
Stellung eines blos paragirten Herrn herabzudrücken. Allein Strelitz behauptete
seinen Besitzstand in fortwährenden Kämpfen mit der älteren Linie, die gewisser-
maassen einen chronischen Charakter annahmen. Nachdem die beiden Brüder
Friedrich Wilhelm und Karl Leopold von der Schwerinschen Linie kinderlos ver-
storben waren, versuchte der jüngste Bruder H. Christian Ludwig die Strei-
tigkeiten mit der Strelitzischen Linie durch eine Totaldivision zu beseitigen.
Die Stände verweigerten aber ihre Zustimmung. Da gingen die Landesherren
ohne die Stände vor, indem sie behaupteten, dass „solche Stücke an und für sich
selbst nicht ad unionem statuum, sondern ad regalia principum gehörten“ und
1) Abgedruckt in den „Drei Testamenten‘‘. Fol. 8. 68.