Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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schlossen am 3. Aug. 1748 die s. g. Auseinandersetzungsconvention ab?). 
Jeder der beiden vertragschliessenden Herzöge entsagte allen Ansprüchen an das 
andere Territorium bis auf den ledigen Anfall. Hofgericht und Consistoriam 
sollten ebenso wie Landtag und Landkasten getrennt werden, wenn man auch 
eine gewisse Union der Stände in Betreff der Vertretung der landschaftlichen 
Privilegien beibehielt. Die Herzöge beriefen Sonderlandtage, die erschienenen Stände 
erkannten aber dieselben nicht als Landtage an und weigerten sich Beschlüsse 
zu fassen. Als die Convention selbst bekannt wurde, nahnı die Opposition der 
Ritterschaft gegen dieselbe eine solche lebhaftigkeit an, dass die Convention be- 
seitigt werden musste und durch den Erläuterungsvergleich der beiden 
Linien vom 14. Juli 1755 der Hamburger Vergleich wieder hergestsellt wurde. 
(Urkunde Nr. V.) 
Für die Hausverfassung besonders wichtig sind die in dem Erläuterungs- 
vergleiche enthaltenen Bestimmungen über die Vormundschaft. Wenn gleich 
vor dem J. 1755 eine auf Disposition des Vaters beruhende Vormundschaft oft 
genug vorgekommen war, so findet doch seit dieser Zeit keine andere, als die 
agnatische Stammesvormundschaft statt; es wäre denn, dass mit Geneh- 
migung des interessirten Theiles etwas Anderes ausgemacht würde oder keine 
Stammesvettern vorhanden wären. Diese tutela soll weder fructuaria noch auch 
damnosa sein, und ist eine Mutter des unter Vormundschaft Stehenden vorhan- 
den, so ist diese berechtigt, einen besonderen Vormundschaftsrath im Conseil zu 
haben. : 
Da wir uns unserer Aufgabe gemäss lediglich auf die Hausgeschichte 
des regierenden Fürstenhauses beschränken müssen, so gehört die für Mecklen- 
burg so wichtige Geschichte der landständischen Verfassung nicht in den Bereich 
unserer Darstellung *). Nur des Zusammenhanges halber bedarf dieselbe einer 
kurzen Erwähnung. Die Prälaten, Mannen und Städte der mecklenburgischen 
Lande vereinigten sich im J. 1523 zu einem Bündnisse, der s. g. Union, um ihr 
gemeinsames Recht mit vereinigter Hand zu schützen. Durch Reversalien und 
Verträge wurden die Rechte der Stände, aus denen in Folge der Reformation der 
Prälatenstand ausschied, anerkannt und weiter entwickelt. Besonders nutzbar 
für die Erweiterung der ständischen Rechte erwiesen sich stets die Fälle, wo 
Seitens der Landesherrschaft nusserordentliche Geldhülfen beansprucht wurden. 
Die bei weitem wichtigsten Reversalien sind der Assecurationsrevers von 1572 
und die Reversalien von 1621. Aber auch in Mecklenburg suchte in: achtzehnten 
Jahrhundert der fürstliche Absolutismus eines Karl Leopold die ständischen 
Rechte zu Boden zu werfen; allein er scheiterte an der zähen Wiederstandskraft 
der Stände Die ein halbes Jahrhundert fortgesetzten Streitigkeiten und Processe 
zwischen Landesherrn und Ständen, welche sogar mit einer autoritate Caesarea 
1) Officieller Abdruck in Fol. unter dem Titel: Die zwischen Sr. Durchlaucht Herrn Herzog 
Christian Ludwig za Mecklienburg-Schwerin und Güstrow und 8r. Durchlaucht Herrn Herzog Adolph 
Friedrich su Mecklenburg-Strelita errichtete Convention vom 8. Aug. 1748. 
9) 8. die wichtigsten mecklenburgischen Verfassungsgesetze finden sich bei H. A, Zachariä, 
Die deutschen Verfassungsgesetze. Göttingen 1855. No. XIV 8. 771 @.
	        
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