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Meissen, vielfach und so namentlich in den Jahren 1413, 1457, 1487, 1520, 1521,
1537, 1555, 1567, 1571 und 1614 erneuert und näher bestimmt und im Jahre
1457 durch den Beitritt des Hauses Kurbrandenburg erweitert, auch solche Er-
weiterung von dem Kaiser Friedrich III. und Maximilian I. in den Jahren 1457
und 1495, sowie überhaupt alle diese Erneuerungen und Erweiterungen auch von
den folgenden Kaisern, zugleich mit der Lehensempfängniss der erbverbrüderten
Häuser mehrfach bestätigt worden sind !).
Da diese Erbverbrüderungen noch jetzt einen wesentlichen Theil des hessi-
schen Staatsrechts bilden und auch von der Verfassungsurkunde des Grossher-
zogthums von 1820 8.5 ausdrücklich anerkannt sind, so halte ich es für ge-
boten, wenigstens die wichtigsten derselben, die erste vom J. 1373, als die noch
stets gültige Grundlage und die letzte vom J. 1614, ausdrücklich bestätigt vom
Kaiser Ferdinand II. im Pirnaer und Prager Frieden (8. 79) und von Kaiser Leo-
pold I. in seiner Wahlcapitulation, als die neuste und umfassendste, nebst der
früheren Erbhuldigungsformel vom J. 1567, nach Becks archivalischen Mitthei-
lungen, hier vollständig wiederzugeben ?), zumal da diese Erbverbrüderungen auch
für die innere Verfassung des hessischen Hauses von Wichtigkeit sind und sich
keineswegs auf die damaligen Lande und Leute der erbverbrüderten Häuser
beschränken, sondern (mit wenigen in den Urkunden selbst benannten Ausnahmen)
ausdrücklich für alle Lande und Leute geschlossen sind, welche die erbverbrüderten
Fürstenhäuser damals besassen und nachmals gewinnen mögen.
Für die Erbverbrüderung mit Brandenburg wurde zwar eine specielle kai-
serliche Bestätigung nicht erwirkt, allein deren Rechtsbeständigkeit dürfte doch
darum nicht bezweifelt werden, weil in der Wahlcapitulation Leopolds I. von 1658
Art. VO alle (vorhandenen) „unter Kurfürsten, Fürsten und Ständen aufgerich-
teten Erbverbrüderungen confirmirt und approbirt‘‘ worden sind ®).
Um den Kaiser zur Bestätigung der Erbverbrüderung zu bewegen, war man
übereingekommen, Hessen, bisher grösstentheils ein allodiales Stammland und nur
mit dem Schlosse Boyneburg und der Stadt Eschwege dem Reiche lehenbar, nun-
mehr in seiner Gesammtheit durch Lehensauftragung zu einem
Reichslehen erheben zu lassen, wogegen der Kaiser versprach, dass die Würde
des Fürstenthums und der Landgrafschaft Hessen mit allen ihren Rechten, Landen
und Leuten, auch dem Landgrafen Hermann, als Mitregenten und Nachfolger
seines Oheims Heinrich, und in seiner Person allen seinen männlichen Nachkom-
men ertheilt werden sollte. Die Sammtbelehnung der Landgrafen und in ihrer
1) Das hessische Staatsrecht (von Beck) B. II. S. 10 und Weiss, System des Verfassungs-
rechtes 8. 62 83. 208.
2) Urkundenbuch Nr. I.
3) Ueber die umfangreiche Literatur dieser Erbverbrüderung vergl. H. Schulze, das proussischo
Btaater. B. 1. 8.198. v. Kamptz, Literatur der Verf. des königl. Hauses $. 33 in den Jahrb. B. 25°
8.73. v. Lancizolle, Bildung des preussischen Staates 5. 629640. Pfeffinger, Vitr. illustr.
L.IV p. 271. Estor, orig. juris public. Hass. p. 63. Limnaeus, jur. publici Lib. IV cap. VIII
P-618. v. Hellfeld, Beiträge aum Staatsrecht von Sachsen Th. I Nr. 3. v. Römer, Staatsr. von
Sachsen Tb.I 8.188. Weisses süchs. Staatsr. Th. II S. 81. 544 u. 556. K.E. Weiss, Verfassungsr.
des Grossherzogthums Hessen 8. 62. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen
und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen. Frankf. a. M. 1867.