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‘die Beschränkung hinzugefügt, dass, ausser im Falle der protracta vel denegata
jJustitia, die Appellation an die Reichsgerichte auch bei Streitigkeiten über den
landesgrundgesetzlichen Erbvergleich und die rostockschen Erbverträge unver-
schränkt bleiben sollte. (Hagemeister 8.93 S. 134.)
Durch den Reichsd tschl vom 25. Febr. 1803 8. 9 erhielt
Mecklenburg-Schwerin zur Entschädigung für die beiden im Westfälischen Frieden
zagesprochenen Strassburger Kanonikate und zur Abfindung seiner Ansprüche auf
die Halbinsel Priwal in der Trave eine Anzahl Lübecker Hospitaldörfer und eine
Jahresrente von 10,000 fl. aus der Rheinschifffahrtsoktroi. Mecklenburg - Strelitz,
welches bis dahin im Fürstenrathe nur eine Stimme für das Fürstenthum Ratze-
burg geführt hatte, erhielt eine solche auch für das Land Stargard zugesichert.
Da aber bekanntlich der Kaiser gegen diese im $. 32 neuprojektirte Vertheilung
der Stimmen sein Veto einlegte, so blieb diese Zusicherung unerfüllt.
Pfandweise erwarb Mecklenburg-Schwerin durch den Malmöer Vertrag vom
26. Juni 1803 mit der Krone Schweden für 1,250,000 Rthir. hamb. Banko Stadt
und Herrschaft Wismar und die Aemter Neukloster und Pöl, unter dem Vorbe-
halte der Wiedereinlösung nach hundert Jahren Seitens der Krone Schweden.
Die Reluitionssumme ward dahin bestimnit, dass zu dem Kapital ein dreiprocen-
tiger Zins und Zinseszins hinzugefügt werden sollte, was die zu zahlende Summe
etwa auf 24 Mill. Thaler bringen würde. (Raabe, Gesetzsamnil. B. IV.) Bis auf
den heutigen Tag steht die Seestadt Wismar, deren Verhältnisse zur Landesherr-
schaft ihre Grundlage in besonderen Verträgen haben, ebenso wie das Fürsten-
thum Ratzeburg, ganz ausserhalb der landständischen Verfassung Mecklenburgs.
Nach der Auflösung des deutschen Reiches traten beide Herzöge von Meck-
lenburg dem Rheinbunde bei, Strelitz am 18. Febr., Schwerin am 22. März 1808.
Die auch in Mecklenburg auftauchenden Pläne, die neuerworbene Souveränetät
zur Beseitigung oder Beschränkung der landständischen Rechte zu benutzen, wur-
den durch die kluge Nachgiebigkeit der Ritterschaft in finanzieller Beziehung
auf dem Convokationstage vom 1. Sept. 1808 vereitelt. Zwischen den beiden re-
gierenden Herzögen wurde zu Ludwigslust am 5. December 1808 eine „Vereinba-
rung über die wechselseitigen Verhältnisse zwischen den herzogl. Mecklenburg
Strelitzischen und Schwerinschen Landen getroffen.“ (Raabe, Gesetzs. B. IV
S. 476.)
Die Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 A. 49 hatte für
Mecklenburg-Strelitz eine Gebietserweiterung von 10,000 Seelen im Saardeparte-
ment in Aussicht gestellt, welche dasselbe aber gegen ein Geldäquivalent an
Preussen abtrat. Beide regierende Herren traten dem deutschen Bunde mit ihrem
gesammten Länderbestande bei (die Vereinbarung der beiden grossherzoglichen
Häuser wegen ihres Verhältnisses zum deutschen Bunde bei Raabe B. IV
8. 6522 ff.) und nahmen bei dieser Gelegenheit unter Zustimmung der Grossmächte
vom 27. Mai 1816 (Klüber, Akten IX S. 155) die Grossherzogliche Würde
mit dem Prädikate „Königliche Hoheit“ an. (Urkunde Nr. VI.) Der Titel
beider Grossherzöge ist ganz gleichlautend sogar mit Ausschluss eines auf Schwerin
oder Strelitz hinweisenden Zusatzes: „Grossherzog von Mecklenburg, Fürst zu