Prinzen auf das vollendete neunzehnte Jahr festgestellt, die Ebenbürtigkeit der
Ehen verlangt, ohne dass nähere Bestimmungen über den Begriff der Ebenbürtig-
keit gegeben werden. Die Observanz des Hauses spricht entschieden für die
strenge Ebenbürtigkeitstheorie, wie sie die Regel in den altfürstlichen
Häusern bildet. Prinzen sollen sich nicht ohne Genehmigung des regierenden
Herm vermählen, wenn sie für sich und ihre Nachkommen Ansprüche auf die
Regierung machen wollen. $.5. Für den Unterhalt der nachgeborenen Söhne
und der Töchter trifft das Hausgesetz Bestimmung. Eigenthümlich ist, dass
auch den unvermählten Prinzessinnen eine Apanage ausgesetzt wird. Was
durch Ehestiftungen, unter Genehmigung des regierenden Herm festgesetzt ist,
muss sein Nachfolger an der Regierung, ohne Belästigung des Privatvermögens,
erfüllen und tragen. 8.7. Was der Wittwe eines Grossherzogs oder eines apa-
nagirten Prinzen zukommt, wird durch die unter Zustimmung des regierenden
Herrn abgeschlossenen oder abzuschliessenden Ehepacten bestimmt. $. 8. Sehr
ausführlich sind die Bestimmungen über die Trennung der s. g. Staatsverlassen-
schaft von dem Privatnachlasse eines Grossherzogs. 8. 7.
Diesem Hausgesetze sind der Grossherzog Georg von Mecklenburg - Strelitz
und dessen Bruder Herzog Karl Friedrich August mittelst Accessionsakte d. d.
Neustrelitz den 12. Sept. und Berlin den 26. Oktbr. 1821 beigetreten; aber es ist
für das Haus Mecklenburg -Strelitz nicht mit erlassen und von denselben für
sich nicht angenommen worden.
Durch „das Staatsgrundgesetz für das Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin
vom 11. Oktbr. 1849“ trat dieses Land vorübergehend in die Reihe der konstitutio-
nellen Staaten. Abschnitt IV dieses Grundgesetzes $. 58— 73 beschäftigt sich
mit dem Grossherzog, der Staatssuccession und der Regentschaft. Im $. 156 ver-
fügt dasselbe: „Die Sonderung des Staatsvermögens von dem Gut des grossher-
zoglichen Hauses und beider von dem Privatvermögen des jetzt regierenden
Grossherzogs und der übrigen Mitglieder der grossherzoglichen Familie ist durch
die Urkunde, welche diesem Staatsgrundgesetze unter Nr. 1 beigefügt worden,
ein- für allemal beschafft.“ Dieser Verfügung ward zugleich durch die erste An-
lage des Staatsgrundgesetzes entsprochen !). Dieselbe zerlegte das landesherr-
liche Domanium in drei Bestandtheile:
1) Das Hausgut. Neun und vierzig Güter mit einem Hufenstande zusammen
von 137,3651°/,, Scheffel Einsaat und sieben Forsten von zusanımen 1,662,369
Quadratruthen mit einigen in Ludwigslust belegenen Gebäuden, Gärten und
Park. Die Integrität dieses Hausgutes war dem Lande gewährleistet. Im
Uebrigen ist das Haüsgut ein kontributionspflichtiges Fideikommiss des
grossherzoglich mecklenburgischen Hauses mit Primogenitur, für den Fall
des Erlöschens des Mannsstammes sollte jedoch der weiblichen Linie nur
ı/, als freies Allod verbleiben.
1) Wir folgen hier der Darstellung in der oben erwähnten Schrift von Böhlau, der Fiskus
8. 40 S. 160.