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Gerechtsame, die das Fürstliche Haus Anhalt an dasselbe haben möchte. Wo-
gegen Wir, der Herzog, für Uns und Unsere Nachkommen Uns verbinden, daß
wann Wir oder Unser Haus über kurz oder lang zu dem Besitz ermeldeter
Lauenburg- und Leuchtenbergischen Lande gelangen und nachgehends der Mann-
Stamm Unsers Herzoglichen Hauses abgehen würde, der alsdann regierende König
in Preußen und Churfürst zu Brandenburg, nicht weniger in solchen Sachsen-
Lauenburg- und Leuchtenbergischen, als in den übrigen Mecklenburgischen Landen
succediren solle. .
Gleichwie nun diese zwischen Uns, dem Könige in Preußen, und Uns, dem
Herzog von Mecklenburg gestiftete enge und genaue Verbindung, mit Unserer
Beider, in Gottes Händen stehendem Todesfall, keineswegs aufhören, sondern auf
Unser Beider Nachkommen an der Cron und Chur, auch Fürstl. Landes - Regie-
rung oberwähntermaßen fortgesetzt und perpetuiret werden soll; also wollen Wir
auch, um solchem Bündniß und Vereinigung desto: mehr Kraft zu geben, an-
derer, Unsern Beiderseits resp. Königl. Chur- und Herzoglichen Häusern wohl-
wollender Mächte und Alt-Fürstl. Häuser und in specie Ihro Königl. Maj. in
Schweden, und des Herzogl. Hauses Braunschweig- Wolffenbüttel Beitritt oder
wenigstens so viel von denselben zu erlangen, bemühet sein, daß Sie Uns in
demjenigen, was Wir auf den Fuß dieses Foederis perpetui künftig vornehmen
werden, mit ihren Officiis und sonsten auf alle diensame kräftige Art appuyiren
helfen.
Des zu Urkund sind hievon zwei gleichlautende Exemplaria gemacht und
deren eines von Uns, dem König in Preußen, das andere aber von Uns, dem
Herzog zu Mecklenburg, unterschrieben und mit Unsern resp. Königlichen und
Fürstlichen Insiegeln bedruckt, folglich beide Exemplaria gegen einander ausge-
tauscht worden. So geschehen Berlin den 14. April 1752.
Il.
Hamburger Vergleich zwischen den Linien Schwerin - Güstrow und
Strelitz vom 8. März 1701 nebst der kaiserlichen Confirmation
vom 26. März 1701.
(Aus Raabe's Gesetzsammlung a. a. O. 8. 83.)
WIR LEOPOLD von Gottes Gnaden, Erwehlter Römischer Käyser u. 3. w.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieffl, und thuen kund Allermänniglichen, daß
Unß der Durchl. Hochgebohrne Friedrich Wilhelm, und der Hochgebohrne
Adolph Friedrich, Hertzoge zu Mecklenburg, Fürsten zu Wenden, Schwerin
und Ratzeburg, auch Graffen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard
HERREN, Unsere Liebe Oheimben und Fürsten in Unterthänigkeit zuvernehmen
geben, waß gestalten durch Unsere zu völliger hinlegung, der zwischen Ihren
Ldt. Ldt. vorgewesener Streitigkeit, über die succession des durch den erfolgten