Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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andere derselben Privilegia sambt und sonders denenselben krafft dieses billig 
conserviret bleiben müßen, so soll es mit denen erforderten Gemeinsahmen Land- 
tags- Handlungen dergestalten gehalten werden, daß, wann erheischender Noth- 
durfft nach ein Landtag oder ander Gemeinsamer Convent anzustellen, und dabey 
ein oder andere Collecte an Reichs- CrayB- Fräulein- oder anderen Steüren, auch 
sonsten etwas in Propositione zu bringen, die Notwendigkeit erfordern mögte, so 
dann Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. (als unter Dero Regierung 
kundbahrlich der grüßeste Theil der Mecklenburgl. Ritter- und Landschaft sich 
befindet) die Convocation insgemein zu veranstalten haben, jedoch, soviel in specie 
den Stargardl. Adel und Städte betrifft, darüber an Herrn Hertzog Adolph 
Friedrichs Durchl. geschrieben, und von denen in Propositione zu bringenden 
puncten part gegeben werden soll, damit der Terminus denen Stargardschen ein- 
gesessenen Land-Ständen, umb dem herkommen nach bey den Landtägen oder 
andern Gemeinsamen Conventen zu erscheinen, zeitig intimirt werden könne, da 
dann auch Ihro Durchl. frey bleibet, ratione Dero Stargardl. Districts jemand 
der Ihrigen solchem Landtage, wie auch andern Gemeinsamen Conventen mit 
beywohnen, und selbigen Districts Notturfft observiren zulaßen. 
9. Neundtens, die auff solchen Landtägen oder andern Gemeinsamen 
Conventen, von Ritter- und Landschafft bewilligte Steüern und Collecten, werden 
so woll auß dem Fürstenthumb Güstrow, als auß dem Stargard]. District in den 
Gemeinen Land-Kasten eingebracht, es haben aber Herrn Hertzog Adolph 
Friedrichs Durchl. die im gemeldten Dero District gesessene, und etwa seumig 
befundene zu richtiger Einliefferung Ihrer Quoten, nöthigen falls durch würckliche 
Execution besonders anzuhalten, und wie die Reichs- CrayB- und Princessinnen- 
Steüren an Ihre gehörige Orthe, so wol wegen des Fürstenthumbs Güstrow, alß 
wegen deß Stargardschen Districts außgezahlet werden müßen, also soll von allen 
andern bewilligten Geldern, und wie es sonsten wird verglichen und determinirt 
werden, jedesmahi die Stargardsche Quota Herm Hertzog Adolph Friedrichs 
Durchl. abgefolget werden, und zu eigener freyen disposition verbleiben. Ferner ist 
10. Zehentens, wegen des Hoff- und Landt-Gerichts, wie auch des Con- 
sistorii beliebet und verglichen, daß zwar solche Judicia regulariter in Herrn 
Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. und Dero künfftigen Successoren nah- 
men gehalten, in denen Sachen aber, so entweder gegen Stargardsche eingeses- 
sene klagbahr gemachet, oder auß solchem District per appellationem dahin 
devolviret, die Citationes, Mandata und Uhrtheile in beeder Herren Nahmen abge- 
fasset, und dahin die jedesmahlige Membra Judicii bey ihrer reception verpflichtet 
werden sollen, wobey dann auch Herrn Hertzog Adolph Friedrichs Durchl. 
frey stehen soll, für sich einen besonderen Assessorem zum Hoff Gericht zu ver- 
ordnen, und dahin zu schicken, auch dem Consistorio durch Ihren Stargardschen 
Superintendenten mit beywohnen zu laßen, welche dann, so oflt alß bey mehr- 
erwehnten Judiciis Stargardsche Processen und Sachen vorkommen werden, (wo- 
von denenselben jedeBmahl zeitige notice gegeben werden soll) sich dabey ein- 
finden, der Sachen Erörterung mit vornehmen, und darin Ihr freyes votum führen 
mögen, die erforderte Executiones aber aller und jeder gegen die Stargardschen
	        
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