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andere derselben Privilegia sambt und sonders denenselben krafft dieses billig
conserviret bleiben müßen, so soll es mit denen erforderten Gemeinsahmen Land-
tags- Handlungen dergestalten gehalten werden, daß, wann erheischender Noth-
durfft nach ein Landtag oder ander Gemeinsamer Convent anzustellen, und dabey
ein oder andere Collecte an Reichs- CrayB- Fräulein- oder anderen Steüren, auch
sonsten etwas in Propositione zu bringen, die Notwendigkeit erfordern mögte, so
dann Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. (als unter Dero Regierung
kundbahrlich der grüßeste Theil der Mecklenburgl. Ritter- und Landschaft sich
befindet) die Convocation insgemein zu veranstalten haben, jedoch, soviel in specie
den Stargardl. Adel und Städte betrifft, darüber an Herrn Hertzog Adolph
Friedrichs Durchl. geschrieben, und von denen in Propositione zu bringenden
puncten part gegeben werden soll, damit der Terminus denen Stargardschen ein-
gesessenen Land-Ständen, umb dem herkommen nach bey den Landtägen oder
andern Gemeinsamen Conventen zu erscheinen, zeitig intimirt werden könne, da
dann auch Ihro Durchl. frey bleibet, ratione Dero Stargardl. Districts jemand
der Ihrigen solchem Landtage, wie auch andern Gemeinsamen Conventen mit
beywohnen, und selbigen Districts Notturfft observiren zulaßen.
9. Neundtens, die auff solchen Landtägen oder andern Gemeinsamen
Conventen, von Ritter- und Landschafft bewilligte Steüern und Collecten, werden
so woll auß dem Fürstenthumb Güstrow, als auß dem Stargard]. District in den
Gemeinen Land-Kasten eingebracht, es haben aber Herrn Hertzog Adolph
Friedrichs Durchl. die im gemeldten Dero District gesessene, und etwa seumig
befundene zu richtiger Einliefferung Ihrer Quoten, nöthigen falls durch würckliche
Execution besonders anzuhalten, und wie die Reichs- CrayB- und Princessinnen-
Steüren an Ihre gehörige Orthe, so wol wegen des Fürstenthumbs Güstrow, alß
wegen deß Stargardschen Districts außgezahlet werden müßen, also soll von allen
andern bewilligten Geldern, und wie es sonsten wird verglichen und determinirt
werden, jedesmahi die Stargardsche Quota Herm Hertzog Adolph Friedrichs
Durchl. abgefolget werden, und zu eigener freyen disposition verbleiben. Ferner ist
10. Zehentens, wegen des Hoff- und Landt-Gerichts, wie auch des Con-
sistorii beliebet und verglichen, daß zwar solche Judicia regulariter in Herrn
Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. und Dero künfftigen Successoren nah-
men gehalten, in denen Sachen aber, so entweder gegen Stargardsche eingeses-
sene klagbahr gemachet, oder auß solchem District per appellationem dahin
devolviret, die Citationes, Mandata und Uhrtheile in beeder Herren Nahmen abge-
fasset, und dahin die jedesmahlige Membra Judicii bey ihrer reception verpflichtet
werden sollen, wobey dann auch Herrn Hertzog Adolph Friedrichs Durchl.
frey stehen soll, für sich einen besonderen Assessorem zum Hoff Gericht zu ver-
ordnen, und dahin zu schicken, auch dem Consistorio durch Ihren Stargardschen
Superintendenten mit beywohnen zu laßen, welche dann, so oflt alß bey mehr-
erwehnten Judiciis Stargardsche Processen und Sachen vorkommen werden, (wo-
von denenselben jedeBmahl zeitige notice gegeben werden soll) sich dabey ein-
finden, der Sachen Erörterung mit vornehmen, und darin Ihr freyes votum führen
mögen, die erforderte Executiones aber aller und jeder gegen die Stargardschen