Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Pflichten und Rechten aus unerlaubten Handlungen. 303 
innerhalb Dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wis- 
senschaft gelangt sind 30), gerichtlich einzuklagen vermachlässigt 308), der hat sein Recht?!) 
verloren. 
— — 
nach gesetzlicher Bestimmung Schadensersatz hätte gesordert werden können. Erk. des Obertr. vom 
27. Nov. 1851 (Archiv f. Nche, Bd. III. S. 328). Denn man hat nicht beabsichtigt, für alle Kla- 
gen aus vertragsähnlichen Verhältmissen, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten eines jeden derselben, 
eine kurze Verjahrung ganz allgemein vorzuschreiben, sondern man hat an die actiones ex lacto Illi 
cito gedacht. Suarez in Jahrd. Bd. XII. S. 7. Die Praxis des obersten Gerichtshofes war auch 
mit den Rechtslehrern darüber, daß die Bestimmung nur auf unerlaubte Handlungen ju be- 
ziehen, lange einverstanden, bis ein Justigz-Ministerial-R. v. 19. Jan. 1821 (Johrb. Bd. XVII. S. 5) 
eine ausgedehntere Anwendung in Anspruch nahm, und dann besonders in Beziehung auf öffentliche 
Verhältuisse, namentlich auf den Bergbau, die Verbindlichkeiten der Staatsdiener, die Expropriation 
u. dergl. die Anwendung streuig wurde. Zur Lösung dieser Zweisel erging die Deklaration vom 
31. März 1838 (Zus. 2), wonach der §. 54 auf alle außer dem Falle eines Vertrages emstandenen 
Beschädigungen, sic mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, inedesondere 
auf Ansprüche wegen Beschädigungen, die bei Gelegenheit öffentlicher Anlagen, sowie bei dem Berg- 
baue zugefügt sind, ferner auf Emschädigungsansprüche, welche gegen öffentliche Beamte aus ihrer 
Amtsflhrung von dritten Personen, nicht aber auf solche, welche vom Staate oder demjenigen, in 
dessen Diensten der Beaomte angestellt ist, erhoben werden, — sich bezieht. Da jedoch wieder kein 
Rechtsprinzip gegeben ward, so entstanden neue Zweifel, wodurch der Pl.-Beschl. (Pr. 2395), v. 6. Sept. 
1852 veranlaßk, den solgenden Grundsatz ausspricht: „Die Verjährung des 8. 54 findet bei Verletzung 
beste hender; wenngleich nicht auf einen Kontrakt sich gründender Rechtsver #hältnisse, in so- 
weit keine Anwendung, als die Klage nur die Natur eines Anspruchs auf Erfüllung oder Ersatz des 
Werths wegen verweigerter Erfüllung hat.“ (Entsch. Bd. XXIII S. 241.) Hiernach findet z. B. 
a) die dreijährige Verjahrung nicht bei solchen Entschädigungsforderungen stan, welche aus Handlun- 
gen abgeleitet werden, die durch Exekution abgenöthigt * b) auf Kondiktionen ebenfalls nicht An- 
wendung. Pr. des Obertr. 1883, v. 7. Mai 1847 (Enisch. Bd. XV. S. 97). Ebensowenig c) auf 
einen Anspruch auf Grund des §. 53 des Regl. v. 29. April 1838 für die Feuersozictät der sämmtli- 
chen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen wider den Versicherten wegen Erstattung der ihm ge- 
zahlten Brandemschädigungsgelder, weil es ein Anspruch aus der Assekuranz ist. Dagegen ist, wenn 
anf Grund des §. 54 des gedachten Negl. der Ersatz der einem Drinen gezahlten Brandvergütigungs- 
Summe gefordert wird, diese Vorderung nicht unter den Gesichtspunkt eines Asseknrangansprucbe zu 
bringen und ist der kürzeren Verjährung des §. 54 d. T. allerdings unterworfen. Pr. des Obertr. 
2356,. v. 27. Nov. 1851 (Entsch. Bd. XXII, S. 283). (3. A.) „Das Pr. 23586 findet auf den Fall 
nicht Anwendung, wenn durch eine condictio indeblit auf Rückzahlung des geleisteten Feuerversiche- 
rungs-Quanti gegen den Versicherten geklagt wird, der nachher der vorsätzlichen Brandstistung über- 
führt wird.“ g des Obertr. 2483, vom 9. Nov. 1853. — In Widerspruch mit jenen festgestellten 
Rechtsgrundsätzen tritt das ältere Pr. 356, vom 31. Okt. 1837: daß die Vorschrift des §. 54 d. T. 
auch auf die Regreßansprliche ehemaliger Pflegebefohlenen an ihre gewesenen Vormünder Anwendung 
finde. Denn dergleichen Ansprüche haben ihren Rechtsgrund in dem Rechtsverhältnisse der Stellver- 
tretung und ihre besonderen, eigenthümlichen Rechtsmittel (Klagerechte) auf Ersatz des Werths wegen 
unrichtiger oder mangelhafter Erfüllung. Eine andere Sache ist es, wenn nicht das Prinzip geleug- 
net, sondern nur für unanwendbar erklärt wird. Dies ist nicht juris, sondern facti. Von dieser Art 
ist das Pr. 254, v. 20. Mai 1847: „Der Schade, welcher dem Gewerbetreibenden dadurch entsteht, 
daß er (in Folge der Steuergesetzgebung) die Geldstrafen wegen Defraudation feiner Gewerbsgehlllfen 
im Falle ihres Unvermögens bezahlen muß, Ka nicht als ein aus dem Dienstvertrage entspringender 
anzusehen, und die Klage auf Erstattung desselben unterliegt der dreijährigen Verjährung.“ Deun der 
Schade entsteht doch ebensalls durch Pflichtwidrigkeit in der Diensterfüllung. 
30) In Beziehung auf den Hauptverpflichteten beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, wo 
die beschädigende Handlung zur Wissenschaft des Beschädigten (und zwar zu einer solchen Kenntniß der 
Umstände, welche zur Substanziirung einer Klage genügt; Erk. des Obertr. v. 22. Juni 1857, Archiv, 
Bd. XXV. S. 255) gelangt; niche etwa erst, wie man behaupiet hat, von da an, wo die Handlung 
durch Anerkenntniß oder Urtel für eine unerlaubte erklärt worden ist. Pr. des Oberktr. v. 6. April 
1833 (Simon, Rechtsspr., Bd. IV. S. 15). Dies ist zweiselhaft geworden, wodurch der Pl.-Besch. 
des Obertr. (Pr. 2197) v. 22. April 1850 veranlaßt worden ist, welcher den Say für richtig erklärt: 
„Das Eintreien der Verjährung bei einem außerhalb dem Falle eines Konrrakts erlittenen Schaden, 
innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urbeber desselben zur Wissenschaft des Beschä- 
digten gelangt sind, wird dadurch allein nicht auegeschlossen“ daß über die Rechtmäßigkeit der beschädi- 
nden Handlung unter den Parteien in einem Prozesse gestritten wird.“ (Emsch. Bd. XIX, S. 3.) 
m diesen Satz, wonach sogar ein Prozeß zwischen den Pureien über die beschädigende Handlung die 
Berjährung nicht unterbrechen soll, verständlich zu fiuden, muß man den veranlassenden Rcchissall 
berücksichtigen. Der Fiskus hatte 1839 den einzigen, in einem Dorfe befindlichen, an der Garten- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.