Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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der geringste verdruß oder Schade zugefüget, sondern auch Ihrentwegen alles 
beständig hingeleget, und abgethan bleiben soll; Wie dann nicht weniger auch 
beederseits compaciscirenden Herrschafften Rähte, Ministri, Bediente und Ange- 
hörige, sie seyn wer sie wollen, unter solche amnestie mit begriffen, und sich 
ebenfals alles dessen, was obgedacht, beständig zu erfreuen haben sollen. 
Obstehendes alles geloben und versprechen beede Hohe Theile 
vor sich und Ihre Erben, bey Fürstl. Ehren- Worten und Glauben, treulich zu 
halten und zu erfüllen, und ex nullo capite, weder selbsten dawieder zu handeln, 
noch den Ihrigen solches zu verstadten, auch wann hinkünfftig wieder vermuthen, 
zwischen Ihnen ein- oder andere differenzen, es sey worin cs wolle, sich eräugen 
solten, alßdann drüber sich entweder gütlich zu vergleichen oder da die Sache 
auff solche weise nicht zu heben seyn möchte, durch gewiße Arbitros, deren jeder 
Theil zwene soll zu benennen haben, selbige untersuchen und decidiren zu laßen, 
bey sothaner entscheidung auch lediglich zu acquiesciren. Und wie die Röml. 
Käyserl. Majestät durch Dero angeordnete Käyserl. Commission gegenwärtigen 
gütlichen Vergleich zwischen denen Hoch-Fürstl. Partheyen vermittelst mühe- 
samber unterhandlung außfinden, einrichten und befördern laßen, und dahero auff 
Unterthänigstes Ansuchen denselben zweiffels ohne mit Dero Küyserl. Confirmation 
zu befestigen, auch darüber mit Dero Allerhöchstem Käyserl. Amt Nachdrücklich 
zuhalten Allergnädigst geneigt seyn werden, alß haben im übrigen die Hoch- 
Fürstl. Paciscenten Ihnen vorbehalten, befindenden umständen nach, einige be- 
nachbahrte Reichs-Fürsten zu mit-übernehmung, der Guarantie-leistung zu ersu- 
chen und zu vermögen. 
Zu Uhrkund haben mehr Hoch gemeldte beyde Fürstl. Theile, 
da dieselbe bey dem Schluß dieser gütlichen Tractaten sich in eigenen Hohen- 
Persohnen befinden, diesen von der dazu verordneten Käyserl. Commission woll- 
bedächtlich abgefasten und adjoustirten Vergleich, mit allem seinen Inhalt ex 
certa scientia, nach gründlicher und reifflicher überlegung aller Articuln, und 
was bey einem jeden zu erwegen gewesen, völlig agreiret, selbigen alß ein vor 
sich und Ihren Nachkommen erwehltes Recht angenommen, und solches mit Ihren 
Eigenhändigen Subscriptionen und Fürstl. Siegeln bekräfftiget; So geschehen in 
der Stadt Hamburg, den 8. Martij. Anno 1701. 
Friedrich Wilhelm, Adolph Friedrich, 
Hertzog zu Mecklenburg. Hertzog zu Mecklenburg. 
UNd Unß demnach gedachter beeder Hertzogen zu Mecklen- 
burg Ldt. Ldt. Unterthäniglich angeruffen und gebeten, Wir sothanen ge- 
troffenen Vergleich in allen seinen Puncten und Clausulen, wie derselbe abgefaßet, 
zu confirmiren gnädigst geruhen wolten. Wann Wir nun angesehen solch Ihrer 
Ldt. Ldt. demüthiglich-zimlichen bitte, anbey auch gnädigst betrachtet, daß dieser 
durch obbemeldte Unsere Käyserl. Commission zwischen Ihrer Ldt. Ldt. auffge- 
richtete Vergleich nicht allein zu beybehaltung des Nieder-Sächsischen Cräyses 
bey gegenwärtigen gefährlichen weit-außehenden läufften, dem Heyl. Reich und 
dem gemeinen Wesen so nützlich-alß sehr nothwendigen Ruhestands, sondern
	        
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