Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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auch zu künfftiger besser und beständiger Freünd-vetterlicher Eintracht und gutem 
vernehmen zwischen so nahen Fürstlichen Anverwandten gereiche, so haben Wir 
darumb auß diesen und anderen mehr Unser Käyserl. Gemüth bewegenden sehr 
trifftigen Ursachen mit wollbedachtem Muth, gutem Raht und rechtem wißen vor- 
inserirten Vergleich, alß jetzt Regierender Römischer Käyser gnädigst confirmiret 
und bestätiget, thun das, confirmiren und bestätigen denselben auch also hiemit 
von Römischer Käyserlichen Machtvollkommenheit wissentlich, in Kraflt dieses 
Brieffs, und meinen, setzen und wollen, daß sothaner Vergleich in allen seinen 
Worten, Puncten, Articuln und Clausulen kräfftig und mächtig seyn und bleiben, 
stets vest und unverbrüchlich gehalten werden, und Ihre Ldt. Ldt. Ihre Erben 
und Nachkommen sich deßen ruhiglich gebrauchen und genießen sollen und mö- 
gen ungehindert. Und gebiethen darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Geist- 
lichen und Weltlichen, Praelaten, Grafien, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, 
Landvöigten, Haubt-Leüten, Vitzdomben, Vöigten, Pflegern, Verweseren, Ambt- 
leüthen, Landrichtern, Schultzheißen, Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, 
Gemeinden, und sonst allen andern Unseren und des Reichs Unterthanen und 
Getreüen, in was Würden, Stand oder Wesen die seynd, ernst- und vestiglich 
mit diesem Brieff, und wollen, daß sie mehrgedachter beeder also verglichener 
Hertzogen zu Mecklenburg Ldt. Ldt. Ihre Erben und Nachkommen an ob- inse- 
rirtem Vergleich und dieser Unser darüber ertheilten Confirmation und Bestäti- 
gung nicht irren noch hindern, sondern sie dabei von Unserntwegen vestiglich 
handhaben, schützen, schirmen, und allerseits sich deßen ruhiglich gebrauchen, 
und Sie gäntzlich dabey bleiben laßen, hierwieder nichts thun, handeln oder für- 
nehmen, noch das jemand andern zu thun befehlen oder gestaten, in keinerley 
Weiß noch Wege, alß lieb einem jeden ist, Unsere und des Reichs schwere Un- 
gnade und Straffe, und darzu ein Pöen von Hundert Marck Löhtigen Golds, die 
ein jeder, so offt er freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Unser Käyserl. 
Cammer, und den andern halben Theil beeden Hertzogen Ldt. I.dt. oder Dero 
Erben und Nachkommen, so hierwieder beleidiget würden, unnachläßig zubezahlen 
verfallen seyn solle, zuvermeiden. Mit Uhrkund dieses Brieffs besiegelt, mit Un- 
serm Käyserl. anhangenden Insiegel, der geben ist in Unser Stadt Wien, den 
Sechs und Zwantzigsten Monahts-Tag Martii nach Christ Unsers Herrn und Seelig- 
machers guadenreichen Gebuhrt, im Siebenzehn Hundert und Ersten, Unserer Reiche, 
des Römischen im Drey und Viertzigsten, des Hungarischen im Scchs und Viertzig- 
sten und des Böheimischen im Fürff und Viertzigsten Jahre. 
  
Leopold. 
Vt. Ad Mandatum Sac. Caes. 
Dominicus Andreas Mojestatis Proprium. 
Graff von Kaunitz. C. F. Consbruch.
	        
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