Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Gestalt Ihro Herzogl. Durchl. zu Strelitz sothanen Erb- Vertrag pro 
praesenti, ratione Dero Stargardischen Districts, pro futuro aber auch als Agnatus 
und Successor auf den in Gottes Händen stehenden Successionsfall für verbind- 
lich erkennen. 
5) Zum Fünften, wird die Ihro Herzogl. Durchl. zu Strelitz, in dem 
$. 8. des Hamburgischen Vergleichs vorbehaltene Beobachtung der Nothdurft des 
Stargardischen Districts auf gemeinsamen Conventen und Land-Tägen nochmahls 
hiemit vestgesetzet und versichert. 
6) Zum Sechsten, bleibt die Veranstaltung der gemeinen Conventen und 
Land -Täge Ihro Herzogl. Durchl. zu Schwerin und Güstrow allein: Jedoch 
soll, so viel insonderheit die Stargardische Ritter- und Landschaft betrifit, an 
Ihro Herzogl. Durchl. zu Strelitz Vier Wochen ante Terminum geschrieben, 
Ihnen die, nomine Serenissimi Suerinensis zu haltende Land - Tags- Proposition 
vollständig zur Nachricht communiciret, und von Deroselben darauf hinwiederum 
wenigstens 8 Tage ante Terminum, die nomine Serenissimi Strelitzensis an Dero 
Stargardische Ritter- und Landschaft zu stellende Proposition vollständig nach- 
richtlich zugesandt werden. 
7) Zum Siebenden geschicht die Eröfnung und Haltung der Proposition 
auf gemeinen Conventen und Land-Tägen nomine Serenissimi Suerinensis allein. 
Es ist aber der Herzogliche Strelitzische Minister oder Abgeordneter dabey zu- 
gegen: und, wann die Proposition Herzogl. Schwerin- und Güstrowischer Seiten 
geschehen, auch dem Schwerin- oder Güstrowischen Land - Marschall schriftlich 
zugestellet ist; So übergiebt der Herzoglich -Strelitzische Commissarius dem Star- 
gardischen Land-Marschall, oder demjenigen, der dessen Stelle vertritt, die Her- 
zoglich -Strelitzische Proposition geschrieben, und declariret mit ausdrücklichen 
Worten dieses dabey: Daß hierinnen schriftlich Ihro Herzogl. Durchl. zu 
Strelitz besondere Proposition, ratione Dero Stargardischen Distriets an Dero 
Stargardische Ritter- und I.andschaft enthalten sey. 
8) Zum Achten werden und wollen Ihro Durchl. der Herzog zu Strelitz 
Deputationes von Ritter- und Landschaft an die Herzoglich-Schwerin- und Gü- 
strowische Land-Räthe und Land-Marschälle nicht gesinnen, sondern solche von 
Dero Stargardischen District begehren. Jedoch sollen die von Ritter- und Land- 
schaft aus den Herzuogthümern Schwerin und Güstrow ihre Deputirte von Ritter- 
und Landschaft Unions-mäßig dazu ordnen. 
9) Zum Neunten kann dieses auch ab Seiten der Land-Stände des Star- 
gardischen Crayses zu denenjenigen Deputationen geschehen, welche Ihro Durchl. 
der Herzog zu Schwerin und Güstrow von Ihrer Ritter- und Landschaft begeh- 
ren, oder unbegehrt von Ritter- und Landschaft abgeschicket werden. 
10) Zum Zehenden bleiben die Curialien, deren sich Serenissimus Stre- 
litzensis im Schreiben an gesammte Ritter- und Landschaft bedienen, die bishe- 
rigen; nemlich intuitu der Schwerin- und Güstrowischen Ritter- und Landschaft: 
Liebe besondere und Dieselben.
	        
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