238
11) Zum Eilften wird die Insinuation solcher Schreiben allemahl Star-
gardiensibus gethan. Es wird aber
12) Zum Zwölften aus solchem Herzoglich-Strelitzischen Schreiben weder
auf Hoheits- und Regierungs - Gemeinschaft, zwischen beyden Herzoglichen Häu-
sern, noch auf einige Subjection der Schwerin- oder Güstrowischen Ritter- und
Landschaft an Serenissimum Strelitzensem gefolgert.
13) Zum Dreyzehenden geschicht der Land-Tags-Schluß von des Her-
zogs zu Schwerin und Güstrow Durchl. verordneten Commissariis allein: Jedoch
in Beyseyn des Herzogl. Strelitzischen und mit Beobachtung dessen, was oben
bey der Land-Tags-Eröffnung und Proposition $. 6 vestgesetzet worden.
14) 2 un Vierzehenden bleibt in Ansehung der Landes-Contribution zu
Legations-G Fortifications-Kosten und Cammer-Zielern einem jeden Landes-
Herr dasjenige, was in seinen Territorio aufgebracht wird, privative. Auch
sollen die Prinzessinnen-Steuren in beyden Herzoglichen Häusern, von beydersei-
tigen Aemtern und Land-Ständen, es geschehe die Ausstattung in welchem Hause
sie wolle, zusammen gebracht und erleget werden.
15) Zum Funfzehenden tragen Serenissinmus Strelitzensis immer pro Rata
der Herrschaft Stargard die Reichs- und CrayB- Prüstanda, auch Cammer- Zieler,
bringen desfalls auf Dero Kosten von Reichs- und Crayses-wegen einen beson-
dern Matriculair- Anschlag aus, und indemnisiren bis dahin Serenissimum Sueri-
nensem praevia Liquidatione vom Anfang des Jahres 1753 angerechnet, als dem
Termino a quo, und so fortan jährlich in prompter Bezahlung.
16) Zum Sechzehenden bleiben in der Reichs-Belehnungs-Sache, so viel
das Herzoglich-Schwerinsche Hauß betrifft, die vormahligen und letzten Lehn-
Briefe die Norm und Form. In Ansehung des Herzoglich - Strelitzischen Hauses
werden anliegende beide Formulä, als für stets verglichen, hiemit angenommen.
In beyder Herzoglichen Häuser Lelhn-Briefe aber, wird sowohl der Hamburgische
Vergleich vom 8ten Martii 1701 als dieser Fürstliche Erläuterungs - Vertrag pro
basi geleget.
17) Zum Siebenzehenden hat es, in Ansehung des Hof-Gerichts bey
dem Hamburgischen Vergleich sein Verbleiben. Nur wollen Serenissimus Sueri-
nensis Sich, aus Ergebenheit und Freundschaft für Serenissimum Strelitzensem
des Gebrauchs Dero Nahmens und Siegels in den Expeditionen, welche ins Star-
gardische gehen, hiemit begeben haben.
Es behält aber dugegen bey den Decreturen und Signaturen der Concepten,
wie es darunter im Hof-Gericht Herkommens, sein ungeändertes Verbleiben.
18) Zum Achtzehenden bleibt es auch des Consistorii halber bey dem
Hamburgischen Vergleich. Es sollen diesemnach die Doctrinalia und Ceremo-
nialia für das Consistorium zu Rostock nach wie vor gehören. Indessen wollen
Serenissimus Suerineusis, Serenissimo Strelitzensi, Falls Sie ein besonders Consi-
storium zu bloßen Justitz- und Privat - ProceB-Sachen etabliren wollen, darunter
nichts in den Weg legen, noch irgend der Appellation davon ans Hof- Gericht
hinderlich seyn.