Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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19) Zum Neuuzehenden, bey etwa anzuordnender Visitation des Hof- 
Gerichts, ab Seiten Ihro Herzogl. Durchl. zu Schwerin und Güstrow, schreiben 
dieselbe an Ihro Herzogl. Durchlaucht zu Strelitz, um ratione Dero Stargardi- 
schen Districts, der Hof-Gerichts-Visitation in causis Stargardiensibus durch Ihren 
abzuordnenden Commissarium mit beyzuwohnen. 
20) Zum Zwanzigsten bleibt Serenissino Strelitzensi, nach diesem Erläute- 
rungs-Vergleich frey, einen Land-Rath in Dero Stargardischen Crayse, nach dem 
Vorschlag des Herzogthums Güstrow und des Stargardischen Distriets zu wählen 
und zu bestellen, welchem Serenissimus Suerinensis alle Jura eines Mecklenburg- 
Güstrowischen Land-Raths, nach seiner Anciennete gönnen. Jedoch ist die ge- 
wöhnliche Formul des Land-Raths-Eydes, welchen der Electus aus dem Stargar- 
dischen an Ihro Herzoglichen Durchl. zu Strelitz zu schwören hat, das eventual- 
Juramentum an Ihro Herzegl. Durchl. zu Schwerin und Güstrow auf die Fälle 
einzuverleiben, und in Gegenwart eines Herzoglich -Schwerin- und Güstrowischen 
Commissarii dahin abzuleisten, wann er 1) der älteste Landrath im Herzogthum 
Güstrow, oder 2) zufälliger Weise, auf CGonventen oder Land-Tägen der erste und 
dirigirende, oder endlich 3) zum Engern- Ausschuß erwählet werden würde. Die 
Beeydigung geschicht allemahl auf dem Land-Tage, oder zu Rostock im Engern- 
Ausschuß. 
21) Zum Ein- und zwanzigsten bleibt es wegen der 'Tutelae in dem 
Herzogl. Mecklenburgischen Gesammt -Hause pro future in Regula bey der Legi- 
tima Agnatorum; Jedoch soll Serenissimae Mirowiensi, so lange Sie leben, die 
Fürstliche Vormund- und Regentschaft, auf alle in Gottes Händen stehende Fälle 
hiemit versichert seyn. 
22) Zum Zwey und zwanzigsten wird ein gleiches für das Herzoglich- 
Schwerin- und Güstrowische Hauß in Ansehung der Fürstlichen Frauen Gemah- 
linnen des Erb-Prinzen Friederichs und des Prinzen Ludewigs Durchl. Durchl. 
vestgesetzet. In welchen dreyen Füllen der Fürstliche Agnat einen Vormund- 
schafts-Rath, so wie in Zukunft bei der Tutela Agnatica die Fürstlichen Frauen 
Mütter, einen solchen im Conseil zu haben, berechtiget seyn sollen. Die Vor- 
mundschaften sollen niemahls fructuariae, jedoch auch nicht damnosae seyn. 
23) Zum Drey und zwanzigsten versichern Ihro Herzogl. Durchl. zu 
Strelitz für Sich und Ihre Nachkommen, daß es bei den Verträgen und Ver- 
zichten, welche auf das Testamentum des Weyland Herzogs Adolph Friedrichs 
vom 1. October 1654 wıd dessen Dispositiones von Dero Fürstlichen Nachkom- 
men beyderley Geschlechts unterın 24. May 1669 ergangen sind, und hiewit zum 
UeberflußB in der besten Form wiederholet seyn sollen, sein Verbleiben, mithin 
der etwanige Anspruch des Herzoglichen Hauses Strelitz, intuitu dasiger Fürst- 
lichen Prinzessinnen auch deren Wahlfühigkeit zur Regentschaft des so genannten 
Closter Rühn, jetzt und zu ewigen Zeiten nicht Statt haben, sondern sothanes 
Amt Rühn zu Serenissimi Suerinensis und Dero Hauses alleinigen freyen Dispo- 
sition heimgelassen bleiben soll.
	        
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