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Erbschaft des Nachfolgers nach obigem gehörenden Gegenstände nicht mit Schul-
den belastet worden sein. Hat cine solche Verschuldung zu vorstehendem Zwecke
stattgefunden; so müssen diese Schulden eben so gut, wie die bereits erwähnten
Privatschulden zuvor vom Privatnachlasse gedeckt werden.
3) Was durch Ehestiftungen, unter Genehmigung des regierenden Herrn,
festgesetzt ist, muß sein Nachfolger an der Regierung, ohne Belästigung des
Privatvermögens, erfüllen und tragen, sowie es sich
4) von selbsten versteht, daß er auch alle Staatsschulden und alle Schul-
den, für welche Domainen auf gesetzliche und verfassungsmäßige Weise zu Hypo-
thek gesetzt sind, übernehmen muß.
5) In Ansehung der ad 2 erwähnten Gegenstände ist dem Landesherm
das Recht zu testiren allerdings und ausdrücklich vorbehalten; es bleiben aber
dabei die gemeinrechtlichen Bestimmungen über die Gültigkeit der Testamente
in aller Kraft. \
8.8.
Wegen des Unterhalts und der Apanage der Fürstlichen Prinzen und Prin-
zessinnen wird hiemit festgesetzt:
1) Was der regierende Herr während seines Lebens seinen Kindern und
Enkeln aussetzen und geben will, bleibt seinem Ermessen und seiner väterlichen
Liebe überlassen. Jedoch wird derselbe, wenn sie sich mit seiner Zustimmung
vermählen, oder ihren eigenen Hausstand anfangen, oder die festgesetzten Jahre
der Volljährigkeit erreichen, so für sie sorgen, wie es der Stand eines Mecklen-
burgschen Prinzen, oder einer Mecklenburgschen Princessin erfordert.
2) Jeder Sohn eines regierenden Großherzogs soll aber nach Absterben
seines Vaters auf eine Apanage von sechstausend Rthlr. N ?/, Ansprache haben,
neben freier Wohnung und freier Kost für seine Person an des regierenden Herrn
Tafel. Sollte diese freie Beköstigung nach Wunsche des einen oder andern Theils
wegfallen, so sollen ihm dafür, bei fortdauernder freier Wohnung, jährlich zwei-
tausend Rthir. N ®/, gezahlt werden. Sollte er aber seinen Aufenthalt außerhalb
Landes wählen, so kann er für die Wohnung keine Vergütung verlangen.
3) Der zweite Sohn eines regierenden Herrn soll nach Absterben seines
Vaters nach Inhalt des zwischen Unsern Vorfahren glorreichen Andenkens, den
Fürstlichen Gebrüdern Herzogen Friederich Wilhelm, Carl Leopold und Christian
Ludwig unterm 31sten Januar 1707 abgeschlossenen brüderlichen Vereins, zwei-
tausend Rthir. N*/, mehr haben, als seine Brüder.
4) Was der Wittwe eines Großherzogs oder eines apanagirten Prinzen zu-
kommt, wird durch die, unter Zustimmung des regierenden Herrn, abgeschlosse-
nen oder abzuschließenden Ehepacten bestimmt.
5) Jede Prinzessin, welche die Tochter eines regierenden Großherzogs ist,
erhält, so lange sie unvermählt bleibt, neben freier Wohnung und Unterhalt am
Hofe des regierenden Herm, eine Apanage von dreitausend Rthir. N ?/, jährlich,
wovon sie aber die zu ihrer besondern Bedienung von ihr angestellten Leute
selbst besolden muß. Sollte sie bei ihrer Frau Mutter sich aufhalten wollen; so
soll darüber mit dieser ein Billiges verglichen werden.