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6) Sollte der anerkannte Erbgroßherzog mit Tode abgehen, ehe er zur
Regierung käme, und Kinder hinterlassen, so sorgt der regierende Großherzog,
so lange er lebt, für sie, wie für seine eigenen Kinder; nach seinem Tode aber
sollen sie ganz wie die Kinder eines regierenden Großherzogs behandelt werden.
7) Alle Kinder apanagirter Prinzen aber erhalten nach Absterben ihres
Vaters die Apanage desselben zusainmen und müssen sich in dieselbe theilen, so
daß jedoch die Prinzen doppelte Portionen gegen ihre Schwestern bekommen.
Wird eine Schwester vermählt, so fällt deren Antheil an der Apanage ihren
übrigen Geschwistern nach Verhältniß zu.
Urkundlich haben Wir vorstehendes Hausgesetz eigenhändig unterschrieben
und besiegelt. So geschehen Ludwigslust, den 23. Junii 1821.
Friederich Franz.
(L. S.)
Paul Friederich. Gustav H. z. Mckl-Schw. Karl H. z. Mckl.-Schw.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Wir Georg etc. und Wir Carl Friederich August etc. urkunden und beken-
nen hiermit: daß Wir dem von Unsers Herrn Vettern des Großherzogs Friede-
rich Franz von Mecklenburg-Schwerin Königlichen Hoheit und Liebden sub dato
Ludwigslust, den 23sten Juni 1821 errichteten, in Abschrift hieneben angefügten
Hausgesetze seinem ganzen Inhalte nach wissentlich und wohlbedächtlich beige-
treten sind, also und dergestalt, daß auf den etwanigen in Gottes Händen
stehenden Successionsfall Wir Uns für Uns und Unsere Erben und Nachfolger
hiermit und Kraft dieses verbinden und anheischig machen, dasselbe als ein
forthin bestehendes Hausgesetz, daferne und soweit es sodann noch unerfüllt sein
möchte, in Erfüllung zu bringen und darauf zu halten, als wenn es von Uns
selbst gegeben und errichtet worden.
Urkundlich dessen haben Wir diese Beitritts-Acte eigenhändig unterzeichnet
und mit Unsern respective Großherzoglichen und Herzoglichen Insiegeln bedrucken
lassen. So geschehen Neustrelitz, den 12ten September 1821 und Berlin, den
16ten October 1821.
Georg Grhz. v. Mckl.
LS
Carl H. z. Mckl.
(L. S.)
vm.
Zusatzverordnung zum Grossherzoglich Mecklenburg -Schwerinschen
Hausgesetze vom 15. Oktober 1872.
(Aus dem Grossherzogl. Hausarchive zuerst abgedruckt.)
Da nach Errichtung des Grossherzoglichen Haushaltes mit seiner abgeson-
derten Verwaltung einestheils einzelne Bestimmungen des $. 7 Unseres Haus-