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Einrichtungen noch lange Zeit hindurch mehrfache Vereinigungspunkte für die
äusserlich getrennten Landestheile ?).
Philipps Söhne, welche er mit seiner zweiten, nicht ebenbürtigen Gemahlin
erzeugt hatte, erhielten die Aemter Bickenbach, Umstadt, Homburg a. d. Höhe,
Lisberg, Stormfels, Schotten und Ulrichstein (Testam. $. 37—38).
11. Die Theilung des Hauses Hessen In die beiden Hanptlinien Kassel und Darmstadi und
die vertragsmässige Regelung Ihres stasisrechtlichen Verhältnisses su einander.
Zur grössern Befestigung und nähern Vollziehung des väterlichen Testa-
mentes errichteten Philipps Söhne den s.g. Ziegenhainer Erb- oder Brü-
dervertrag vom 28. Mai 1568?), weicher im Allgemeinen eine Wiederholung
und Bestätigung der testamentarischen Anordnungen Philipps des Grossmüthigen
enthält, zugleich aber genauer die gegenseitigen Erbfolgerechte der sämmtlichen
Fürsten zu Hessen, mit Ausschluss des Weibsstammes, für alle künftige Zeiten
festsetzt und dabei die bestehenden Erbverbrüderungen von Neuem anerkennt.
Heffter nennt mit Recht diesen Brüdervergleich „die wichtigste und um-
fassendste Grundlage des gesammten hessischen Haus- und Staats-
rechtes“.
So war das hessische Land in vier Theile zerlegt, wobei zugleich noch die
Nebenlinien der Grafen von Diez mit einigen Aemtern bedacht waren. Schon mit
ihren Stiftern erloschen aber nicht nur diese Diezischen Nebenlinien, sondern auch
die beiden Hauptlinien Rheinfels (1583) und Marburg (1604). Nach dem
Aussterben der Grafen von Diez theilten sich die Landgrafen im J. 1577 in deren
Besitzungen.
Nach Philipps von Rheinfels Tode kam eine ganz gleiche Dreitheilung zu
Stande (1584). Lange Streitigkeiten rief aber der Marburger Successions-
fall hervor (1604), Irrungen, welche um so bedeutender waren, je ansehnlicher
Ludwig von Marburg den ihm angefallenen väterlichen Erbtheil durch die Er-
werbungen von Bingenheim, Echzell, Bernstadt, Blofelden, Leidecken, überhaupt
der s. g. Fuldaer Mark vergrössert hatte.
Der kinderlose Landgraf Ludwig IV. zu Marburg hatte 1595 ein Testament
errichtet®), wonach er, den väterlichen Bestimmungen gemäss, vollständig
gleiche Theilung zwischen den beiden noch übrigen hessischen Linien Kassel
und Darmstadt angeordnet hatte. Der Landgraf Moritz zu Kassel erklärte sich
mit dem Inhalt des Testamentes zufrieden, aber die drei Söhne Georgs I. zu
Darmstadt, Ludwig V., Philipp von Butzbach und Friedrich von Homburg, fochten
die Bestimmungen des Testamentes an und wollten die kasselsche Linie ganz
1) Weiss 2.2.0. 8.10 8. 28.
2) Urkundenbuch Nr. III.
3) Abgedruckt bei Rommel Bd. VI 8. 72. Beil. VII. 1595 am 26. April. Testament Ludwigs
des Aeltern, Landgrafen von Hlessen-Marburg.