Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Einrichtungen noch lange Zeit hindurch mehrfache Vereinigungspunkte für die 
äusserlich getrennten Landestheile ?). 
Philipps Söhne, welche er mit seiner zweiten, nicht ebenbürtigen Gemahlin 
erzeugt hatte, erhielten die Aemter Bickenbach, Umstadt, Homburg a. d. Höhe, 
Lisberg, Stormfels, Schotten und Ulrichstein (Testam. $. 37—38). 
11. Die Theilung des Hauses Hessen In die beiden Hanptlinien Kassel und Darmstadi und 
die vertragsmässige Regelung Ihres stasisrechtlichen Verhältnisses su einander. 
Zur grössern Befestigung und nähern Vollziehung des väterlichen Testa- 
mentes errichteten Philipps Söhne den s.g. Ziegenhainer Erb- oder Brü- 
dervertrag vom 28. Mai 1568?), weicher im Allgemeinen eine Wiederholung 
und Bestätigung der testamentarischen Anordnungen Philipps des Grossmüthigen 
enthält, zugleich aber genauer die gegenseitigen Erbfolgerechte der sämmtlichen 
Fürsten zu Hessen, mit Ausschluss des Weibsstammes, für alle künftige Zeiten 
festsetzt und dabei die bestehenden Erbverbrüderungen von Neuem anerkennt. 
Heffter nennt mit Recht diesen Brüdervergleich „die wichtigste und um- 
fassendste Grundlage des gesammten hessischen Haus- und Staats- 
rechtes“. 
So war das hessische Land in vier Theile zerlegt, wobei zugleich noch die 
Nebenlinien der Grafen von Diez mit einigen Aemtern bedacht waren. Schon mit 
ihren Stiftern erloschen aber nicht nur diese Diezischen Nebenlinien, sondern auch 
die beiden Hauptlinien Rheinfels (1583) und Marburg (1604). Nach dem 
Aussterben der Grafen von Diez theilten sich die Landgrafen im J. 1577 in deren 
Besitzungen. 
Nach Philipps von Rheinfels Tode kam eine ganz gleiche Dreitheilung zu 
Stande (1584). Lange Streitigkeiten rief aber der Marburger Successions- 
fall hervor (1604), Irrungen, welche um so bedeutender waren, je ansehnlicher 
Ludwig von Marburg den ihm angefallenen väterlichen Erbtheil durch die Er- 
werbungen von Bingenheim, Echzell, Bernstadt, Blofelden, Leidecken, überhaupt 
der s. g. Fuldaer Mark vergrössert hatte. 
Der kinderlose Landgraf Ludwig IV. zu Marburg hatte 1595 ein Testament 
errichtet®), wonach er, den väterlichen Bestimmungen gemäss, vollständig 
gleiche Theilung zwischen den beiden noch übrigen hessischen Linien Kassel 
und Darmstadt angeordnet hatte. Der Landgraf Moritz zu Kassel erklärte sich 
mit dem Inhalt des Testamentes zufrieden, aber die drei Söhne Georgs I. zu 
Darmstadt, Ludwig V., Philipp von Butzbach und Friedrich von Homburg, fochten 
die Bestimmungen des Testamentes an und wollten die kasselsche Linie ganz 
1) Weiss 2.2.0. 8.10 8. 28. 
2) Urkundenbuch Nr. III. 
3) Abgedruckt bei Rommel Bd. VI 8. 72. Beil. VII. 1595 am 26. April. Testament Ludwigs 
des Aeltern, Landgrafen von Hlessen-Marburg.
	        
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