Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Die Haupttheilung von 1564 lässt die Zusammengehörigkeit der sämmt- 
lichen Linien des jüngeren Plauenschen Hauses schon deutlicher erkennen. Die 
umfassendsten und wichtigsten, eine Kodifikation des gesamm- 
ten Hausrechtes bildenden Normen enthalten der Geschlechts- 
verein von 1668 und der Geschlechtsrecess von 1690. Da diese 
Hausverträge die ausführlichste Kodifikation sind, welche das Familienrecht 
eines erlauchten Hauses jemals gefunden hat, da sie werthvolle Beiträge für die 
Entwickelung des späteren deutschen, besonders des sächsischen Familienrechts 
enthalten, da sie bis auf den heutigen Tag noch die Fundamente der fürstlich 
reussischen Hausverfassung bilden, so nehmen wir sie in ihrem vollen Umfange 
in unser Urkundenbuch auf. (Urkunde I und V.) Materielle Aenderungen des 
Hausrechtes sind seit dieser Zeit nicht getroffen worden, obwohl in den Jahren 
1748—1768 Vorschläge zur Abänderung mancher Bestimmungen gemacht wurden, 
welche aber nicht zur allgemeinen Annahme gelangten. Der s. g. Dilucida- 
tionsrecess von 1727 ist nur als ergänzendes Supplement zu den Hauptrecessen 
zu betrachten. Auch vereinigten sich die sämmtlichen Linien über ihre Namen- 
bezeichnung. Es wurde beschlossen, den alten Namen „Heinrich“ auch ferner- 
hin als ausschliesslichen Namen aller männlichen Mitglieder beizubehalten, aber 
ihm Zahlen beizufügen und zwar so, dass die ältere Linie Reuss und ebenso die 
jüngere für sich, und wiederum in jeder Linie nicht der einzelne Zweig besonders, 
sondern der ganze Inbegriff der Zweige zusammengenommen zählt, indem die 
ältere Linie bis hundert zählt und dann wiäder mit Eins beginnt, die jüngere 
aber in jedem neuen Jahrhundert mit Eins anfängt. (Brückner a.a. O. S. 377.) 
Aber ein anderer noch wichtigerer Punkt bedurfte dringend der Regelung. 
Während des ganzen Mittelalters erfolgte ‘die Succession nach den Grundsätzen 
der Lehenfolgeordnung, aber unter Anwendung des Theilungsprinzips. Die Ge- 
fahren, welche das fortgesetzte Theilungssystem für die Stellung des Hauses und das 
Wohl der Unterthanen mit sich brachte, konnten nicht länger verborgen bleiben, 
aber der alle Gebiete des Privatfürstenrechtes umfassende grosse Geschlechtsverein 
von 1668 vermochte sich noch nicht zur Festsetzung der Untheilbarkeit zu erheben. 
Im Nebenrecesse vom 13. Nov. 1668 8. 3 (Urkunde No. II) kam man überein, 
dass zwar eine weitere Untertheilung der fünf Herrschaften: Gera, Schleiz, 
Lobenstein, Obergreiz und Untergreiz (welches letztere wieder in drei 
Theile zerschlagen war) im Prinzip nicht mehr stattfinden solle, „dass aber dieser 
importirenden Sache weiteres mit Fleiss nachgedacht und darüber Raths gepflo- 
gen werden solle“. Eine klare Feststellung des Untheilbarkeitsprinzips war da- 
mit noch nicht getroffen. Daher scheute sich die Lobensteiner Speziallinie nicht, 
1678 eine weitere Theilung in Lobenstein, Ebersdorf und Hirschberg 
vorzunehmen. Endlich wurde im Geschlechtsrecesse von 1690 der 
Grundsatz der Untheilbarkeit und der Succession nach dem Rechte 
der Erstgeburt für alle Speziallinien hausgesetzlich festgestellt 
und die reine Linealfolge für alle Successionen innerhalb der 
einzelnen Linien und zwischen der älteren und der jüngeren 
Hauptlinie festgesetzt. „Dass die fünf Haupttheile nebst der landesherr- 
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