Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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starb, so ging die Regierung auf seinen Bruder Heinrich LXVU. (geb. 20. Okt. 
1789) über, unter welchem das Gesetz, „die Aenderung einiger Theile des unter 
dem 14. April 1852 erlassenen Verfassungsgesetzes betreffend“, anı 20. Juni 1856 
veröffentlicht wurde, welches bis auf den heutigen Tag das geltende Verfassungs- 
recht des Fürstenthums bildet. Auf das Fürstenrecht beziehen sich folgende Sätze: 
$. 8. 
„Die Regierung des Landes mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und 
künftigen Bestandtheilen ist gleich dem der Primogenitur gehörigen fürstlichen 
Stammeseigenthun den Hausgesetzen gemäss erblich im Mannesstamme des fürst- 
lichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.“ 
8.9. 
„Während der Minderjährigkeit des Landesherrn oder seiner Behinderung 
an der Regierung wird diese durch dessen fürstliche Mutter als Vormünderin 
oder den sonst nach den Hausgesetzen zur Vormundschaft berufenen Agnaten in 
Gemässheit der in den Familienverträgen enthaltenen Bestimmungen geführt.“ 
;. 10. 
„Wegen des Eintritts der Volljährigkeit, der Ebenbürtigkeit, der Sonderung 
des fürstlichen Haus- und Privatvermögens, der Verhältnisse der fürstlichen Witt- 
wen, der Nachgeborenen und andern Angehörigen des fürstlichen Hauses gelten 
die ausführlichen Bestinnmungen der Hausverträge und das Familienherkommen.“ 
& 11. 
„Die im hausverfassungsmässigen Wege zu Stande kommenden Veränderungen 
in den Hausgesetzen sollen, wenn sie die Ordnung in der Regierungsnachfolge, 
die Vormundschaft über den hiernach zur Regierung berufenen Prinzen, die wäh- 
rend derselben bestehende Regentschaft und die Volljährigkeit des Letzteren be- 
trefien, nur bis auf Zustimmung der Landesvertretung, festgesetzt werden.“ 
Im J. 1858 erliess Heinrich LXVII. mit Zustimmung seiner Agnaten von 
der jüngeren Linie ein Familienstatut, worin er den Volljährigkeitstermin für alle 
Glieder des Hauses auf das vollendete einundzwanzigste Jahr feststellte. Dazu 
erfolgte eine Zusatzbestimmung vom 6. Aug. 1861. (Urkunde No. VIL) 
Durch Vertrag vom 26. Juli 1866 trat Heinrich LXVII. dem preussischen 
Bündnisse bei, wodurch die Gründung des norddeutschen Bundes vorbereitet wurde, 
dessen Glied das Fürstenthum Reuss j. L. wurde, wie es gegenwärtig dem deut- 
schen Reiche angehört; Heinrich LVII. starb den 11. Juli 1867, ihm folgte 
in der Regierung sein Sohn Heinrich XIV., der gegenwärtig regierende Fürst 
Reuss j. L. (geb. 28. Mai 1832, vermählt mit Pauline Luise Agnes geb. Her- 
zogin von Würtenberg K. H.). 
IN. -Die ältere Linie Reuss von 1564 bis auf die Gegenwart. 
Der Stifter dieser Linie war Heinrich der Aeltere, Heinrichs des Friedsamen 
ältester Sohn, genannt der Botschafter. In der Theilung von 1564 erhielt
	        
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