Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8.3. „Der Fürst ist erblicher Landesherr; seine Person ist unverletzlich. 
Die Staatserbfolge richtet sich, den reussischen Haus- und Familienverträgen 
gemäss, nach den Grundsätzen der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge 
im Mannesstanıme.“ , 
8.6. „Der Fürst und die Prinzen des Fürstlichen Hauses werden nit dem 
zurückgelegten 21sten Lebensjahre volljährig -und regierungsfähig. Der Landes- 
fürst kann nach vollendetem 18ten Lebensjahre von der ihm geordneten Vornund- 
schaft, unter Zustimmung des regierenden Fürsten des Hauses Reuss jüngerer 
Linie, für volljährig und regierungsfähig erklärt werden.“ 
8. 7. Für die Dauer der Minderjährigkeit des Fürsten tritt eine Regent- 
schaft ein. Ist darüber nicht von dem Regierungsvorfahren in Einvernehmen mit 
der Landesvertretung Verfügung getroffen worden, so gebührt die Regentschaft 
zunächst der leiblichen Mutter des Landesfürsten, und wenn diese sich nicht 
mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder sunst verhindert ist, dem 
nächsten volljährigen und zur Regierung volljährigen Agnaten des Fürstlichen 
Gesammthauses.“ 
8.8. „Ist der volljährige Landesherr aus irgend einem Grunde dauernd 
verhindert die Regierung anzutreten oder die bereits angetretene fortzuführen,”so 
tritt für die Dauer der Verhinderung ebenfalls eine Regentschaft ein. Diese ge- 
bührt zunächst dem zur wimittelbaren Nachfolge berechtigten volljährigen Prinzen 
des Fürstlichen Hauses älterer Linie. Ist ein solcher nicht vorhanden, so kommt 
die Regentschaft der Gemahlin des an der Regierung verhinderten Landesherrn 
oder wenn derselbe unvermählt, dessen Mutter und wenn diese nicht mehr am 
Leben oder anderweit vermählt oder sonst behindert ist, dem nächsten volljäb- 
rigen und regierungsfähigen Agnaten des Fürstlichen Gesammthauses zu.“ 
8. 9. „Ueber die Nothwendigkeit einer einzusetzenden Regentschaft hat im 
Zweifel die Landesregierung mit der zu diesem Behufe einzuberufenden Landes- 
vertretung unverzüglich zu entscheiden.“ 
&. 10. „Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Fürsten zur Erb- 
folge berufenen Prinzen eine solche Geistes - oder Körperbeschaffenheit sich finden, 
welche es demselben für immer unmöglich machen würde die Regierung des 
Landes zu führen, so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft zeitig zu 
verfügen.“ 
$. 11. „Die Landesregierung bildet den Regentschaftsrath, welcher in allen 
wichtigen Angelegenheiten mit seinem Gutachten zu hören ist. In Ermangelung 
einer von, Fürsten getroffenen Anordnung ist der Erziehungsplan des Regierungs- 
nachfolgers nur nach Rücksprache mit dem Regentschaftsrathe festzusetzen. Die 
Regierungserlasse der Regentschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der $. 36 vorge- 
schriebenen Gegenzeichnung.“ 
8. 12. „Die Regierungshandlungen der Regentschaft sind vom Landesherrn 
bei Uebernahme der Regierung nach erlangter Volljährigkeit und bezugsweise 
nach Erledigung vorhanden gewesener Behinderung ebenso anzuerkennen, wie die 
jedes anderen Regierungsvorgängers.“
	        
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