Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Allwißenheit, Selbstgegenwart, strenger Gerechtigkeit, endlich Fürfordorung, Er- 
scheinung und Rechenschaft vor seinem Gericht verhalten sollen, treustes Fleißes 
informiren, danebst die Söhne wohlerkennen laßen und unterweisen laßen, wie 
die Röm. Kaiserl. Majestät von Gott zum christl. Oberhaupt geordnet sey, und 
von allen Ständen des heil. Römisch. Reichs Gehorsam, Treue und Gewärtig- 
keit, erfordere, welche auch dieselbe mit demüthigster Devotion zu fürchten, zu 
ehren, und Dero in politischen und weltl. Sachen allerunterthänigst zu gehorsa- 
men verpflichtet; Ingl. wie Churfürsten und Stände nach einander gehen, ein 
Stand dem andern subordiniret werde, und welchergestalt einem jeden mit ge- 
bührendem Respect, Betituln und Art in Anreden, Schreiben, äuserl. Reve- 
renz, Curialien und andere begegnet werden muß. It. wie sie sich gegen ihre 
Aeltern mit kindl. Liebe, Furcht, Gehorsanı und Ehrerbietung, gegen sich selbst 
mit Reinlichkeit, Keuschheit, Mässigkeit, fürträgl. Uibungen, beides des Gemüths 
und des Leibes, zu deßen guter Gesundheit und zierl. Stellung, dann auch gegen 
die Geschwister und Anverwande mit gebührender Liebe und Ehrbezeigung, 
Freund- und Leitseeligkeit, auch Aufwartung und Dienstleistung, wie nichts we- 
niger sonsten gegen allerseits Hohe und Niedrige Geist- und Weltl. Beamte und 
ministros, Vasallen, Unterthanen und andere Ieute verhalten, insgemein aber 
gegen den Nüchsten der güldenen Regel Christi und des alten Tobiä observiren 
sollen „Alles was ihr wollt daß euch die Leute thun sollen, das thut ihr 
ihnen“ et. Daß auch diese und andere gute Unterweisung desto mehr Furcht 
und Wirkung erlangen möge, wollen wir den Söhnen solche Diener, welche ihnen 
nebst den Hofmeistern und Informatoren selbst mit einem sittsamen, höfl. gott- 
seelig und tugendhaften Wandel vorgehen können, zugeben, und wenn sie, die 
Söhne, zu Leibes-Stärke gelangen, gute Anstellung machen, daß dieselben zugleich 
zu ritterl. und wohlanständigen exereitiis mit guter Vorsichtigkeit nach und nach 
angewöhnt, zur Nothdurft darinnen unterricht und geübet werden. Dn man aber 
vorhabens, vinen oder mehr Söhne auf Universitäten oder anderer berühmter 
Oerter zu verschicken, zuvor die Zeit, den Ort, die Intention und Gelegenheit, 
wann wohin und auf was mase solche beschehen, reiflich bedenken, keinen ohne 
sonderbahre erhebliche Ursache vor dem 18. Jahre auf Universitäten, fürstliche 
Höfe, oder andere Orte in Teutschland verschicken und vor dem 20“= Jahr in 
fremde Lande reisen lalen, allermeist aber sodann ihme einen guten verständigen 
Hofmeister, deBen Treue, Dexterität und Erfahrenheit man sich vorhero sattsam 
vergewissert, nebst noch einen treuen Cammerdiener von oben weiter erforderter 
Geschicklichkelt zu ordnen, dem Hofmeister eine wohlbedächtige Instruction, was 
der junge Herr meiden und unterlaßen, hingegen zur Begreifung der Sprachen 
und freyen Exereitien, Erkundigung und Anmerkung der vornehmsten Oerter, 
Situation, Regierungs-Art, Polizey- Wesens und Staats, auch sonsten zu Erbauung 
des rechten Zwecks des kostbaren Reisens und Beschung fremder Land und Leute 
beobachten, und ihme mit allen Fleiß von Tag zu Tag angelegen seyn laßen, 
sammt was er, der Hofmeister selbsten, dabey weiter thun und verrichten soll, 
mit gehöriger ernster Vermahn- und Verpflichtung aufgeben und ausfertigen.
	        
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