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6.
Pre Wenn aber nach dem Väterl. Willen Gottes die Aeltern
bus ex testamento ud denen Kindern vor ihrer Erziehung und vollmündigen Jahren
desselben ezecuion. entfallen möchten, so beruhet derselben Wohlfahrt größtentheils
auf Bestellung einer treuen Vormundschaft und Verpflegung, bedes sowohl ihrer
Person, als auch angefallener Güther und Vermögens. Hätte nun ein Herr sei-
nen Söhnen und Töchtern einen oder mehrere Vormünder durch ein Testament
und letzten Willen namentl. gesetzt, so hat es bey solcher Väterl. Vormundschafts-
Verordnung billig sein Verbleiben. Es hat aber ein testator wohl in Acht zu
nehmen, daß er nicht, ohne sondere wichtige Ursache auserhalb der Familie tu-
tores und executores testamentarios erkiese, oder, wenn er ja die Agnatos über-
gehen wollte, daß er jedoch einen aus den cognatis dazu vermöge, keine höhere
Standes Person aber, oder Dero Räthe und Beamte, (als welche zumahl ohne dieß
mit vielfältigen Negotien uud wichtigen Verrichtungen, dadurch leicht der Un-
mündigen Nothdurft nnd Angelegenheit versäumet werden können, überhaupt auch
um höhern und geziemenden Respect willen mehrere Aufwendung erfordern)
hierum bemühe und ersuche, oder dieselb dazu ziehen. Da nun der testator zu
einem oder mehrern aus den agnaten das Vertrauen getragen, und den oder die-
selben darzu, oder auch zu einem executore des Testaments insonderheit deno-
miniret hätte, der oder dieselben Herren sollen, sie wären ex proximis oder re-
motioribus agnatis und vorhero vom testatore hierum bittl. ersuchet worden oder
nicht, schuldig seyn, die ihm allein oder nebst andern aufgetragene Vormund-
schafts- Administration und resp. Execution des Testaments ohne einige Verwei-
gerung oder difficultät über sich zu nehmen, und dabey in specie den Inn-
halt des Väterl. Testaments treul. zu beobachten und zu Werk zu setzen.
Würde aber
7.
ae Aal lan Ein Herr ohne dergleichen Väterl. Disposition diese Welt
res seyn sallen. gesegnen, und unmündige Söhne und Töchter hinterlaßen, so
soll sodann ein anderer regierender Herr von uns, welcher der Sippzahl nach
dem Defuncto am nächstsn verwandt, wegen der Vor dschafts- administrati
sowohl der Söhne und Töchter Personen, als Dero resp. Herrschaften, Güther
und Erbschaft alsbald mit Zuziehung und reifen Einrathung des defuncti hinter-
laßener Räthe oder Beamten treue Sorgen tragen, und sich als der nächste Agnat
mit solcher Administration, jedoch wenn die Frau Mutter oder Frau Großmutter
noch am Leben, und nicht etwann ihrenthalber hierunter ein sonderbares Bedenken
vorfiele nebst derselben, wie Rechtens und Herkommens, unverlängt willig bela-
den laßen. Wären nun der nächst gesipten Agnaten in uno gradu zwey oder
mehr vorhanden, so trift zuvörderst die Ordnung aus denselben den ältesten,
wenn aber seinetwegen erhebl. Entschuldigung, oder sonst eine wichtige Consi-
deration einkäme, wäre derjenige der etwann mit dem defuncto die vertrauteste
Freundschaft getragen, oder auch denen pupillis und minoribus am nächsten ge-
seßen, oder welche die agnati remotiores ingesammt per majora ex proximis
agnatis, da diese selbst hierunter ungleicher Meynung seyn möchten, dazu deno-