Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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mit einer Special Vereidung (wovon bald etwas mehreres gedacht wird) die Sub- 
administration und gute Absicht treul. anbefehlen und auftragen, die Ober Vor- 
mundschafts-Pflege und Inspection aber über sich behalten, und obliegender Be- 
gier bestens verrichten und beobachten, jedoch keinesweges dem Mündel und 
Pflegsanvertrauten mit Zehrung und Reise unnöthige Kosten veranlaßen, vielwe- 
niger bey denselben seine Hofhaltuug anstellen. Wenn aber die Vormünder in 
solchen ihren Etpeditionibus nothwendig verreisen müßen, werden dieselben nicht 
unbillig schadlos gehalten, und die Kosten von den Pflegsbefohlenen getragen. 
Würde es sich aber 
11. 
aa aan Uiber alle beßere Zuversicht zutragen, daß wegen ferner 
noch auch die Frau Abgelegenheit, langer Abwesenheit oder aus andern triftigen Ur- 
A hai Toranad- sachen unser derer Agnaten oder unsere Lehns-Succeßoren keiner 
men könnte, werbierm Noch auch die Mutter, nebst gewißen zugeordneten Dienern die 
zu gebrauchen. Vormundschaft füglich in Person über sich nehmen und verrich- 
ten, und kein andrer Anverwander oder cognatus (welcher sodann nächst den 
entstehenden agnatis die Vormundschaft billig vor andern aufzutragen) vorhan- 
den, so hierzu nützlich gebrauchet und bittl. vermocht werden-könnte: so sollen 
doch die Agnaten und Freunde, sonderlichen welche der Sippzahl nach am nächsten 
verwand, und denen sonsten das onus tutelae oblieget, aus gedachten des Ver- 
storbenen hinterbliebenen Räthen, Vasallen und andern treuen Leuten (deren gute 
Geschicklichkeit, Aufrichtigkeit, Fleiß und Experienz, wie vorher erinnert, nicht 
unbekannt) zwey oder höchstens drey nach Wichtigkeit der Ummündigen Herr- 
schaft und Güther zu Vormündern erkiesen und vermögen. Sodann entweder 
von der Röm. Kaiserl. Majestät Deroselben Confirmation auf ihre allda ablegende 
gewöhnliche Eidespflicht ausbringen, oder, da die Administration nicht sonder 
Weitläuftigkeit oder Wichtigkeit wäre, oder sonst Zeit oder andere Umstände 
halber es nicht eben der Kaiserl. Confirmation von nöthen hätte, solche erkohrme 
tutores selbst constituiren, ordnen und bestätigen, und von denselben, auf dem 
Fall, oder auch wenn ein Agnat- oder andere Anverwande in Person tutor, und 
von Ihro Kaiserl. Majestät dazu bestätigt wäre, derselbe von den ihm adjungirten 
Räthen, Vasallen und Beamten, die gehörige resp. Vormundschafts- Raths- und 
Administrations- Pflicht, mit beliebiger Zuziehung eines von denen agnaten ab- 
nehmen, dabey aber mit sunderbahren leibl. Eyd und Pflicht, die also aus den 
Räthen und Vasallen und Ministern zu Vormundern erkohren, oder der Vormund- 
schaft zugeordnet, dahin in specie verbinden und vinculiren, daß sie weder Unser 
derer Agnaten, da ces auch der Vormund selbst wäre, noch Jemanden anders 
Person ansehen, noch um einiger Furcht, Liebe, Gift oder Gabe willen, den Un- 
mündigen oder Minderjährigen etwas entziehen laßen, sondern treul. und fleißig 
über die Ihrigen halten, und zu derselben Besten vorstehen, nichts im geringsten 
unterschlagen, und da nach Gelegenheit von einem creditore etwas an seiner 
Schuldforderung ex transactione oder sonsten gutwillig nachgelaßen würde, sol- 
ches einig und allein dem Unmündigen zu gute gehen laßen, und vor sich da- 
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