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mit einer Special Vereidung (wovon bald etwas mehreres gedacht wird) die Sub-
administration und gute Absicht treul. anbefehlen und auftragen, die Ober Vor-
mundschafts-Pflege und Inspection aber über sich behalten, und obliegender Be-
gier bestens verrichten und beobachten, jedoch keinesweges dem Mündel und
Pflegsanvertrauten mit Zehrung und Reise unnöthige Kosten veranlaßen, vielwe-
niger bey denselben seine Hofhaltuug anstellen. Wenn aber die Vormünder in
solchen ihren Etpeditionibus nothwendig verreisen müßen, werden dieselben nicht
unbillig schadlos gehalten, und die Kosten von den Pflegsbefohlenen getragen.
Würde es sich aber
11.
aa aan Uiber alle beßere Zuversicht zutragen, daß wegen ferner
noch auch die Frau Abgelegenheit, langer Abwesenheit oder aus andern triftigen Ur-
A hai Toranad- sachen unser derer Agnaten oder unsere Lehns-Succeßoren keiner
men könnte, werbierm Noch auch die Mutter, nebst gewißen zugeordneten Dienern die
zu gebrauchen. Vormundschaft füglich in Person über sich nehmen und verrich-
ten, und kein andrer Anverwander oder cognatus (welcher sodann nächst den
entstehenden agnatis die Vormundschaft billig vor andern aufzutragen) vorhan-
den, so hierzu nützlich gebrauchet und bittl. vermocht werden-könnte: so sollen
doch die Agnaten und Freunde, sonderlichen welche der Sippzahl nach am nächsten
verwand, und denen sonsten das onus tutelae oblieget, aus gedachten des Ver-
storbenen hinterbliebenen Räthen, Vasallen und andern treuen Leuten (deren gute
Geschicklichkeit, Aufrichtigkeit, Fleiß und Experienz, wie vorher erinnert, nicht
unbekannt) zwey oder höchstens drey nach Wichtigkeit der Ummündigen Herr-
schaft und Güther zu Vormündern erkiesen und vermögen. Sodann entweder
von der Röm. Kaiserl. Majestät Deroselben Confirmation auf ihre allda ablegende
gewöhnliche Eidespflicht ausbringen, oder, da die Administration nicht sonder
Weitläuftigkeit oder Wichtigkeit wäre, oder sonst Zeit oder andere Umstände
halber es nicht eben der Kaiserl. Confirmation von nöthen hätte, solche erkohrme
tutores selbst constituiren, ordnen und bestätigen, und von denselben, auf dem
Fall, oder auch wenn ein Agnat- oder andere Anverwande in Person tutor, und
von Ihro Kaiserl. Majestät dazu bestätigt wäre, derselbe von den ihm adjungirten
Räthen, Vasallen und Beamten, die gehörige resp. Vormundschafts- Raths- und
Administrations- Pflicht, mit beliebiger Zuziehung eines von denen agnaten ab-
nehmen, dabey aber mit sunderbahren leibl. Eyd und Pflicht, die also aus den
Räthen und Vasallen und Ministern zu Vormundern erkohren, oder der Vormund-
schaft zugeordnet, dahin in specie verbinden und vinculiren, daß sie weder Unser
derer Agnaten, da ces auch der Vormund selbst wäre, noch Jemanden anders
Person ansehen, noch um einiger Furcht, Liebe, Gift oder Gabe willen, den Un-
mündigen oder Minderjährigen etwas entziehen laßen, sondern treul. und fleißig
über die Ihrigen halten, und zu derselben Besten vorstehen, nichts im geringsten
unterschlagen, und da nach Gelegenheit von einem creditore etwas an seiner
Schuldforderung ex transactione oder sonsten gutwillig nachgelaßen würde, sol-
ches einig und allein dem Unmündigen zu gute gehen laßen, und vor sich da-
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