Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bey (ohne Vorbewußt und Einwilligung) nichts bedingen oder mit verhandeln, 
sondern sich an dem, so ihnen jährlich zur Ergötz- und Besoldung gereichet und 
versprochen wird, allerdings begnügen laßen sollen und wollen. Dagegen 
12. 
Sau a Dehaliehe Verpflichten wir uns und unsere nachkommende Lehnsfolgere, 
Vormundschaft geord. Kraft dieses, jetzt gedachte zu Vormündern selbst bestätigte oder 
peten Räthe, Vasalln zur Administration bestellte und denen Herren Vormündern zu- 
ond Teamte, geordnete Räthe, AmtLeute, Vasallen, oder wer sie seyn werden, 
treul. und besten Vermögens zu vertheidigen, und dieselbe, wenn sie gleich wider 
uns selbsten ihrer Unmündigen Sache halber zu thun, und uns zu belangen hät- 
ten, darum ganz nicht zu verdenken, noch einigen Widerwillen, Mißgunst oder 
Ungnade zu ihnen zu faßen, vielweniger etwas in Unguten wider sie vorzuneh- 
men, oder andern zu thun verstatten, sondern vielmehr denselben allen gnädigen 
wohlgeneigten Willen und Förderung zu erweisen, auch anstatt ihres Pfleganbe- 
fohlenen Herrn, alle Billigkeit und was denselben gebühret, und zuständig willig 
wiederfahren oder zukommen laßen. Die also nun von denen Rüthen, Vasallen 
und ministris besonders gesetzte Vormünder, oder den Standes anverwanden tu- 
toren zugeordnete. Sub-administratores oder Vormundschafts-Bedienten sollen sich 
Fe un a Zuförderst ihrer Pficgsbefohlenen jungen Herrschafts-Personen, 
fohlenenandBestellung Dero Seelen, Leibes und Gemüths Wohlstand mit Ernst angele- 
treuer Informmoren und gen seyn laßen, dieselben zur Gottesfurcht, zu Kirchen, gottsce- 
ligen Leben, guten Sitten und preißlichen Tugenden ermahnen 
und halten, vor Dero Unterweisung, Gesundheit und Unterhalt emsige Sorge 
tragen, sie mit gottseelig geschickten und fleisigen Informatoribus, Hofmeistern, 
Dienern und Dienerinnen nach Nothdurft versehen, und dießfalls, was oben im 
d. Art. unserer Kinder- Auferziehung halber von uns vor gut befunden worden, 
bestens beobachten. Sodann 
14. 
Jihrl. Rochoung und Alle und jede Jahre denen Agnaten, so den Pupillen oder 
deren Justificir- und 
Minorennibus der Sippzahl nach am nächsten verwand zu einer 
gewißen hierzu bestimmten Zeit, über alle Einnahme und Ausgabe richtige Rech- 
nung (wie auch vorhero bey unserer persönl. Vormundschafts-Obliegenheit in etwas 
berühret) leisten, und wir selbst, die wir entweder die Vormundschaft auf uns 
haben, oder sie die Räthe und Beamte also bestätigen laßen, oder selbst geordnet 
und bestätiget, der Abhörung und Justification ihrer Rechnungen beywohnen, die 
defectus, so sich befinden, in Fleiß anmerken, nach Beschaffenheit ein ernstes 
Einsehen haben, und damit den unmündigen Herren aufs Beste vorgestanden 
werde, treul. dran seyn. Hernachen auch wenn die Rechnung abgehöret und 
richtig, solche verpetschireu und verwahrlich beylegen laßen, damit nach erlangter 
Mündigkeit die Pflegbefohlenen, wie ihnen vorgestanden sey, sich daraus erkun- 
digen, und da sie genugsam erhebl. Mängel spüren, derenthalben die Vormünder 
zu schuldiger Rede und Verantwortung ziehen können, sonsten aber und auser- 
dem soll kein Herr seiner gewesenen Vormündern facta leichtl. und ohne genug-
	        
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