Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

277 
säme Ursache hinterziehen, sondern allerdings respectiren und festigl. halten. 
Wie nun zum 
15. 
a a Die geordneten Vormunder ihrer Vormundschaft oder auch 
derselben Wiederein- die sonst dazu bestellten Räthe und Beamte, so lange sie getreu 
setzung. und ohne eigenen Nutzen befunden werden, oder sonsten einer 
solchen Vormundschaft gebührend vorzustehen, bey ihnen keine Hinderung vor- 
fällt, keinesweges zu beunruhigen, zu entsetzen oder zu enturlauben: also soll 
hinwiederum darin bestätigter Vormund, oder mit darzu bestellter Rath, Vasall 
oder Beamter verstürbe und abginge, oder sich in andere Wege seiner Vormund- 
schafts- Verwaltung entledigte, von dem nächsten Stamm -Verwanden oder be- 
stätigten Standes-Vormunde eine andere Person an deßelben statt unverzügl. und 
zum längsten binnen einer Sächßl. Frist verordnet und confirmiret werden. 
16. 
U Herlag den Wenn junge bevormundete Herren vor erlangter voller Mün- 
nichme digkeit, als nehml. nach Sächßl. und Landüblichen Rechten vor 
dem 21. Jahre zur Antretung der Regierung nicht zugelaßen werden, wie sich 
denn vor solchem Alter gar selten darzu genugsamer Verstand finden thut, auch 
sich kein Herr der Regierung, ehe er gedachtes 21" Jahr seines Alters völlig 
zurückgeleget, anmasen, sondern vielmehr, wenn er treue Vormünder zu Pflegern 
hat, wie er dieselben noch ein oder mehrere Jahre (maßen denn die gemeinen 
Kaiserl. Rechte nicht ohne sonderbahre Erwähnung zur Volljährigkeit, die Hinter- 
legung des 25. Jahres des Alters gesetzet): bey solcher administration zu seinen 
besten bittl. erhalte, ihm angelegen seyn lußen, vornehmlich aber, da ein solcher 
Herr gerne in fremden Landen noch etwas sehen wollte, hätte er seine Vor- 
mundere um so viel desto mehr zu besagter Vormundschafts - Continuation zu 
vermögen, oder doch die Administration der ihm angefallenen Herrschaften und 
Güther, sammt was denselben anhängig ist, vor seiner Abreise mit Nutz und 
geziemender Autorität in andere Wege zu bestellen. Nachdem 
17. 
ee Gott der Allerhöchste zu Fortpflanzung seiner Kirchen - Ge- 
tung bestimmter Zeit Meinde und des ganzen menschlichen Geschlechts den Orden der 
eK ee heil. Ehe gestiftet, aber in Heurathen, besonders zu lobwürdiger 
tuogsmittel undinspe- Erhalt- Erheb- Fortstammung alter Häußer und Familien an be- 
ei ermoren sie quemere Zeit, und daß sich nicht so viel verehelichen, wie auch 
in Erkiesung eines treuen wohlanständigen Ehegemahls und Dero- 
selben Standes gebührl. Verleibding- und Versorgung nebst andächtigen Anrufen 
dieses allgewaltigen Stifters und Erhalters des Ehestandes, gute Vorsichtigkeit 
zu gebrauchen, so soll solches ein jeder in guter Obacht haben, und vor Antre- 
tung seiner Regierung ingl. vor dem 27. oder wenigstens vor dem 25. Jahre 
seines Alters (es wäre denn, daß auf ihm allein seine Linie bestände), oder ihm 
eine solche Gelegenheit vorficle, daß er nebst der gewöhnlichen Ehesteuer, auch 
Zucht, Ehre und guten Nahmen (davon bald folget) vermittelst eines stattl. Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.