Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bringens, sich oder seine Linie von obliegenden Schulden ledigen, oder sonsten 
seinen sondern Nutzen und Aufnahmen hierdurch schaffen könnte, auch ohne 
reifen und wohlgegründeten Ratlı, vornchml. treuer gehabten Vormünder und an- 
verwander Freunde, sich in keine Heurath einlaßen, sondern vorhero zuförderst 
mit Fleiß dießfalls überlegen, ob ihn auch Gott mit solchen anständigen und zu- 
längl. Mitteln, Güthern und Vermögen begabt, davon er nicht allein sich, nebst 
einer Gräfl. und Herrl. (Gemahlin auskömmlich und ohne Schuldmachung unter- 
halten, dann folgends seine Kinder, die ihm Gott bescheren möchte, einmal löbl. 
auferzichen, ausstatten und versorgen, sondern auch ob? und wie? dieselben nach 
seinem Tod, und auf solche ergehende dispartition seines Antheils Herrschaften 
und Güter, ohne Verkleinerung dieses altherrl. Stammes und Haußes und defßen 
vorhandener Agnaten, sich Standesgebührl. exhibiren können und bei überkom- 
menden kleinen Theilungs-Stücken und Vermögen, so sich weniger als 70 bis 
100 Tausend Gülden beläuft, nicht etwa einander selbst beschwerlich seyn, oder 
auf solche Wege oder vornehml. so ihrem Stand nicht gemäs noch der Familie 
rühml. gerathen oder gedenken mögen. Wenn nun ein Herr 
18. 
en u aus Die Regierung angetreten, obbestimmte Jahre erlanget, und 
beurathen undronkhe NACH wohl vernünftiger Uiberlegung vor berührter sicherer Mittel- 
pacus im generc. und Umstände für nützlich befunden, und resolviret zu heurathen, 
soll er sich nicht zu genau ins Geblüt, noch aıser den Stand in ein höheres (es 
ereigneten dazu sich denn etwaun zu Wiedererhebung der Burggräfl. Dignität, 
oder sonsten huchwichtige, tapfere, diesem Reußil. Stamme wohlfährtige Ursschen) 
noch niedriges Geschlecht, sondern mit einer die gleichen Gräfl. oder 
Herrl. Standes, von einem guten wohlbekannten Hauße ist, be- 
freunden und vermählen, dabei aber sein Absehen nicht eben auf großes 
Vermögen und äuserl. Pracht, sondern auf Versicherung wahrer Gottseeligkeit, 
guten Verstandes, Gräfl. und Herrl. Qualitäten, Sitten und Tugenden richten, 
und hierunter vorhero, ehe er sich in ehel. Versprechung verbindlich einläßt, 
vertraul. gute Nachfrage halten, und die Ehe-pacta auders nicht, als wir solche 
bey unserm Herrl. Hause hergebracht, und in diesem Receß nunmehro verglichen 
worden, eingehen, schliesen und vollziehen. Gestaltsam 
19. 
vn aa Vernünftig zu bedenken, daß nicht etwa eines Theils das 
Lehn durch Anrechnung einer hohen Mitgift, und ungewöhnl. Be- 
dingung wegen der paraphernalium resp. wit der Wiederlage, Rückfall, Verzin- 
sung, Eingeschneidel, donarien, und sonsten zu viel beschwehret, und hierdurch 
den Agnaten und Mitbelehnten oder künftigen mit Gott verhoflenden Söhnen und 
Leibes Erben ein praeiudiz und ungewöhnlich onus zugezogen, und das Vermögen 
geschwächet, gleichwolln aber auch andern Theils eine Gemahlin sowohl bey 
Lebzeiten ihres Herrn nebst schuldiger Erweisung herzl. ehelicher Liebe, bestän- 
diger Treue und geziemender Ehre, wie einem christl. gottseelig ınarito wohl an- 
stehet, mit gehöriger Nothdurft versehen und unterhalten, als auch nach deßen
	        
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