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Todte Standes und Rechtsgebührl. verleibdinget, versorget, und was seiner despon-
satae herrl. versprochen und verschrieben, auch ohnfehlbar, aufrichtig, und nach
Buchstäbl. Inhalt des Ehe- und Witthum-Briefs ohne Abgang treulich gehalten,
würklich gereichet, und geleistet werde. Dieses nun also geziemendermasen ins
Werk zu setzen, soll zum
20.
re Ein jeder Herr, so sich in ehel. Verbindung einläßt, bey
Abhandlung und Vergleichung der Heuraths-Puncten zur Mitgift
und dotis loco ein mehreres nicht, als 4000 fl. Meißnil. Wehrung den Gülden zu
21 gr., nnd solcher Groschen 24 vor einen Reichsthaler, nach altem Schrot und
Korn gerechnet, annehmen, und die Wiederlage und Gegenvermächtniß, auf eben-
mäßiges Quantum nehmlich auf 4000 fl. dergestalt, daß auf dem Fall er vor
seiner Gemahlin Tod, ohne oder mit Kindern diese Welt gesegnen möchte, ihr
der Wittwe zusammen 8000 fl. jedes mit 100 fl. gleicher Meißnil. Wehrung ad dies
vitae von seinen Lehns-Successoren vorpensioniret, und also ihr von solchen
8000 Hl. Heurath Geldern und der Wiederlage oder dotalitio jührl. 800 fl. Leib
Renten abgestattet werden, setzen und richten, derenthalben nach freyer rechter
Witthums Art ein beständig Witthum oder Leibgeding constituiren, daßelbige auf
zulängl. Güther und Dero Erbgefällen, Einkünften, Nutzungen, Recht und Gercch-
tigkeiten (doch wären dabey auszuschliesen die Landesherrl. Jurisdiction in eccle-
siis et secularibus, it. die Ober- und Untergerichte, Pfarr-Lehn, Folge, Steuern.
Land-Beethe und dergl. Hohe Regalien und jura) verweisen, und mit der Römil.
Kaiserl. auch zu Ungarn und Böhmen Königl. Maj. als Lehn Herrn allergnüdige
Einwilligung und Dero Agnaten als Mitbelehnten Consens genugsanı versichern,
dieselbe auch darein, jedoch eher nicht, als wenn sie der wirklichen Einbringung
der Ehe Gelder gleichsam sattsam vergewißert, zu consentiren schuldig seyn.
Es stehet aber zum
21.
Ban da das smatanı Einem jeden Herrn frey, eine geringere Summe als vorbe-
des Aotatitii geringer ANiemte 4000 fl. zun Heuraths-Guth doch also anzunehmen, daf
als 4000 A. eyams hinwiederum gleichfalls die Leibzucht nach solchem quanto ge-
oder soll, . . . . .
mindert, und ein Höheres nicht als die proportion austräget zur
Wiederlage geordnet, noch der Agnaten Consens auf ein mehreres erfordert werde.
Maßen es denn sonsten auch mit der Einwilligung in die gesetzte 4000 fl. nnd
derselben Gegenvermächtniße diese Meynung hat, daß die Agnaten und Mitbe-
lehnten solchen Consens darzu also dann nur zu geben verbunden scyn, wenn zu
einem ganzen fünften Theil unserer sämmtlichen Herrschaften (wie einige wenige
zeitbero, da nur 5 regierende Herren und alle unsere Königl. Boheimbische Reichs-
After-Lehens-Herrschaften solchergestalt in fünf Theile zerschlagen gewesen, die-
selbe einander fast an Einkünften gleich gehalten worden) nur ein einiger oder
gleich zwey besitzende sich befinden, dann dießfalls sowohl dem einen Herrn als
dem andern bey ihrer Verheurathung auf die 4000 fl., und wenn drey oder mehr
Herren zu einem solchen ganzen fünften Theil unserer Herrschaft sein würden,
jeden nur wenn er heurathet auf 3000 fl. zur Ehesteuer und soviel auch noch