Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Todte Standes und Rechtsgebührl. verleibdinget, versorget, und was seiner despon- 
satae herrl. versprochen und verschrieben, auch ohnfehlbar, aufrichtig, und nach 
Buchstäbl. Inhalt des Ehe- und Witthum-Briefs ohne Abgang treulich gehalten, 
würklich gereichet, und geleistet werde. Dieses nun also geziemendermasen ins 
Werk zu setzen, soll zum 
20. 
re Ein jeder Herr, so sich in ehel. Verbindung einläßt, bey 
Abhandlung und Vergleichung der Heuraths-Puncten zur Mitgift 
und dotis loco ein mehreres nicht, als 4000 fl. Meißnil. Wehrung den Gülden zu 
21 gr., nnd solcher Groschen 24 vor einen Reichsthaler, nach altem Schrot und 
Korn gerechnet, annehmen, und die Wiederlage und Gegenvermächtniß, auf eben- 
mäßiges Quantum nehmlich auf 4000 fl. dergestalt, daß auf dem Fall er vor 
seiner Gemahlin Tod, ohne oder mit Kindern diese Welt gesegnen möchte, ihr 
der Wittwe zusammen 8000 fl. jedes mit 100 fl. gleicher Meißnil. Wehrung ad dies 
vitae von seinen Lehns-Successoren vorpensioniret, und also ihr von solchen 
8000 Hl. Heurath Geldern und der Wiederlage oder dotalitio jührl. 800 fl. Leib 
Renten abgestattet werden, setzen und richten, derenthalben nach freyer rechter 
Witthums Art ein beständig Witthum oder Leibgeding constituiren, daßelbige auf 
zulängl. Güther und Dero Erbgefällen, Einkünften, Nutzungen, Recht und Gercch- 
tigkeiten (doch wären dabey auszuschliesen die Landesherrl. Jurisdiction in eccle- 
siis et secularibus, it. die Ober- und Untergerichte, Pfarr-Lehn, Folge, Steuern. 
Land-Beethe und dergl. Hohe Regalien und jura) verweisen, und mit der Römil. 
Kaiserl. auch zu Ungarn und Böhmen Königl. Maj. als Lehn Herrn allergnüdige 
Einwilligung und Dero Agnaten als Mitbelehnten Consens genugsanı versichern, 
dieselbe auch darein, jedoch eher nicht, als wenn sie der wirklichen Einbringung 
der Ehe Gelder gleichsam sattsam vergewißert, zu consentiren schuldig seyn. 
Es stehet aber zum 
21. 
Ban da das smatanı Einem jeden Herrn frey, eine geringere Summe als vorbe- 
des Aotatitii geringer ANiemte 4000 fl. zun Heuraths-Guth doch also anzunehmen, daf 
als 4000 A. eyams hinwiederum gleichfalls die Leibzucht nach solchem quanto ge- 
oder soll, . . . . . 
mindert, und ein Höheres nicht als die proportion austräget zur 
Wiederlage geordnet, noch der Agnaten Consens auf ein mehreres erfordert werde. 
Maßen es denn sonsten auch mit der Einwilligung in die gesetzte 4000 fl. nnd 
derselben Gegenvermächtniße diese Meynung hat, daß die Agnaten und Mitbe- 
lehnten solchen Consens darzu also dann nur zu geben verbunden scyn, wenn zu 
einem ganzen fünften Theil unserer sämmtlichen Herrschaften (wie einige wenige 
zeitbero, da nur 5 regierende Herren und alle unsere Königl. Boheimbische Reichs- 
After-Lehens-Herrschaften solchergestalt in fünf Theile zerschlagen gewesen, die- 
selbe einander fast an Einkünften gleich gehalten worden) nur ein einiger oder 
gleich zwey besitzende sich befinden, dann dießfalls sowohl dem einen Herrn als 
dem andern bey ihrer Verheurathung auf die 4000 fl., und wenn drey oder mehr 
Herren zu einem solchen ganzen fünften Theil unserer Herrschaft sein würden, 
jeden nur wenn er heurathet auf 3000 fl. zur Ehesteuer und soviel auch noch
	        
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