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gebornen drei Theile des Fürstenthums mit den zugehörigen Graf- und Herr-
schaften, auch andere Pertinenzien, nebst der ganzen Regierung und Superiorität,
den jüngeren oder nachgeborenen Herren aber die übrige Quarta des Fürsten-
thums und der zugehörigen Graf- und Herrschaften, überhaupt der vierte Theil
tam praesentium quam futurorum bonorum absque omni onere mit allen ihrem
Einkommen, der ordendlichen, sowohl bürgerlichen als peinlichen Gerichtsbarkeit,
wie auch auf den assignirten Oertern mit allen utilibus dominiis als Collaturen,
Jagden, Zöllen und dergleichen, und sonst mit allen Gerechtigkeiten, Gefällen,
Nutzbarkeiten und andere Zubehörungen für sich und ihre ehelichen Leibeser-
ben“ zugewiesen werden sollte, jedoch dergestalt, dass dem Erstgeborenen
auch über solchen vierten Theil die Superiorität und Hoheit ver-
blieb. So blieb also zwar eine einzige Landesregierung und nur eine Reprä-
sentation des Landes gegen das Reich und andere Staaten, den abgetheilten
Herren aber wurde in der That ein Inbegriff von Regierungsrechten
unter landeshoheitlicher, von 3. g. Reservatbeamten ausgeübter Oberaufsicht ein-
geräumt, ein Verhältniss, welches zu fortwährenden Streitigkeiten mit dem re-
gierenden Hause Veranlassung gab').
Auf den Fall des Aussterbens der männlichen Descendenz eines oder des
anderen der jüngeren Brüder wurde festgesetzt, dass dessen Antheil den übrigen
zuwachsen, falls solche aber sämmtlich in ihrem Mannesstamm erlöschen würden,
heisst es darin $.16: „alsdann und nicht eher soll solche, den jüngeren Herren
zugetheilte Quarta dem älteren oder regierenden Herren zufallen oder anwachsen.“
Zur Vollziehung dieser Uebereinkunft wurden darauf, nachdem Landgraf Moritz
die Regierung niedergelegt hatte, mittelst Vertrages vom 27. März 1627, in Folge
der gemachten Ueberschläge, die zur Bildung der Quart bestimmten Besitzungen
festgestellt. Nach erfolgter Beilegung des marburgischen Successionsstreites wur-
den diese Verabredungen durch einen weiteren Vertrag vom 1. Sept. 1628 theils
verändert theils vervollständigt, worauf dann der Erstgeborene, Landgraf Wil-
helm V. zu Kassel, mittelst Anweisungsbriefes vom 20. Febr. 1629 die Abtretung
der darin aufgezählten Gegenstände vollzog. Zur Beilegung einiger entstandener
Missverständnisse wurde ein Vertrag vom 17. Dec. 1646 zwischen dem regieren-
den Herrn Wilhelm VI. zu Kassel und den Nachgeborenen abgeschlossen. Nach-
dem nun einige der jüngeren Brüder kinderlos verstorben, die von den übrigen
gestifteten Linien aber nach und nach im Mannesstamm erloschen waren, gelangte
endlich die Rheinfels-Rothenburgische Linie zum alleinigen Besitze der
Quart. Ihr Stifter war Ernst, jüngster Sohn des Landgrafen Moritz von Kassel
(geb. 1623 + 1693), welcher 1652 zur katholischen Kirche übertrat. Die Söhne
des Stifters dieser Linie, Wilhelm und Karl, legten wieder Speziallinien zu
Rothenburg und Wanfried an, von denen letztere aber bald wieder erlosch.
So blieb die Linie Rheinfels-Rothenburg bis auf die neuere Zeit in Dauer. Der
ursprüngliche Bestand der rothenburgischen Quart erfuhr im Laufe des XIX. Jahr-
hunderts zwei bedentende Veränderungen. Die erste wurde durch die mittelst
1) A. W. Hefftor, Beitrigo zum deutschen Staats- und Fürstenrechte. 1399. 8. 362.
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