Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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aber, so sie hinter sich verläßt, woferne von ihr deswegen keine sonderbare letzte 
Willens Verordnung aufgerichtet, unter ihre Kinder erster und anderer Ehe nach 
Erbgangs-Recht zugleich vertheilet, jedoch ihre eigene Niftel Gerade den 
Töchtern sowohl von der ersten als andern Ehe, oder wenn keine Töchter vor- 
handen und von der verstorbenen Wittwe oder Gemahlin solche Gerade - Stücke, 
masen auch oben erwähnet, bey lebendigem Leibe beständiger Weise nicht anders 
wohin verwendet, den nächsten Cognatinnen oder Freundinnen von der Spill- 
magenschrft welchen solche nach Sächs. Rechten gebühren abgefolget werden 
sollen. Doch hat man hierbey das ius retorsionis billig in Acht zu nehmen, daß 
man an diejenigen Orte, aus welchen dergl. Niftel-Gerade in die Reußil. Herr- 
schaften nicht abgefolget würde, oder solche daselbst nicht bräuchlich wäre, da- 
hin gleichfalls keine Gerade passiren und abfolgen laßen soll. Da zum 
32. 
en Sich eines Herrn hinterlaßene Wittwe anderweit vermählen 
der Wittwen mit ihren Möchte, sollen derselben ihre Ehe-Gelder in obbenannter aus- 
a em heit gezahlten Währung wieder zurück gegeben, und binnen Jahres 
commodis zu halten. Frist nach gehaltenen Beylager nebst den Morgengabs - Geldern 
(wo sie nicht schon erlegt würen) abgetragen, und nur das Gegenvermächt- 
niß obverschriebenermasen, bis zu dem tödtl. Hintritt jährlich verzinset werden, 
dargegen die Wohnung, das Getraide und alle andern Früchte und commoda 
fallen, und also die anderweit verheurathete Wittwe mit ihrem Ehe Geld und 
gedachten jährl. Wiederlags-Zinnsen ad dies vitae gänzlich vergnügt seyn. Son- 
sten aber und wenn zum 
ven. ae man Eine Gemahlin vor dem Herrn, oder auch zwar nach deßelben 
auch nach demseibn, J0de, jedoch in diesem ihrem Wittwen-Stand und also nicht 
a anderweit unverheurathet Todes verfahren würde, die 4000 fl. 
wie es mit den Eh. Zügebrachtes Heuraths Gut, oder so viel deßelben quantum 
geldern zu halten. nach obiger unserer disposition sich betragen möchte, den 
Landesübl. Sächs. Rechten nach, in Lehn unwiederufl. verblei- 
ben, und davon ihren Erben und Erbuchmen nichts, weder von ihren überleben- 
den Eheherrn, noch von deßelben Lehns-Folgern wieder herausgegeben, sondern 
vielmehr, da daßelbe gar oder zum Theil noch rückstündig von Ihnen nebenst 
denen Interesse davon eingefordert und eingebracht werden, solches auch ein 
jeder Herr durch Abtragung Lehns Schulden oder sonsten würklich ins Lehn zu 
wenden gehalten seyn. Es wäre auch zum 
Was auf de Fall, i 4 a " r a - 
a ahnen Auf theil® jetzt angeregten und ferneren Fall, wenn nehm 
dem Herm Todes ver- lich die Gemahlin vor ihrem Herrn Todes verführe, und mit ihm 
ed erzeugte Kinder nach sich verließe, nicht unbillig bei dem Heu- 
und anderea zu Dem Inths Briefe mit zu bedingen, daß an ihren also überlebenden 
ren u Herrn, nebst gedachten Ehegeld, auch die 500 fl. Morgengabs- 
dann verhleibet, Gelder (daferne diese 500 fl. sie, die Gemahlin, bei ihrem Leben 
nicht anderergestalt verschaffen würde) sammt was sonst weiter zu ihrem Erbe
	        
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