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aber, so sie hinter sich verläßt, woferne von ihr deswegen keine sonderbare letzte
Willens Verordnung aufgerichtet, unter ihre Kinder erster und anderer Ehe nach
Erbgangs-Recht zugleich vertheilet, jedoch ihre eigene Niftel Gerade den
Töchtern sowohl von der ersten als andern Ehe, oder wenn keine Töchter vor-
handen und von der verstorbenen Wittwe oder Gemahlin solche Gerade - Stücke,
masen auch oben erwähnet, bey lebendigem Leibe beständiger Weise nicht anders
wohin verwendet, den nächsten Cognatinnen oder Freundinnen von der Spill-
magenschrft welchen solche nach Sächs. Rechten gebühren abgefolget werden
sollen. Doch hat man hierbey das ius retorsionis billig in Acht zu nehmen, daß
man an diejenigen Orte, aus welchen dergl. Niftel-Gerade in die Reußil. Herr-
schaften nicht abgefolget würde, oder solche daselbst nicht bräuchlich wäre, da-
hin gleichfalls keine Gerade passiren und abfolgen laßen soll. Da zum
32.
en Sich eines Herrn hinterlaßene Wittwe anderweit vermählen
der Wittwen mit ihren Möchte, sollen derselben ihre Ehe-Gelder in obbenannter aus-
a em heit gezahlten Währung wieder zurück gegeben, und binnen Jahres
commodis zu halten. Frist nach gehaltenen Beylager nebst den Morgengabs - Geldern
(wo sie nicht schon erlegt würen) abgetragen, und nur das Gegenvermächt-
niß obverschriebenermasen, bis zu dem tödtl. Hintritt jährlich verzinset werden,
dargegen die Wohnung, das Getraide und alle andern Früchte und commoda
fallen, und also die anderweit verheurathete Wittwe mit ihrem Ehe Geld und
gedachten jährl. Wiederlags-Zinnsen ad dies vitae gänzlich vergnügt seyn. Son-
sten aber und wenn zum
ven. ae man Eine Gemahlin vor dem Herrn, oder auch zwar nach deßelben
auch nach demseibn, J0de, jedoch in diesem ihrem Wittwen-Stand und also nicht
a anderweit unverheurathet Todes verfahren würde, die 4000 fl.
wie es mit den Eh. Zügebrachtes Heuraths Gut, oder so viel deßelben quantum
geldern zu halten. nach obiger unserer disposition sich betragen möchte, den
Landesübl. Sächs. Rechten nach, in Lehn unwiederufl. verblei-
ben, und davon ihren Erben und Erbuchmen nichts, weder von ihren überleben-
den Eheherrn, noch von deßelben Lehns-Folgern wieder herausgegeben, sondern
vielmehr, da daßelbe gar oder zum Theil noch rückstündig von Ihnen nebenst
denen Interesse davon eingefordert und eingebracht werden, solches auch ein
jeder Herr durch Abtragung Lehns Schulden oder sonsten würklich ins Lehn zu
wenden gehalten seyn. Es wäre auch zum
Was auf de Fall, i 4 a " r a -
a ahnen Auf theil® jetzt angeregten und ferneren Fall, wenn nehm
dem Herm Todes ver- lich die Gemahlin vor ihrem Herrn Todes verführe, und mit ihm
ed erzeugte Kinder nach sich verließe, nicht unbillig bei dem Heu-
und anderea zu Dem Inths Briefe mit zu bedingen, daß an ihren also überlebenden
ren u Herrn, nebst gedachten Ehegeld, auch die 500 fl. Morgengabs-
dann verhleibet, Gelder (daferne diese 500 fl. sie, die Gemahlin, bei ihrem Leben
nicht anderergestalt verschaffen würde) sammt was sonst weiter zu ihrem Erbe