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37.
er en Das Heuraths Guth in gleicher Summe, und nicht höher als
Fräulein, Misider and Oben von einem Herrn gedacht, die derselbe ufs meiste anzunch-
en Aurich: men habe, nehml. auf 4000 fl. Meiln. Währung und 1000 fl. zur
Kleidung und Schmuck Geld versprechen, auch eine Standesge-
bührl. Hochzeit (jedoch daß man dabey übrige Kosten und Aufwendungen, wo-
mit keinem Theile gedienet, vermeiden, und sich solche in allen auf 1000 fl. be-
laufen möge) ausgerichtet, oder dafür das Geld, benamentl. 1000 fl. nebst den
Kleidern und Schmuck Geld, und also zusammen 2000 fl. baar, und das Heurath
Guth binnen Jahr und Tag ausgezahlet. Im übrigen aber des Fräuleins Noth-
durft bey der Ehestiftung bestens beobachtet, und zum wenigsten (e3 wollte denn
der Heurather selbsten aus guten Willen gegen das Fräulein sich eines mehrern
bezeigen) wegen ihrer Wiederlage, Morgengabe, Leibzinnsen, Wohnung, Unter-
halt, auch wieder Zurückgebung der ausgezaahlten Ehe Gelder, auf den Fall- sich
das Fräulein, also dann Wittwe, nach ihres Herm Tod anderweit verehelichen
würde, zu allen andern dermasen, als ob einem Herrn seine desponsatam zu unter-
halten, verleibzüchten, und gegen dieselbe zu verschreiben, zukömmt und geordnet,
Standesgebührl. verleibdinget, versorget und versichert werde.
38.
Verzicht des Präuleios Soll ein jedes Fräulein gegen obberührter verordneter Mit-
esen dor Auıstatnan. gift, Schmuck, und Hochzeit Geldern mit Vorbewußt und Genehnm-
haltung ihres des Fräuleins Vertrauten etc. noch vor Vollziehung der Heurath
für alle Anforderung Väterl. und Brüderl. Erbschafts Anfüllen wie die Namen
haben mögen, und zwar mittelst Eydes, wo nicht leibl. doch sonst genugsam ver-
bind- und schrift. bey dem Worte der ewigen Wahrheit an Eydesstatt, als wenn
derselbe würklich vor den Gerichten erstattet wäre, vollkömml. beständige und
genugsame Verzicht thun und leisten, solche auch sobald bey Abhandlung des
Heuraths Briefes demselben ausdrücklich dergestalt, dal das Fräulein oder deren
Vertrauter, weder gegen den Herrn Vater, noch gegen die Gebrüdere Reußen,
Herm von Plauen etc. Dero Erben und Nachkommen derenthalben einige An-
sprüche und Forderungen haben, oder vornehmen, noch solches andern zu thun
verstatten wollen, mit eingerücket, sondern auch hernach eine absonderliche Ver-
zichts-Urkunde mit renunciation aller exceptionum und beneficien, in bester Form
Rechtens von dem Fräulein Dero Vertraueten und Kriegisch Vormunden vollzogen,
ausgeantwortet, und eine solche ohne leibl. Eyd gethane Gelübde, renunciation
und Verzicht, in Kraft dieses unsers Geschlechts - Verbindnides pro iurata, als
wäre der Eyd würklich geleistet, gehalten werden. Dabey jedoch zum
39.
Vorbehalt bei der Dieser Vorbehalt dem Fräulein billig zu bedingen, daB nehml.
" in angeregter renunciation und Verzicht die Mütterl. und Schwesterl.
Verlaßenschaft an Erbe und Gerade, sowohl alle andern Bey und Neben Fälle,
donationes, legata woher die auch kommen und fallen werden, nicht begriffen,
sondern davon ausdrückl. abgezogen seyn sollen, So bleibet nichts wenigers