Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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des Friedens von Lüneville vom 9. Febr. 1801 geschehene Abtretung des linken 
Rheinufers an Frankreich herbeigeführt. Hierdurch verlor Hessen den auf dem 
linken Rheinufer gelegenen Theil der Niedergrafschaft Katzenellenbogen, insbeson- 
dere St. Goar und Rheinfels. Zur Entschädigung für diesen Verlust erhielt durch 
den Reichsdeputationsschluss vom 25. Febr. 1803 $. 7 das regierende Haus be- 
deutende Besitzungen; das rothenburgische Haus bekam für seinen Verlust an 
Domänenrevenüen eine vom regierenden Hause zu entrichtende immerwährende 
Rente von 22,500 Fl. angewiesen. Den auf dem rechten Rheinufer gelegenen Theil 
der Niedergrafschaft Katzenellenbogen behielt der Landgraf von Rothenburg, auch 
während der westfälischen Zwischenherrschaft, gleich den übrigen Bestandtheilen 
der Quart im Besitz und Genuss. 
Die durch die Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 herbeigeführten Ter- 
ritorialveränderungen betrafen auch einige Theile der rothenburgischen Quart, 
welche durch einen Vertrag vom 16. Oktober 1815 von Kurhessen an die Krone 
Preussen gegen andere Gebietserwerbungen abgetreten worden, wobei Kurhessen 
die Verpflichtung übernahm, den Landgrafen von Rothenburg durch grundherr- 
liche Nutzungen innerhalb des kurhessischen Staates vollständig zu entschädigen. 
Weil nun aber die Ausmittelung und Ueberweisung eines im Kurstaat gelegenen 
Güterkomplexes Schwierigkeiten machte, so kam unter preussischer Vermittelung 
und Theilnahme am 4. März 1816 ein Vertrag zu Stande, worin der Landgraf 
von Rothenburg auf die ihm zugesagte Entschädigung mittelst in Hessen gele- 
gener Besitzungen zu Gunsten des Kurfürsten verzichtete, wogegen dem I.and- 
grafen vom Kurfürsten zur Vergütung dieser Cession eine unter preussischer 
Souveränetät gelegene Herrschaft mit dem zu gewährenden Revenüenertrag der- 
gestalt zugesichert wurde, dass er solche „als Allodium, mit unbeschränk- 
ter Befugniss darüber nach Gefallen zu disponiren, erhalten 
sollte“ Hierzu wurde die Herrschaft Ratibor in Schlesien ausersehen, und 
der Kurfürst machte sich verbindlich, zu deren Erwerbung eine Million Thaler 
zu entrichten. /ur Ausführung dieser Angelegenheit kamen unter preussischer 
Vermittelung drei verschiedene Verträge zu Stande, worin der Landgraf die ihm 
„als scin disponibles Allodium“ angebotene, vom König zum Herzogthum 
erhobene Herrschaft Ratibor annahm, während dem Landgrafen zur Entschädi- 
gung für seine immerwährende Rente die Domänen der ehemaligen Abtei Corvei 
als Mediatfürstenthum überlassen wurden. Nach Abschluss des Entschädigungs- 
geschäftes setzte der letzte Landgraf Viktor Amadeus in seinem Testamente 
die Prinzen Viktor und Ludwig zu Hohenlohe - Waldenburg - Schillingsfürst zu 
Fideikommisserben seiner Allodialbesitzungen ein, nachdem er die königliche 
Genehmigung zur Errichtung dieser Fideikommisse im Voraus erhalten hatte. 
Am 12. Nov. 1834 starb der Landgraf Viktor Amadeus ohne Nachkommenschaft, 
und es fiel nun auch die noch im Besitze des Landgrafen befindlich gewesene 
zweite Hälfte der Quartdomänen an das regierende Haus zurück. Kurhessischer- 
seits wurde aber nicht nur dieser Rest der Quart, sondern auch die ganze Privat- 
verlassenschaft des letzten Landgrafen von Hessen-Rothenburg in Besitz genom- 
men und auch die Stiftung der genannten Familienfideikommisse, auf Grundlage
	        
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