Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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vorenthalten oder entziehen, wo es aber ohne Nachtheil der Ehre guten Nahmens 
Vermögens und Rechte nur seyn kann, alles Beste bei uns bestehen laßen und 
nach Gelegenheit schleunige geziemende Beylage, Aussöhne, Vergleich- und Ver- 
einbahrung belieben, suchen und befördern. Da auch ein oder mehr Herren von 
einigen Potentaten Fürsten und Ständen, oder auch Vasallen und andern in seiner 
hergebrachten Possess, Rechten und Gerechtigkeiten, daran die andern Agnaten 
als Mitbelehnten interessiret, turbiret, in Anspruch genommen oder sonsten sich 
derenthalben mit Ihnen Streitigkeiten erhalten würden, sollen und wollen die 
andern Mitinteressirte Herren, dem also turbirten und litigirenden Herrn dem 
nach vorhero gepflogener Ueberleg- und Befindung der Sachen Gerechtigkeit mit 
Rath und That, treue Assistenz leisten, und mit umbtreten, jedoch der oder die- 
jenige Herren, die also turbiret und in Streit gezogen werden und welche die 
Sache der Zeit principaliter concerniret, vorhero dieselbe mit ihren meritis ihren 
Agnaten eröffnen auch die Kosten dazu alleine tragen. Würde vors 
45. 
Scene File Nach Gottes Willen (so doch seine himml. Güte gnädiglich 
verhüten wolle) über lang oder kurz sich zutragen und begeben, 
daß von unsern noch übrigen beiden Stammes Linien derer Herren Reußen von 
Plauen als jetzo der ältern und jüngern genannt, die eine gänzlich abstürbe und 
in derselben keine männigl. Lehns- Erben mehr vorhanden; So soll sodann der- 
selben abgegangenen Antheil in allen und jeden Herrschaften, Güthern und Lehn, 
sammt allen Regalien Rechten, Privilegien und Gerechtigkeiten etc. nichts davon 
(auser was Erbe und nicht in dieser unserer Vereinigung zum Lehn erklähret 
und verglichen ist) ausgeschloßen, jedoch auch mit allen Patrimonial und andern 
oneribus feudalibus, wie die der Zeit seyn und Nahmen haben mögen, auf die 
andere überlebende Linie fallen, und zwar nach Art und Weise wie es bei unsern 
Reußisch. Stamm Herkommens ist, und sich derselbe bereits Anno 1616 (als bei 
damaliger Erbsonderung gedachtes Herkommen etwas in Zweifel und Streit ge- 
zogen worden) besage selben Theilungs Vertrag den 27. August gedachten 1616. 
Jahres, klärl. und wohlbedächtig geschloßen, verglichen und anjetzo ferner folget. 
Neml. da zum 
46. 
alt a Nach Gottes Willen die Aeltere Linie günzl. abginge, daß 
ia stirpen tam natone Also dann und ehe nicht derselben Herrschaften und Güther auf 
te. die Jüngere lineam, und alle diejenigen, welche sich in solcher 
Linie Lehnsfähig befinden, mit einander zugleich jedoch secundum stirpes oder 
nach derselben Wurzel und nicht nach derselben capita oder Häuptere: Ingl. 
und hinwiederum auf den nach göttl. Rath begebenden Gegenfall, wenn nehml. 
von der Jüngern Linie kein Herr mehr vorhanden, dero hinterlaßende Herrschaften 
und Güther auf die Aeltere Linie und diejenigen welche sich unter solcher linea 
lehnsfähig befinden, zugleich wie gedacht, nicht nach den capitibus oder der 
Personen-Anzahl, sondern nach den stirpibus oder Wurzeln, und zwar bey beyder- 
ley Fällen absque consideratione succedentium gradus proprioris vel remotioris 
verstammen und fallen sollen. Würde auch eine unter den beiden sublineis, es
	        
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