Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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denn uff diesen unverhofften Fall die Lehensfolgere zu Abstattung der also be- 
willigten fünfl tausend Gülden, nicht. gehalten seyn sollen. Was sonsten 
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Rn ae Außer dem Lehn die Succession im Erbe und Allodialibus 
wenn Brüder und unter uns und den unsrigen betrifft, ist bereits vorhero, wie weit 
Schwosiern etc. die Töchter und Schwestern so ausgestattet, oder noch im ledi- 
gen Stande mit Kost, Kleidung und anderer Nothdurft unterhalten werden der 
Väterl. und Brüderl. und nach Gelegenheit auch andern Erbschaften sich resp. 
zu verzeihen, oder sonsten derselben nicht anzumasen haben, dabey es denn noch- 
mals also, ingleichen bei den hergebrachten sonderbaren Rechten der Niftel- Gc- 
rade, wie nichts weniger bey Testaments- Verorduungen, und den darin befindl. 
Väterl. Mütterl. und undern testatorum beständig aufgerichteten letzten Willen, 
sein Bewenden hat: Auf den Special Fall aber, wenn ein Bruder oder Schwester 
von unsern Stamme ohne Kinder und Leibes-Erben verstirbt, und nach sich einen 
oder mehr Brüdere oder Schwestern an einem, dann uanderntheils, eines oder 
mehr vorhero verstorbene Brüder- oder Schwester-Kinder verläßt, haben wir 
uns dahin verglichen, daß die noch überlebenden Brüder und Schwestern als 
gradu proximiores nach dem gemeinen Sächs. Rechten bishero behaupten (so auch 
sonst in unsern Herrschaften in Succeßions- und andern Filllen wo per statuta 
oder consuetudinem loci kein anderes in specie eingeführt, angenommen, und 
üblich sind) dem verstorbenen Bruder und Schwester (maßen cs auch also neu- 
lich noch observirt worden) allein succediren, und das Jus repraesentationis und 
successionis in stirpes bei derer verstorbenen Brüder- nnd Schwester Kindern 
dießfalls nicht stattfinden soll, jedoch ist es ratione des verstorbenen Bruders 
noch überlebenden Schwestern nur allein auf den Fall, da nehnil. sie die Schwe- 
stern vorhergehender Disposition nach, zum Erben mit zugelaßen, und nicht we- 
gen vorhandener Brüder oder Brüders-Söhnen ausgeschloßen werden, vermeinet, 
sondern bleibt hierunter bey berührter unserer vorigen Verordnung allerdings. 
So wird ingleichen billig unsern Landsaßen und Unterthanen in diesem Suc- 
ceßionsfall (da etwa theils Orten ein anderes unter ihnen bishero übl. gewesen, 
und observirt worden wäre) wie auch sonsten denen übrigen huereditalibus ab in- 
testato insgemein und derselben rechtl. und bräuchl. ordine succedendi sowohl 
ratione Unser und der Unsrigen als unter vorbesagten unsern Land-Ständen und 
Unterthanen durch die von uns vorhero beliebte oder auch durch die bei herge- 
brachte und sonderbar verglichene Lehns Folge ganz nicht derogiret und praeju- 
diciret, sondern verbleibt dießfalls in allen begebenden Erb- und Lelinsfällen bey 
jedes Orts übl. Gewohnheiten und denn der in dieser Lande gebräuchl. Sächs. 
und nach solchen in gemeinen Kaiserl. Rechten gemachten und herkommender 
Succeßions - Ordnung 
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an and nano. Sollen und wollen wir nicht allein, wie bisher alle unsere 
gen Gütern gerncht. Herrschaften und Lehn, so vermittelst der Gnade Gottes von un- 
sern Vorfahren auf uns verstammet, und die wir jetzo besitzen und haben, weiter 
zu gesammten Lehn empfahen, und einander in der simultanca erhalten, sondern
	        
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